Am 3. März 2026 hat das baden-württembergische Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen der Stadt Karlsruhe eine bemerkenswerte Genehmigung erteilt: Für die Jahre 2025 bis 2028 muss die Stadt keinen Erweiterten Beteiligungsbericht nach §§ 95a, 95b und 110 der Gemeindeordnung aufstellen [2]. Grundlage ist das Kommunale Regelungsbefreiungsgesetz, das der Landtag am 8. Oktober 2025 beschlossen hat, um Bürokratieabbau zu erproben [1]. Laut Karlsruher Vorlage haben Freiburg und Ludwigsburg gleichlautende Genehmigungen erhalten [1].
Die Befreiung ist an Auflagen geknüpft, und die sind aufschlussreich. Die Jahresabschlüsse müssen fristgerecht aufgestellt und festgestellt werden. Die wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage der Stadt ist in einer Ergänzung zum Beteiligungsbericht nach § 105 Abs. 2 GemO nachvollziehbar darzustellen, indem die Jahresabschlüsse von Stadt und ausgegliederten Aufgabenträgern zusammengefasst werden [2]. Kurz: Der Konzernblick bleibt Pflicht, nur das Format wird schlanker. Der Fall zeigt, worum es beim Beteiligungsbericht im Kern geht – um eine verlässliche Gesamtsicht für den Rat.
Fünf Länder, fünf Regelwerke
Der Beteiligungsbericht ist Landesrecht. Ein Vergleich von fünf Gemeindeordnungen zeigt, wie unterschiedlich Schwellen, Inhalte und Fristen geregelt sind.
Bayern verlangt den Bericht jährlich für Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Gemeinde „mindestens der zwanzigste Teil der Anteile“ gehört – also ab fünf Prozent [5]. Er soll Angaben zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks, zu Beteiligungsverhältnissen, Organen, Bezügen der Geschäftsführung, Ertragslage und Kreditaufnahme enthalten. Haben Geschäftsführer der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht zugestimmt, werden die Gesamtbezüge wie im handelsrechtlichen Anhang veröffentlicht. Der Bericht geht an den Gemeinderat; die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, dass jeder Einsicht nehmen kann (Art. 94 Abs. 3 BayGO) [5].
Baden-Württemberg setzt bei Unternehmen an, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mit mehr als 50 Prozent mittelbar beteiligt ist (§ 105 Abs. 2 GemO) [4]. Für das letzte Geschäftsjahr gehören unter anderem Geschäftsverlauf, Lage, Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde, Beschäftigtenzahlen, die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Gesamtbezüge von Geschäftsführung und Aufsichtsrat dazu. Bei einer unmittelbaren Beteiligung unter 25 Prozent genügen Gegenstand, Beteiligungsverhältnisse und Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks. Der Bericht soll möglichst elektronisch auf der Internetseite der Gemeinde zugänglich sein [4]. Hinzu kommt der Erweiterte Beteiligungsbericht nach § 95a GemO, der die Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger zusammenführt – genau die Ebene, die Karlsruhe nun in Form einer Ergänzung liefert [2][10].
Nordrhein-Westfalen verknüpft den Bericht mit dem Gesamtabschluss. Eine Gemeinde ist vom Gesamtabschluss befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen mindestens zwei von drei Merkmalen zutreffen – etwa eine zusammengefasste Bilanzsumme von höchstens 1,5 Milliarden Euro (§ 116a GO NRW). Über die Befreiung entscheidet der Rat bis zum 30. September des Folgejahres [6]. Wer befreit ist, erstellt einen Beteiligungsbericht mit Beteiligungsverhältnissen, Jahresergebnissen, Verbindlichkeiten und Eigenkapitalentwicklung jedes verselbständigten Aufgabenbereichs sowie den Finanz- und Leistungsbeziehungen untereinander und zur Gemeinde. Darüber beschließt der Rat gesondert in öffentlicher Sitzung (§ 117 GO NRW) [6].
Sachsen hat die ausführlichste Vorgabe. Der Bericht ist dem Gemeinderat bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorzulegen und umfasst Eigenbetriebe und Privatrechtsunternehmen (§ 99 Abs. 2 SächsGemO) [7]. Pflicht sind die Summen aller Gewinnabführungen, Verlustabdeckungen und Zuschüsse, sonstigen Vergünstigungen sowie der übernommenen Bürgschaften. Ab 25 Prozent Beteiligung sollen die wichtigsten Bilanz- und Leistungskennzahlen für das Berichtsjahr und die zwei Vorjahre ausgewiesen und für das Berichtsjahr Planwerte den Ist-Werten gegenübergestellt werden (§ 99 Abs. 3 SächsGemO) [7].
Brandenburg macht den Beteiligungsbericht zur Anlage des Jahresabschlusses, über den die Gemeindevertretung bis zum 31. Dezember des Folgejahres beschließt (§ 80 BbgKVerf) [8]. Zugleich soll jede Gemeinde eine Beteiligungsverwaltung mit qualifiziertem Personal einrichten, die unter anderem die Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele steuert und den Bericht vorbereitet (§ 98 BbgKVerf) [8].
- Bayern: ab 5 % Anteil, Bezüge der Geschäftsführung, Ertragslage, Kreditaufnahme; Einsicht für jedermann (Art. 94 Abs. 3 BayGO) [5]
- Baden-Württemberg: unmittelbare und über 50 % mittelbare Beteiligungen; Kennzahlen, Kapitalflüsse, Gesamtbezüge; Veröffentlichung möglichst online (§ 105 GemO) [4]
- Nordrhein-Westfalen: Pflicht bei Befreiung vom Gesamtabschluss; gesonderter Ratsbeschluss in öffentlicher Sitzung (§§ 116a, 117 GO NRW) [6]
- Sachsen: Vorlage bis 31. Dezember des Folgejahres; Finanzbeziehungen in Summen; ab 25 % Plan-Ist-Vergleich und Drei-Jahres-Kennzahlen (§ 99 SächsGemO) [7]
- Brandenburg: Anlage zum Jahresabschluss, Beschluss bis 31. Dezember des Folgejahres; Beteiligungsverwaltung als Soll-Vorgabe (§§ 80, 98 BbgKVerf) [8]
Vom Pflichtdokument zum Steuerungsinstrument
Der Vergleich zeigt zwei Grundtypen. Der eine beschreibt: Wer ist beteiligt, wer sitzt in den Organen, wie lief das Geschäftsjahr? Der andere rechnet: Welche Gelder fließen zwischen Kernhaushalt und Unternehmen, wie entwickeln sich Eigenkapital und Verbindlichkeiten, wo weicht das Ist vom Plan ab? Steuerungswert entsteht vor allem beim zweiten Typ – unabhängig davon, was das Landesrecht als Minimum vorgibt.
Karlsruhe beschreibt den eigenen Bericht als „zentraler Baustein des Beteiligungsmanagements“, eingebettet in strategisches und operatives Beteiligungscontrolling, Vertragsmanagement und Mandatsbetreuung [3]. Der Bericht enthält eine Übersicht über die Verflechtungen der Stadt mit ihren Gesellschaften und eine Kurzfassung der wesentlichen Entwicklungen für eilige Leser [3].
Der zweite Hebel ist Zeit. Karlsruhe hat den Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 am 28. Juli 2026 in den Gemeinderat gebracht [3]. Bielefeld hat seinen Bericht für 2024 – die 34. Ausgabe – in der Ratssitzung am 12. März 2026 vorgestellt [9]. Für die Haushaltsberatung gilt: Je näher die Unternehmensdaten an der Planung liegen, desto eher fließen Ergebnisabführungen, Verlustausgleiche und Kapitalbedarfe realistisch in den Haushaltsentwurf ein. Welche Haushaltswirkungen dabei im Spiel sind, haben wir in Konzern Kommune: Warum Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften und Verkehrsbetriebe über den Haushalt 2027 mitentscheiden beschrieben.
Der dritte Hebel ist Vergleichbarkeit. Kennzahlenreihen über drei Jahre, wie Sachsen sie für Beteiligungen ab 25 Prozent verlangt, machen Trends sichtbar, die eine Momentaufnahme verdeckt. Was Kennzahlen leisten und wo ihre Grenzen liegen, zeigt unser Beitrag Interkommunaler Vergleich: Was Kennzahlen wirklich aussagen. Und wer Verbindlichkeiten der Unternehmen neben die Schulden des Kernhaushalts stellt, sieht die tatsächliche Belastung des Konzerns – Hintergrund dazu in Die zweite Bilanz.
Was Kämmereien jetzt tun können
- Rechtsgrundlage prüfen: Schwellen, Fristen und Mindestinhalt nach der eigenen Gemeindeordnung abgleichen; in NRW die Entscheidung über die Gesamtabschluss-Befreiung bis 30. September fest einplanen.
- Zeitplan an den Haushalt koppeln: Feststellung der Jahresabschlüsse und Berichtserstellung so takten, dass die Werte vor der Haushaltsberatung vorliegen.
- Finanzbeziehungen in Summen zeigen: Gewinnabführungen, Verlustausgleiche, Zuschüsse und Bürgschaften je Gesellschaft und insgesamt ausweisen – das sächsische Modell taugt als Vorlage auch in anderen Ländern.
- Plan-Ist-Vergleich ergänzen: Für wesentliche Beteiligungen Wirtschaftsplan und Ist gegenüberstellen und Abweichungen kurz begründen.
- Drei-Jahres-Reihen aufbauen: Eigenkapitalquote, Verschuldung, Investitionen und Ergebnis über mehrere Jahre zeigen.
- Konzernsicht herstellen: Wo kein Gesamtabschluss aufgestellt wird, eine zusammengefasste Darstellung von Kernhaushalt und Beteiligungen beifügen – so, wie es die Auflagen für Karlsruhe vorsehen.
- Kurzfassung für den Rat: Die wichtigsten Entwicklungen auf wenigen Seiten voranstellen und den Bericht online zugänglich machen.
Der Beteiligungsbericht ist damit mehr als eine jährliche Pflichtübung. Richtig aufgebaut verbindet er Unternehmensplanung und Haushaltsplanung. Wer qualifiziertes Personal für Beteiligungsmanagement und Controlling sucht, findet offene Stellen im Verzeichnis kommunaler Unternehmen. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung im Einzelfall; maßgeblich ist jeweils die geltende Fassung der Gemeindeordnung.
Quellen
- Vorlage 2026/0212: Genehmigung des Antrags auf Befreiung vom Erweiterten Beteiligungsbericht nach dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz – Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei – April 2026
- Genehmigung einer Befreiung nach dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz (Anlage zu Vorlage 2026/0212) – Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg – 3. März 2026
- Vorlage 2026/0156: Beteiligungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 – Stadt Karlsruhe, Stadtkämmerei – Juli 2026
- § 105 GemO – Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht – Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, lxgesetze.de – abgerufen 13. Oktober 2026
- Art. 94 BayGO – Sicherung des Einflusses der Gemeinde – Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de – abgerufen 13. Oktober 2026
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand 01.01.2026 (§§ 116a, 117) – Textausgabe Kreis Gütersloh – Januar 2026
- Sächsische Gemeindeordnung, § 99 Beteiligungsverwaltung – REVOSax, Freistaat Sachsen – abgerufen 13. Oktober 2026
- Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf), §§ 80, 98 – Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS – abgerufen 13. Oktober 2026
- Amtliche Bekanntmachung: Beteiligungsbericht 2024 – Stadt Bielefeld – 21. März 2026
- § 95a GemO – Gesamtabschluss – Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, lxgesetze.de – abgerufen 13. Oktober 2026