Die Jahressonderzahlung – umgangssprachlich das Weihnachtsgeld – fällt 2026 für viele Beschäftigte der Kommunen spürbar höher aus. Mit der Tarifeinigung vom 6. April 2025 gilt im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ab 2026 ein einheitlicher Bemessungssatz von 85 Prozent – für alle Entgeltgruppen von E 1 bis E 15.
Wer profitiert am meisten
Bis 2025 war der Satz gestaffelt: Die unteren Entgeltgruppen erhielten den höchsten, die Entgeltgruppen 13 bis 15 den niedrigsten Prozentsatz. Mit dem einheitlichen Satz steigt die Zahlung deshalb vor allem in den oberen Entgeltgruppen deutlich. Für Beschäftigte der Besonderen Teile Pflege- und Betreuungseinrichtungen (B) und Krankenhäuser (K) gilt in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ein Satz von 90 Prozent.
So wird gerechnet
- Anspruch: Anspruch hat, wer am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis steht.
- Bemessungsgrundlage: das durchschnittliche monatliche Entgelt der Monate Juli, August und September. Maßgeblich für den Satz ist die Entgeltgruppe am 1. September.
- Betrag: Bemessungsgrundlage × 85 Prozent.
- Auszahlung: mit dem Entgelt für November.
Beispiel: Bei einem Durchschnittsentgelt von 4.097,67 Euro (E 9a, Stufe 3) ergeben sich 3.483,02 Euro brutto. In E 13, Stufe 3 (5.709,87 Euro), sind es 4.853,39 Euro.
Anteilige Zahlung
Für jeden Kalendermonat des Jahres ohne Anspruch auf Entgelt vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel – etwa für die Monate vor einem Eintritt im Laufe des Jahres. Keine Kürzung gibt es für Monate der Elternzeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober oder später, tritt der erste volle Kalendermonat an die Stelle der Monate Juli bis September.
Wer zum 1. April 2026 eingestiegen ist, erhält also neun Zwölftel: bei 4.097,67 Euro Bemessungsgrundlage 2.612,26 Euro.
Zeit statt Geld: bis zu drei freie Tage
Neu ist ein Wahlmodell: Beschäftigte können einen Teil der Jahressonderzahlung im Wert von bis zu drei freien Tagen in Freizeit tauschen. Der Wert eines freien Tages wird auf Stundenbasis berechnet. Ob und wie das Wahlrecht genutzt wird, regeln Beschäftigte und Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Vorgaben; die Personalabteilung nennt Fristen und Verfahren.
Steuern und Abgaben
Die Jahressonderzahlung ist steuerlich ein sonstiger Bezug. Die Lohnsteuer wird über das Jahreseinkommen berechnet; deshalb fällt der Abzug höher aus als bei einem gewöhnlichen Monatsentgelt. Sozialversicherungsbeiträge werden bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen fällig.
Den eigenen Betrag – voll oder anteilig – rechnet der Rechner Jahressonderzahlung. Das Monatsentgelt je Entgeltgruppe steht in der TVöD-Tabelle 2026.
Quellen
- Tarifeinigung TVöD Bund/VKA vom 6. April 2025; GdP, „FAQ zur Tarifeinigung TVöD 2025“ (Tarifinfo 6/2025): VKA ab 2026 einheitlich 85 Prozent, Wahlmodell bis zu drei freie Tage
- § 20 TVöD (VKA): Stichtag, Bemessungszeitraum, Kürzung – Zusammenfassung bei oeffentlicher-dienst.info
- Entgelttabelle TVöD-VKA ab 1. Mai 2026