Ausgabe 01 · Juni 2026 · Kostenlos abonnieren · Ein Angebot der HAKO Beteiligungsgesellschaft mbH · Dresden
Das unabhängige Briefing für kommunale Entscheider
Juni 2026 Abonnieren
neu

Direktvergabe unter 221.000 €: Die unterschätzte Beschaffungsoption

Unterhalb der EU-Schwelle haben Kommunen mehr Spielraum als häufig angenommen. Ein Leitfaden für rechtssichere Direktvergaben im kommunalen Bereich.

Redaktion  ·  2026-06-04  ·  5 Minuten Lesezeit

Der unterschätzte Spielraum

In der Vergabepraxis vieler Kommunen herrscht eine verbreitete Überzeugung: Alles muss ausgeschrieben werden. Je formaler desto sicherer.

Das stimmt nicht. Und es kostet Zeit, Geld und Flexibilität — gerade bei innovativen Beschaffungsvorhaben, bei denen Geschwindigkeit entscheidend ist.

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie die entsprechenden Landesregelungen bieten deutlich mehr Spielraum als häufig genutzt wird.


Die EU-Schwellenwerte 2026

AuftragsartEU-Schwellenwert
Lieferungen und Dienstleistungen221.000 € netto
Bauleistungen5.538.000 € netto
Soziale Dienstleistungen750.000 € netto

Unterhalb dieser Werte gilt nationales Recht — nicht das EU-Vergaberecht. Das gibt Kommunen erheblichen Gestaltungsspielraum.


Direktvergabe ohne Bekanntmachung

Für Aufträge unterhalb von 1.000 € netto ist in den meisten Bundesländern überhaupt kein formales Vergabeverfahren erforderlich.

Für Aufträge bis ca. 25.000 € netto (je nach Bundesland variierend) ist eine Direktvergabe mit Preisanfrage bei mindestens einem Unternehmen zulässig.

Relevante Schwellenwerte NRW (§ 3 UVgO NRW)
  • Direktvergabe ohne Vergabevermerk: bis 1.000 € netto
  • Direktvergabe mit Vermerk: bis 25.000 € netto (Liefer-/Dienstleistungen)
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Bekanntmachung: bis 100.000 € netto
  • Öffentliche Ausschreibung: ab 100.000 € netto bis EU-Schwelle

Die wichtigste Ausnahme: Verhandlungsvergabe

Für Leistungen, die im Wettbewerb nicht sinnvoll spezifiziert werden können, ist die Verhandlungsvergabe das richtige Instrument. Das betrifft insbesondere:

§ 12 Abs. 4 Nr. 3 UVgO NRW — Verhandlungsvergabe ohne Bekanntmachung

Zulässig wenn: „die Leistung so eigenartig ist, dass ein Wettbewerb aus technischen Gründen oder wegen der damit verbundenen besonderen Sachkunde, Zuverlässigkeit oder Erfahrung nicht stattfinden kann.”

Das ist eine deutlich großzügigere Formulierung als häufig angenommen. In der Praxis trifft sie auf viele spezialisierte Beratungs- und IT-Leistungen zu.


Was dokumentiert werden muss

Rechtssicherheit entsteht durch sorgfältige Dokumentation, nicht durch unnötige Formalisierung:

  1. Vergabevermerk mit Begründung der Vergabeart
  2. Marktanalyse (auch kurze Darlegung, warum ein Wettbewerb nicht sinnvoll ist)
  3. Preisangemessenheitsprüfung (Vergleich mit Marktpreisen)
  4. Interessenkonflikte ausschließen und dokumentieren

Praxishinweis: Kombination aus QC und Hauptauftrag

Eine bewährte Struktur für Beratungsleistungen unter der EU-Schwelle:

Phase 1: Quick Check / Analyse (z.B. 44.900 € netto) → Verhandlungsvergabe
Phase 2: Implementierung (z.B. 176.000 € netto) → Verhandlungsvergabe
Kombiniert: 220.900 € netto → knapp unter der EU-Schwelle von 221.000 €

Diese Struktur ist rechtlich zulässig, wenn beide Phasen inhaltlich eigenständig sind und nicht künstlich aufgesplittet wurden, um die Schwelle zu umgehen. Bei echter inhaltlicher Trennung (Analysephase vor Entscheidung über Implementierung) ist das der Fall.


Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den konkreten Einzelfall empfehlen wir die Einbindung der kommunalen Rechtsabteilung oder externer Vergabejuristen.