Im TVöD bestimmt neben der Entgeltgruppe die Stufe das Gehalt. Sie bildet die Berufserfahrung ab: Wer länger in derselben Entgeltgruppe arbeitet, rückt in höhere Stufen auf. Die Regeln stehen in § 16 TVöD für den Bereich der Kommunen (VKA).
Sechs Stufen, feste Laufzeiten
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 haben sechs Stufen. Der Aufstieg folgt festen Laufzeiten bei ununterbrochener Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei demselben Arbeitgeber:
| von Stufe | nach Stufe | nach |
|---|---|---|
| 1 | 2 | 1 Jahr |
| 2 | 3 | 2 Jahren |
| 3 | 4 | 3 Jahren |
| 4 | 5 | 4 Jahren |
| 5 | 6 | 5 Jahren |
Bis zur Endstufe vergehen damit 15 Jahre. Ab Stufe 3 kann der Arbeitgeber die Laufzeit bei besonderer Leistung verkürzen und bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern (§ 17 Abs. 2 TVöD).
Sonderfall Entgeltgruppe 1: Sie hat fünf Stufen. Die Einstellung erfolgt in Stufe 2, die nächste Stufe folgt jeweils nach vier Jahren.
Was eine Stufe wert ist
Die Sprünge sind unterschiedlich groß. In E 9a etwa liegt Stufe 3 bei 4.097,67 Euro, Stufe 4 bei 4.586,77 Euro – ein Plus von 489,10 Euro im Monat. In E 11 bringt der Schritt von Stufe 4 (5.454,10 Euro) auf Stufe 5 (6.012,56 Euro) 558,46 Euro. Wann der nächste Aufstieg ansteht und wie sich das Gehalt bis zur Endstufe entwickelt, zeigt der Rechner Stufenaufstieg.
Welche Stufe bei Einstellung gilt
§ 16 Abs. 2 TVöD (VKA) regelt die Stufe bei einer Neueinstellung:
- Ohne einschlägige Berufserfahrung: Stufe 1.
- Mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung: Stufe 2.
- Mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung: in der Regel Stufe 3.
„Einschlägig“ ist Berufserfahrung in der übertragenen oder einer gleichartigen Tätigkeit. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten gilt grundsätzlich als einschlägige Berufserfahrung.
Wo der Arbeitgeber Spielraum hat
Zwei Regeln erlauben dem neuen Arbeitgeber eine höhere Stufe – beide sind Kann-Regeln, ein Anspruch besteht nicht:
- Förderliche Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 3): Zur Deckung des Personalbedarfs kann der Arbeitgeber Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn sie für die neue Tätigkeit förderlich ist – auch wenn sie nicht einschlägig ist.
- Wechsel im öffentlichen Dienst (§ 16 Abs. 2a): Bei einer Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst kann die bisherige Stufe berücksichtigt werden.
Gerade bei Fachkräften, die eine Kommune dringend sucht, lohnt sich deshalb die Frage nach der Stufenzuordnung vor der Vertragsunterschrift. Eine erste Einordnung liefert der Rechner Stufe bei Einstellung und Wechsel.
Quellen
- § 16 TVöD (VKA), Abs. 1 bis 4 – Wortlaut bei tv-oed.de
- § 17 Abs. 2 TVöD (leistungsabhängiger Stufenaufstieg)
- Entgelttabelle TVöD-VKA ab 1. Mai 2026 (TVöD-Tabelle 2026)