Die Reform der Notfallversorgung ist beschlossen. Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung angenommen – mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung von AfD und Linke [1]. Der zweite Durchgang im Bundesrat ist für den 20. November 2026 vorgesehen; nach bisheriger Einordnung ist das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig [3].
Für Kämmereien in Kreisen und kreisfreien Städten ist die Reform vor allem ein Rettungsdienstgesetz. Denn sie ändert, wie die Krankenkassen die medizinische Notfallrettung bezahlen – und damit die Einnahmeseite, mit der die kommunalen Träger ihre Wachen, Fahrzeuge und Leitstellen finanzieren.
Was sich für den Rettungsdienst ändert
Bisher finanzieren die Krankenkassen den Rettungsdienst im Kern als Fahrkosten. Mit der Reform wird die medizinische Notfallrettung Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung: Notfallmanagement, Versorgung vor Ort und medizinische Betreuung während des Transports gelten als Teil der Krankenbehandlung [1][2]. Die Rettungsleitstellen unter der 112 werden als Leistungserbringer des Notfallmanagements benannt und sollen sich mit der Akutleitstelle der 116117 digital zu einem Gesundheitsleitsystem vernetzen [2].
Mit der Einordnung als Sachleistung soll laut Bundestag auch verhindert werden, dass Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen [1]. Parallel entstehen an Krankenhäusern Integrierte Notfallzentren, die Notaufnahme, Bereitschaftspraxis und Ersteinschätzung bündeln. Über die Standorte entscheidet die Selbstverwaltung; kommt binnen sechs Monaten keine Einigung zustande, entscheidet das Land [8]. Für Kreise und Städte mit eigenen Kliniken ist das eine zweite Baustelle neben dem Rettungsdienst.
Die Vergütung regeln künftig Entgeltverträge, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Leistungserbringern der Notfallrettung schließen. Kostenkalkulationen müssen elektronisch, vollständig und nachprüfbar vorgelegt werden; unter bestimmten Voraussetzungen können die Länder einheitliche Entgelte und zentrale Abrechnungsstellen vorsehen [3].
- Bundestagsbeschluss: 15. Oktober 2026, Drucksachen 21/6808 (Regierungsentwurf) und 21/8629 (Beschlussempfehlung) [1].
- Einsparziel GKV: langfristig rund 1,2 Mrd. € jährlich, zusätzlich mehr als 1 Mrd. € pro Jahr durch bedarfsgerechte Rettungseinsätze (Schätzungen) [1].
- Förderung Leitstellen: 225 Mio. € für Digitalisierung und Vernetzung 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität [1].
- Integrierte Notfallzentren: rund 750 an Krankenhäusern vorgesehen [8].
- Bundesrat: zweiter Durchgang am 20. November 2026 vorgesehen [3].
- Inkrafttreten: in Teilen zum 1. Januar 2027 [8].
Der Streitpunkt: Vorhalte- und Investitionskosten
Ein Rettungsdienst kostet auch dann Geld, wenn kein Einsatz läuft. Wachen müssen besetzt, Fahrzeuge einsatzbereit und Reserven für Großschadenslagen vorhanden sein. Genau diese Vorhaltung ist der Kern der kommunalen Kritik.
Die Ausschüsse des Bundesrates hatten bereits im Juni zur Stellungnahme der Länderkammer empfohlen, Vorhalte- und Investitionskosten ausdrücklich im Gesetzestext zu verankern und die starre Bindung an die Grundlohnrate nach § 71 SGB V für die Notfallrettung zu lockern [6]. Der Gesundheitsausschuss hat die Finanzierungsregeln zwar geändert. Einen ausdrücklichen, umfassenden Refinanzierungsanspruch für Vorhalte- und Investitionskosten enthält die beschlossene Fassung nach Auswertung von KOMMUNAL aber nicht; diese Kosten sollen in den Entgeltvereinbarungen berücksichtigt und begründet werden [3].
Die Grundlohnrate begrenzt die Vergütungsentwicklung grundsätzlich weiter. Ausnahmen sind möglich, wenn die Versorgung trotz ausgeschöpfter Wirtschaftlichkeitsreserven sonst nicht gewährleistet ist [3]. Die Hilfsorganisationen – darunter DRK, ASB, Johanniter, Malteser und DLRG – kritisieren die Bindung an die Grundlohnrate sowie zusätzliche Abschläge für 2027 bis 2029, die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verbunden sind: Kosten für Personal, Fahrzeuge, Medizintechnik und Energie entwickelten sich weitgehend unabhängig von der allgemeinen Lohnentwicklung [7]. Die Folgeänderungen zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Bundestag zusammen mit der Notfallreform beschlossen [1].
Am 13. Oktober 2026 haben Hilfsorganisationen vor dem Brandenburger Tor Korrekturen gefordert; Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag unterstützten die Aktion. Der Städtetag verlangt, Vorhalte- und Investitionskosten ausdrücklich im Gesetz zu nennen, weil die Aufgaben der Rettungsdienste etwa bei Hitzeschutz, Extremwetter und Bevölkerungsschutz wachsen [4].
Steuerung: Wer künftig mitredet
Ein neues Fachgremium soll Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung entwickeln. Beteiligt sind GKV-Spitzenverband, Länder, Leistungserbringer und Fachverbände; die drei kommunalen Spitzenverbände hatten drei feste Sitze gefordert, eine garantierte Vertretung ist nicht vorgesehen [3]. Der Deutsche Landkreistag hatte schon den Kabinettsentwurf als Eingriff in die Zuständigkeit von Ländern und Kommunen kritisiert und eine neue bundesrechtliche Steuerungsarchitektur abgelehnt [5].
Zugleich sieht der Landkreistag einen Fortschritt: Die gesetzliche Definition der medizinischen Notfallrettung könne helfen, die bislang ungelöste Finanzierung von Einsätzen ohne Transport ins Krankenhaus zu klären [5]. Die kommunalen Spitzenverbände fordern, dass solche Fehlfahrten, Behandlungen ohne Transport, Leitstellenleistungen und Telemedizin rechtssicher vergütet werden [3]. Für viele Träger ist das ein wiederkehrender Konfliktpunkt in den Entgeltverhandlungen.
Was das für den Kreishaushalt heißt
Ein zusätzliches kommunales Milliardenloch ist nach Einschätzung von KOMMUNAL bislang keine feststehende Folge des Gesetzes [3]. Das Risiko liegt in der Ausgestaltung: Wenn die Entgelte der Kassen die Vorhaltung nicht vollständig abdecken, bleibt die Differenz beim Träger – und damit im Kreishaushalt oder in der Kreisumlage.
Hinzu kommt der zeitliche Rahmen. Das Kabinett hat den Entwurf am 22. April 2026 beschlossen [2]. Damit fällt die Reform nicht unter die neue Zusage des Bundes, Mehrkosten neuer Bundesgesetze für Länder und Kommunen zu 80 Prozent auszugleichen – diese gilt erst für Kabinettsbeschlüsse nach dem 1. Oktober 2026 [9]. Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag Veranlassungskonnexität ab Oktober 2026.
Viele Detailfragen des Rettungsdienstes sind zudem einer gesonderten Reform vorbehalten [8]. Für die Haushaltsplanung 2027 heißt das: Die Rahmenbedingungen stehen, die Zahlen entstehen erst in den Verhandlungen.
Was Kämmereien jetzt tun können
- Vorhaltekosten beziffern. Gemeinsam mit dem Fachbereich Rettungsdienst die Kosten der Vorhaltung – Personal, Wachen, Fahrzeuge, Reserven – getrennt von einsatzabhängigen Kosten ausweisen. Das ist die Grundlage jeder Begründung in den Entgeltverhandlungen.
- Kalkulation prüffähig machen. Die Kostenkalkulation muss elektronisch, vollständig und nachprüfbar sein [3]. Kostenstellenrechnung und Investitionsplanung des Rettungsdienstes jetzt auf diesen Standard bringen.
- Fehlfahrten erfassen. Einsätze ohne Transport, Leitstellenleistungen und Telemedizin sauber dokumentieren, damit sie in den Verhandlungen belegt werden können [3][5].
- Bestehende Vereinbarungen sichten. Laufzeiten der aktuellen Entgeltvereinbarungen prüfen und den Übergang auf das neue Vertragsrecht in die mittelfristige Finanzplanung aufnehmen.
- Leitstellenförderung nutzen. Die 225 Mio. € aus dem Sondervermögen für Digitalisierung und Vernetzung der Leitstellen 2027 bis 2031 rechtzeitig in die Investitionsplanung einbeziehen [1].
- Risiko im Haushalt abbilden. Bis die neuen Entgelte stehen, eine mögliche Unterdeckung als Risiko im Vorbericht oder in der Kreisumlagekalkulation benennen, statt sie stillschweigend einzupreisen.
Wie sich steigende Ausgaben im Gesamtbild der Kommunalfinanzen auswirken, zeigt unser Beitrag Kommunales Defizit 2026; Hinweise zur Planung über mehrere Jahre bietet Mittelfristige Finanzplanung.
Quellen
- Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung – Deutscher Bundestag – 15.10.2026
- Bundeskabinett beschließt Notfallreform – Bundesministerium für Gesundheit – 22.04.2026
- Notfallreform 2026: Wer zahlt den Rettungsdienst? – KOMMUNAL – 15.10.2026
- Bundesregierung muss bei Notfallreform nachbessern – Deutscher Städtetag – 13.10.2026
- Notfallreform: Bund hält an Eingriffen in den Rettungsdienst fest – Deutscher Landkreistag – 23.04.2026
- Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zum Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung – Björn Steiger Stiftung (zu BR-Drs. 255/1/26) – Juni 2026
- Hilfsorganisationen kritisieren GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz – S+K Verlag für Notfallmedizin
- Bundestag beschließt Notfallreform: Was sich 2027 ändert – kma-online – Oktober 2026
- Beschluss TOP 3.1 Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität – Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – 25.06.2026