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15. Oktober 2026

Beteiligungsbericht in NRW: Wer ihn aufstellen muss – und wie aktuell die Berichte sind

Seit 2019 ist der Beteiligungsbericht in NRW an die Befreiung vom Gesamtabschluss gekoppelt. Unsere Auswertung von 429 Kommunen, Kreisen und Landschaftsverbänden zeigt: Bei 92 von 230 berichtspflichtigen Häusern ist der Bericht 2024 öffentlich abrufbar.

Redaktion  ·  2026-10-15  ·  8 Minuten Lesezeit

Ein Pflichtbericht mit Bedingung

Der Beteiligungsbericht ist das Schaufenster des Konzerns Kommune. Er zeigt dem Rat, an welchen Gesellschaften, Anstalten und Zweckverbänden die Kommune beteiligt ist, wie diese wirtschaften und welche Geldströme zwischen Kernhaushalt und Beteiligungen fließen. In Nordrhein-Westfalen ist er seit dem 1. Januar 2019 eine bedingte Pflichtaufgabe: Aufstellen muss ihn die Kommune, die für das jeweilige Haushaltsjahr die größenabhängige Befreiung vom Gesamtabschluss nach § 116a GO NRW in Anspruch nimmt [1][2]. Wer einen Gesamtabschluss aufstellt, ist von der gesonderten Berichtspflicht frei.

Die Befreiung greift, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei von drei Merkmalen erfüllt sind: Die Bilanzsummen von Kommune und einzubeziehenden Bereichen liegen zusammen bei höchstens 1,5 Mrd. €, die zurechenbaren Erträge der vollzukonsolidierenden Bereiche unter 50 % der ordentlichen Erträge, und deren Bilanzsummen unter 50 % der Bilanzsumme der Kommune [2]. Über die Befreiung entscheidet der Rat jährlich bis zum 30. September des Folgejahres. Für die meisten kleinen und mittleren Kommunen ist das der Regelfall – und damit auch der jährliche Beteiligungsbericht.

Für Kreise gilt dieselbe Logik über § 53 Abs. 1 KrO NRW; so begründen etwa der Rhein-Sieg-Kreis und der Hochsauerlandkreis ihre Berichte [3][4]. Die Landschaftsverbände sind über § 23 LVerbO NRW angebunden; der LWL legt einen Gesamtabschluss vor [5].


Was im Bericht stehen muss

Inhalt nach § 117 GO NRW und § 53 KomHVO NRW
  • Für jede Beteiligung: Beteiligungsverhältnisse, Jahresergebnis, Stand der Verbindlichkeiten und Entwicklung des Eigenkapitals [1].
  • Verflechtungen: wesentliche Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Kommune [1].
  • Steuerungsangaben: Ziele der Beteiligung, Erfüllung des öffentlichen Zwecks, Organe und deren Zusammensetzung, Personalbestand, Kennzahlen sowie Entwicklung, Chancen und Risiken; vorangestellt eine grafische Beteiligungsübersicht [6].
  • Form: Das Muster des Kommunalministeriums ist verbindlich (§ 133 Abs. 3 Nr. 6 GO NRW, RdErl. vom 06.04.2021) [7].
  • Verfahren: gesonderter Beschluss des Rates bzw. Kreistags in öffentlicher Sitzung; der Bericht wird zur Einsicht bereitgehalten und in der Praxis online veröffentlicht [1][6].

Eine ausdrückliche gesetzliche Frist für die Aufstellung nennt das Gesetz nicht. Grundlage sind die zuletzt vorliegenden, geprüften Jahresabschlüsse der Beteiligungen [6]. Genau hier liegt die praktische Abhängigkeit: Der Bericht kann erst fertig werden, wenn die Abschlüsse der Töchter festgestellt sind – und viele Kommunen warten zusätzlich auf den eigenen Jahresabschluss.


So aktuell sind die Berichte in NRW

Die Redaktion hat für alle 396 Städte und Gemeinden, die 31 Kreise einschließlich der StädteRegion Aachen sowie LVR und LWL geprüft, welcher Beteiligungsbericht öffentlich zu finden ist – auf den Internetseiten der Kommunen, in Ratsinformationssystemen und Amtsblättern (Stand 14. Oktober 2026).

Ergebnis der Auswertung (429 Einheiten)
  • Berichtspflicht belegt: bei 230 Kommunen, Kreisen und Landschaftsverbänden – darunter 142 Städte, 49 Gemeinden, 23 Kreise und 16 kreisfreie Städte. Bei 21 Häusern ist belegt, dass keine Berichtspflicht besteht, etwa weil sie einen Gesamtabschluss aufstellen; bei den übrigen ließ sich die Pflichtlage öffentlich nicht eindeutig klären.
  • Bericht 2024 öffentlich verfügbar: bei 92 der 230 berichtspflichtigen Häuser (40 %). Sechs davon haben bereits den endgültigen Bericht 2025 veröffentlicht.
  • Jüngster öffentlich auffindbarer Bericht älter: bei 85 Häusern. Bei 38 stammt er aus 2023, bei 16 aus 2022, bei 31 aus 2021 oder früher.
  • Kein Bericht öffentlich auffindbar: bei 53 berichtspflichtigen Häusern.
  • Umfang: Im Median umfasst ein Bericht 75 Seiten.
  • Erstellung: Wo erkennbar, erstellt fast immer die eigene Verwaltung den Bericht (144 Fälle); externe Dienstleister sind nur in drei Fällen genannt.

Wichtig für die Einordnung: „Öffentlich nicht auffindbar“ heißt nicht, dass kein Bericht existiert. Manche Kommunen legen den Bericht nur im Rat vor oder halten ihn zur Einsicht bereit, andere aktualisieren ihre Internetseite verzögert. Die Zahlen beschreiben deshalb, was Bürgerinnen und Bürger, Ratsmitglieder und Aufsicht öffentlich nachvollziehen können.

Es geht auch schnell. Die Bundesstadt Bonn hat ihren Bericht für das Berichtsjahr 2025 bereits am 24. September 2026 im Rat beschlossen [8]. Castrop-Rauxel legt seit 2022 zusätzlich jedes Jahr einen vorläufigen Beteiligungsbericht vor, der den Rat noch im laufenden Jahr informiert [9]. Dorsten stellt die Berichte 2020 bis 2024 lückenlos auf seiner Haushaltsseite bereit [10].


Die Lage in anderen Ländern

Außerhalb Nordrhein-Westfalens hängt die Pflicht nicht am Gesamtabschluss, sondern an den Beteiligungen selbst – teils mit Mindestquote. Landkreise sind überall dort ausdrücklich erfasst, wo die Landkreisordnung auf das Gemeinderecht verweist oder die Kommunalverfassung einheitlich gilt.

Rechtsgrundlagen im Überblick
  • Baden-Württemberg: § 105 Abs. 2 und 3 GemO, Landkreise über § 48 LKrO [11].
  • Bayern: Art. 94 Abs. 3 GO ab einer Beteiligung von 5 %, Landkreise inhaltsgleich nach Art. 82 Abs. 3 LKrO [12].
  • Hessen: § 123a HGO, Landkreise über § 52 HKO [13].
  • Niedersachsen: § 151 NKomVG für alle Kommunen einschließlich der Landkreise [14].
  • Rheinland-Pfalz: § 90 Abs. 2 GemO ab 5 %, Landkreise über § 57 LKO [15].
  • Sachsen: § 99 SächsGemO, ohne Mindestquote für die Grundangaben [16].
  • Sachsen-Anhalt: § 130 KVG LSA für alle Kommunen einschließlich der Landkreise [17].
  • Thüringen: § 75a ThürKO, Landkreise über § 114 ThürKO [18].
  • Schleswig-Holstein: keine eigenständige Norm; die Berichte stützen sich auf das allgemeine Berichtswesen nach § 45c GO [19].

Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Befreiung und Bericht zusammen planen. Wer bis zum 30. September über die Befreiung vom Gesamtabschluss beschließt, kann im selben Zug den Zeitplan für den Beteiligungsbericht festlegen.
  2. Abschlüsse früh anfordern. Ein fester Termin für die Übergabe der festgestellten Jahresabschlüsse und Lageberichte der Beteiligungen verkürzt die Durchlaufzeit am stärksten.
  3. Vorläufigen Bericht nutzen. Ein vorläufiger Bericht auf Basis der Entwürfe – wie in Castrop-Rauxel – hält den Rat aktuell, während einzelne Abschlüsse noch ausstehen [9].
  4. Zahlen gegenprüfen. Wer den Bericht aus der Vorjahresfassung fortschreibt, sollte Kennzahlen, Jahreszahlen und Textpassagen systematisch gegen die aktuellen Abschlüsse abgleichen – Summen von Bilanz und GuV, Vorjahresspalten, Beschlussdaten.
  5. Muster konsequent verwenden. Das verbindliche MHKBG-Muster macht Berichte vergleichbar und erleichtert die Prüfung durch Rat und Aufsicht [7].
  6. Online stellen. Ein aktueller Bericht auf der Internetseite schafft Transparenz für Rat und Öffentlichkeit – und erspart Einzelanfragen.

Quellen

  1. § 117 GO NRW – Beteiligungsbericht – Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (LexMea, Stand der Fassung 2025)
  2. § 116a GO NRW – Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses – Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (LexMea)
  3. Beteiligungsbericht 2024 – Rhein-Sieg-Kreis
  4. Beteiligungsbericht 2021 – Hochsauerlandkreis
  5. Gesamtabschluss 2018 – Landschaftsverband Westfalen-Lippe
  6. Beteiligungsbericht 2023 – Stadt Verl (Rechtsgrundlagen und Inhalt nach § 53 KomHVO)
  7. Änderung des Runderlasses: Muster für das doppische Rechnungswesen – MBl. NRW. 2021 S. 173 – 06.04.2021
  8. Beteiligungsbericht 2025 – Bundesstadt Bonn – Ratsbeschluss 24.09.2026
  9. Beteiligungsbericht 2024 – Stadt Castrop-Rauxel – Ratsbeschluss 21.05.2026; vorläufige Berichte seit 2022 laut Ratsvorlage 2025/141
  10. Beteiligungsbericht 2024 – Stadt Dorsten
  11. § 105 GemO Baden-Württemberg – Gemeindeordnung Baden-Württemberg
  12. Art. 94 GO Bayern und Art. 82 LKrO – Bayern.Recht
  13. Beteiligungsbericht 2025 – Vogelsbergkreis (Rechtsgrundlagen § 123a HGO, § 52 HKO)
  14. Beteiligungsbericht – Landkreis Peine (Rechtsgrundlage § 151 NKomVG)
  15. § 90 GemO Rheinland-Pfalz – Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (Lexaris)
  16. Anlage 4: Beteiligungsbericht – Sächsisches Staatsministerium des Innern
  17. Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt – KVG LSA (Lexaris)
  18. Beteiligungsbericht 2024 – Stadt Saalfeld/Saale (Rechtsgrundlage § 75a ThürKO)
  19. Beteiligungsbericht für 2024 – Stadt Wahlstedt (Grundlage § 45c GO SH)
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