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13. Oktober 2026

Konzessionsabgabe 2027: Höchstsätze, Einnahmeentwicklung und was die Wärmewende verschiebt

Bis 2,39 Cent je kWh Strom, oft nur 0,03 Cent bei Gas: Warum die Wärmewende die Konzessionsabgabe 2027 eher stärkt als schwächt.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  6 Minuten Lesezeit

Die Konzessionsabgabe gilt in vielen Haushalten als die ruhigste Einnahme aus dem Konzern Kommune. Sie hängt nicht am Jahresergebnis der Stadtwerke, sondern an der gelieferten Energiemenge. Für die Planung 2027 lohnt trotzdem ein genauerer Blick. Bis zum 30. Juni 2026 mussten Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ihren kommunalen Wärmeplan erstellt haben, alle übrigen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit [6]. Zudem liegt der Regierungsentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes vor, der einen Rahmen für die Stilllegung von Gasverteilnetzen schafft; der Bundestag hat ihn am 23. April 2026 in erster Lesung beraten [8]. Beides verändert, welche Leitungen in den Straßen künftig Energie liefern – und damit die Bemessungsgrundlage der Abgabe.


Der Rahmen: Höchstsätze nach Gemeindegröße

Konzessionsabgaben sind nach § 48 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Entgelte, die Energieversorger für das Recht zahlen, öffentliche Verkehrswege für Strom- und Gasleitungen zu nutzen [3]. Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) legt fest, dass sie nur in Cent je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden dürfen, und begrenzt sie nach Gemeindegröße [1].

Die Höchstbeträge für Tarifkunden nach § 2 Abs. 2 KAV, in Cent je Kilowattstunde [1]:

EinwohnerStromGas (nur Kochen/Warmwasser)Gas (sonstige)
bis 25.0001,320,510,22
bis 100.0001,590,610,27
bis 500.0001,990,770,33
über 500.0002,390,930,40

Für Schwachlaststrom gilt einheitlich 0,61 Cent. Bei Sondervertragskunden liegt der Höchstsatz bei 0,11 Cent für Strom und 0,03 Cent für Gas [1]. Für Strom-Sondervertragskunden entfällt die Abgabe ganz, wenn ihr Durchschnittspreis unter dem amtlich festgestellten Grenzpreis liegt; Gemeinde und Versorger können höhere Grenzpreise vereinbaren [1]. Beim Gas entfällt sie unter anderem für Abnahmemengen über fünf Millionen Kilowattstunden im Jahr [1].


Der entscheidende Unterschied zwischen Strom und Gas

Für die Einnahmeentwicklung ist eine Detailregel wichtiger als die Höchstsätze. Beim Strom gilt ein Kunde in der Niederspannung als Tarifkunde, solange er nicht in mindestens zwei Monaten mehr als 30 Kilowatt Leistung abnimmt und zugleich mehr als 30.000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht [1]. Private Haushalte werden damit für die Konzessionsabgabe in der Regel wie Tarifkunden behandelt – auch wenn sie einen Sondervertrag haben.

Beim Gas fehlt eine solche Schwelle. Das Öko-Institut hat ausgewertet, dass die durchschnittliche Konzessionsabgabe im typischen Haushaltsverbrauchsband 2019 bei 0,08 Cent je Kilowattstunde lag; die überwiegende Mehrheit der Haushaltskunden wird als Sondervertragskunde eingestuft [4]. Die Autoren schätzten das kommunale Aufkommen aus Gas für Heizzwecke auf rund 330 Millionen Euro im Jahr [4]. Am Beispiel Freiburg ordnen sie die Größenordnung ein: Die Stadt erhielt 2017 bis 2019 im Schnitt 11,5 Millionen Euro Konzessionsabgaben für Strom und Gas zusammen, der Gasanteil dürfte zwischen einer und drei Millionen Euro liegen [4].

Zum Vergleich der Gesamtgröße: Agora Energiewende bezifferte das jährliche Aufkommen aus Strom und Gas 2013 auf rund 3,5 Milliarden Euro [9]. Eine aktuelle bundesweite Zahl liegt der Redaktion nicht vor.


Was die Wärmewende tatsächlich verschiebt

Daraus folgt eine Einordnung, die in der Debatte oft untergeht: Der Rückgang des Gasabsatzes trifft die Kommunalfinanzen spürbar, aber begrenzt – weil die Gas-Abgabe je Kilowattstunde meist niedrig ist. Wechselt ein Haushalt zur Wärmepumpe, kann die Stromseite den Ausfall mehr als ausgleichen.

Rechenbeispiel (eigene Schätzung, fiktive Werte): Ein Haushalt in einer Stadt mit 150.000 Einwohnern verbraucht 15.000 Kilowattstunden Gas im Sondervertrag. Bei 0,03 Cent fließen 4,50 Euro Konzessionsabgabe im Jahr an die Stadt. Ersetzt er die Gasheizung durch eine Wärmepumpe mit angenommen 5.000 Kilowattstunden Stromverbrauch, sind es je nach Tarif zwischen 30,50 Euro (Schwachlastsatz 0,61 Cent) und 99,50 Euro (Höchstsatz 1,99 Cent).

Anders liegt der Fall beim Anschluss an ein Wärmenetz. Die KAV erfasst nur Strom und Gas [2]. Für Fernwärme-Wegerechte gibt es keine vergleichbaren gesetzlichen Regelungen; was bei Vertragsende mit den Anlagen geschieht und welches Entgelt anfällt, muss die Gemeinde vertraglich festlegen [10]. Wo die Wärmeplanung große Gebiete für Wärmenetze vorsieht, entfällt also Gas-Abgabe, ohne dass automatisch eine neue Abgabe entsteht.

Kurzfristig ist der Absatzrückgang zudem weniger ausgeprägt, als oft angenommen. Laut Bundesnetzagentur lag der Gasverbrauch 2025 mit 864 Terawattstunden knapp 2,2 Prozent über dem Vorjahr, aber rund 13,5 Prozent unter dem Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2021; 40 Prozent entfielen auf Haushalte und Gewerbe [5]. Witterung bleibt damit ein wesentlicher Faktor für das Jahresaufkommen.


Stillgelegte Leitungen: Keine Abgabe, aber Folgefragen

Der Gesetzentwurf zur EnWG-Novelle sieht in einem neuen § 48b eine unentgeltliche Duldungspflicht für Gasleitungen vor, die nach einem bestätigten Netzentwicklungs- oder Verteilernetzplan dauerhaft stillgelegt werden [7]. Die Begründung stellt klar, dass für solche Leitungen keine Konzessionsabgaben zu entrichten sind und entgegenstehende Regelungen in Konzessionsverträgen insoweit unwirksam wären [7]. Sie beziffert die Kosten eines flächendeckenden Rückbaus auf bis zu 220 Milliarden Euro [7].

Für Gemeinden heißt das: Laufende Gaskonzessionsverträge mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren [4] können in eine Phase fallen, in der Teilnetze stillgelegt werden. Das Öko-Institut weist darauf hin, dass eine Kommune bei der Neuausschreibung im Extremfall keinen neuen Konzessionsnehmer findet [4]. Nach § 48 Abs. 4 EnWG läuft die Zahlungspflicht nach Vertragsende bis zur Übertragung der Netze weiter, sofern die Gemeinde das Vergabeverfahren durchgeführt hat [3].

Konzessionsabgabe auf einen Blick (Stand Oktober 2026)
  • Strom-Tarifkunden: 1,32 bis 2,39 Cent je kWh nach Gemeindegröße, Schwachlast 0,61 Cent [1]
  • Gas-Sondervertragskunden: 0,03 Cent je kWh – Satz für die meisten Haushalte [1] [4]
  • Gas-Aufkommen für Heizzwecke: rund 330 Mio. Euro pro Jahr (Schätzung Öko-Institut, Datenbasis 2019) [4]
  • Gasverbrauch 2025: 864 TWh, +2,2 % zum Vorjahr [5]
  • Wärmepläne: Großstädte bis 30.06.2026, übrige Gemeinden bis 30.06.2028 [6]
  • Fernwärme: nicht von der KAV erfasst, Entgelt nur per Vertrag [2] [10]

Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Aufkommen nach Sparten trennen: Konzessionsabgabe getrennt nach Strom und Gas sowie nach Tarif- und Sondervertragskunden auswerten lassen – die Abrechnung des Netzbetreibers liefert die Daten.
  2. Wärmeplan in die Finanzplanung übersetzen: Gebiete für Wärmenetze, Wärmepumpen und verbleibendes Gas mit Absatzannahmen hinterlegen und die Wirkung auf die Abgabe bis 2035 schätzen.
  3. Höchstsätze prüfen: Abgleichen, ob die Konzessionsverträge die nach Einwohnerzahl zulässigen Höchstbeträge ausschöpfen, insbesondere nach Wachstum über eine Größenschwelle.
  4. Wegenutzung für Fernwärme regeln: Neue Gestattungs- oder Konzessionsverträge für Wärmenetze mit Entgelt, Endschaftsregelung und Rückbaupflichten ausstatten.
  5. Gaskonzessionen vorausschauend gestalten: Bei auslaufenden Verträgen Regelungen für Stilllegung, Umstellung und Laufzeit aufnehmen und den Fortgang der EnWG-Novelle verfolgen.
  6. Witterungseffekt einpreisen: Ansätze auf Basis mehrjähriger Durchschnitte bilden statt auf Basis eines kalten Einzeljahres.

Für die Einnahmeseite des Haushalts 2027 ist die Konzessionsabgabe damit planbar – ihre Zusammensetzung ändert sich aber. Wie sie mit Gewinnabführung und Kapitalbedarf der Stadtwerke zusammenwirkt, zeigt der Auftakt der Rubrik: Warum Stadtwerke über den Haushalt 2027 mitentscheiden. Weitere Hebel auf der Einnahmeseite behandeln die Beiträge zu Grundsteuer-Hebesätzen 2027 und zur mittelfristigen Finanzplanung. Netzbetreiber und Stadtwerke mit offenen Stellen finden sich im Verzeichnis kommunaler Unternehmen.


Quellen

  1. § 2 KAV – Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  2. § 1 KAV – Anwendungsbereich – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  3. § 48 EnWG – Konzessionsabgaben – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  4. Vereinbarkeit des Konzessionsrechts Erdgas mit den Anforderungen der kommunalen Wärmeplanung – Öko-Institut, Kurzstudie im Auftrag des Bundesumweltministeriums – 12. Dezember 2022
  5. Bundesnetzagentur veröffentlicht Zahlen zur Gasversorgung 2025 – Bundesnetzagentur – 12. Januar 2026
  6. § 4 WPG – Pflicht zur Wärmeplanung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  7. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets, Drucksache 21/5440 – Deutscher Bundestag – 20. April 2026
  8. Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets – Deutscher Bundestag, Textarchiv – April 2026
  9. Städte und Gemeinden sollen fürs Energiesparen nicht mehr bestraft werden – Agora Energiewende – 19. September 2013
  10. Streit um Fernwärmenetze – worauf Kommunen achten sollten – KOMMUNAL, Stefan Geiger und Sören Wolkenhauer – 16. März 2021
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