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Das unabhängige Briefing für kommunale Entscheider
10. Oktober 2026

Allgemeine Rücklage

Hauptbestandteil des kommunalen Eigenkapitals; ihre Verringerung zur Deckung von Fehlbeträgen ist nur eingeschränkt und meist mit Genehmigung der Aufsicht zulässig.

Die allgemeine Rücklage entspricht im Kern dem Eigenkapital der Kommune nach Abzug der Sonderrücklagen und der Ausgleichsrücklage. Wird sie zur Deckung von Fehlbeträgen herangezogen, verliert die Kommune Substanz.

In Nordrhein-Westfalen bedarf die Verringerung der allgemeinen Rücklage der Genehmigung der Kommunalaufsicht (§ 75 Abs. 4 GO NRW). Überschreitet der Verzehr bestimmte Grenzen, wird ein Haushaltssicherungskonzept fällig.

90Aktuell bei Der KämmererGemeinden in NRW mit genehmigtem Rücklagenverzehr oder Fehlbetragsvortrag (31.12.2025) →

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