„Wer bestellt, bezahlt“ – dieser Grundsatz steht in den Verfassungen aller 13 Flächenländer [4]. Gegenüber dem Bund hatten die Kommunen ihn bisher nicht. Mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 25. Juni 2026 hat sich das geändert, zumindest politisch: Für Gesetzentwürfe, die das Bundeskabinett nach dem 1. Oktober 2026 beschließt, sagt der Bund zu, 80 Prozent der finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen auszugleichen [1].
Die Regel läuft also seit drei Wochen. Für Kämmereien stellt sich die Frage, was sie in der Haushaltsplanung 2027 damit anfangen können. Die kurze Antwort: Sie schützt vor neuen Lasten, nicht vor bestehenden. Die lange Antwort folgt.
Die Ausgangslage im Verfassungsrecht
Das Grundgesetz kennt die Kommunen in der Finanzverfassung nur mittelbar. Art. 104a Abs. 1 GG ordnet an, dass Bund und Länder „gesondert die Ausgaben“ tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben – das Prinzip der Ausführungskonnexität [3]. Zugleich verbietet Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG zudem: „Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“ [2]
Das Problem entsteht dort, wo der Bund bestehende, früher übertragene Aufgaben ausweitet – etwa Leistungsansprüche in der Kinder- und Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe. Die Verfassungen aller 13 Flächenländer enthalten eine Veranlassungskonnexität zugunsten der Kommunen; bei bloßer Ausweitung eines Bundesgesetzes haben mehrere Landesverfassungsgerichte allerdings entschieden, dass das Land die Mehrkosten nicht tragen muss [4]. Zwischen Bund und Kommunen klaffte damit eine Lücke, die nun politisch geschlossen werden soll.
Was der MPK-Beschluss regelt
Der Beschluss zu TOP 3.1 der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder enthält folgende Kernpunkte [1]:
- Ausgleichsquote: 80 Prozent der Auswirkungen auf die Haushalte von Ländern und Kommunen [1].
- Schwelle: mindestens 200 Mio. € jährlich nach Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes [1].
- Erfasst: Leistungsgesetze des Bundes (neue oder geänderte Leistungen) und andere Bundesgesetze mit Finanzauswirkungen, die zu Sach- oder Geldleistungen oder anderen kostenintensiven Erfüllungsaufwänden verpflichten [1].
- Symmetrie: Die Regel berücksichtigt Be- und Entlastungen [1].
- Weg des Geldes: in der Regel über eine Anpassung der Anteile an der Umsatzsteuer, möglichst im selben Gesetzgebungsverfahren [1].
- Stichtag: Gesetzentwürfe, die nach dem 1. Oktober 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden [1].
- Laufzeit: Über Verlängerung, Beendigung oder Änderung entscheiden Bund und Länder im Jahr 2030 [1].
Ausdrücklich nicht erfasst sind Gesetze, deren Lastenverschiebung auf verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung beruht, auf einer 1:1-Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, auf Bund-Länder-Vereinbarungen oder auf Gesetzentwürfen des Bundesrates. Auch Steuergesetze fallen nicht unter die Regel; dort bleibt es bei der bisherigen Staatspraxis [1].
Eine weitere Ausnahme wiegt für die Sozialhaushalte schwer: Die im selben Beschluss vereinbarten Änderungen in der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und beim Unterhaltsvorschuss, die Einsparungen bringen sollen, sind vom Mechanismus ausgenommen [1]. Entlastungen aus diesen Reformen verrechnet der Bund also nicht gegen.
Die Symmetrie hat eine Kehrseite, die in der Planung leicht übersehen wird: Entlastet ein neues Bundesgesetz Länder und Kommunen um mindestens 200 Mio. € im Jahr, kann der Bund über die Umsatzsteuerverteilung Anteile zurückerhalten [1][5]. Zugleich setzen Bund und Länder eine Arbeitsgruppe ein, die die Qualität der Kostenfolgenschätzungen verbessern und die im Vollzug tatsächlich eingetretenen Kosten regelmäßig evaluieren soll [1]. Für Kommunen ist das der wichtigste Hebel der Vereinbarung: Wer Kostenfolgen belegen kann, beeinflusst die Höhe des Ausgleichs.
Drei Fragen, die der Beschluss offenlässt
Erstens: Wie kommt das Geld bei den Kommunen an? Der Ausgleich soll über die Umsatzsteueranteile laufen. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird aber nach einem Schlüssel verteilt, der sich stark am Gewerbesteueraufkommen orientiert. Marc Gnädinger weist auf Kommunalfinanzen-BW darauf hin, dass Entlastungen so eher gewerbesteuerstarken Kommunen zugutekommen – die nicht unbedingt am stärksten von neuen Bundesgesetzen betroffen sind [5]. Wie die Mittel bei den Kreisen ankommen, regelt der Beschluss nicht [1].
Zweitens: Wer trägt die übrigen 20 Prozent? Der Beschluss regelt das nicht. Das Präsidium des Deutschen Städtetags fordert deshalb, die Übernahme der verbleibenden 20 Prozent durch die Länder rechtlich abzusichern und eine verbindliche, ungekürzte Weiterleitung der Bundesmittel gesetzlich zu verankern [7].
Drittens: Wie verbindlich ist die Zusage? Es handelt sich um einen Beschluss der Regierungschefs, nicht um ein Gesetz. Politische Selbstverpflichtungen können Kommunen nicht einklagen, hielt die Legal Tribune Online schon während der Verhandlungen mit Blick auf die damals diskutierten Zusagen fest [4]. Der Städtetag verlangt deshalb, die Veranlassungskonnexität dauerhaft im Grundgesetz und in den Landesverfassungen zu verankern [7].
Was die Regel für das Haushaltsjahr 2027 leistet
Die Vereinbarung wirkt nach vorn. Das bestehende Defizit beruht nach Einschätzung von Gnädinger wesentlich auf bestehender Gesetzgebung, die vom Beschluss nicht erfasst ist [5]. Das Präsidium des Städtetags begrüßt die Vereinbarung, sieht darin aber keine Lösung für das strukturelle Defizit von rund 30 Mrd. € und fordert, bestehende Lasten – vor allem in Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege – ab sofort einzubeziehen [7]. Die drei kommunalen Spitzenverbände hatten bereits Ende Juni bemängelt, dass bestehende Leistungsgesetze und Steuergesetze außen vor bleiben [6].
Für die Planung folgt daraus eine klare Unterscheidung: Mehrkosten aus Gesetzen, die das Kabinett vor dem 1. Oktober 2026 beschlossen hat, fallen nicht unter die Zusage – unabhängig davon, wann sie in Kraft treten. Ein aktuelles Beispiel für diese Abgrenzung ist die Reform der Notfallversorgung: Das Kabinett hat sie am 22. April 2026 beschlossen [8], der Bundestag am 15. Oktober 2026 verabschiedet [9]. Für alle späteren Kabinettsentwürfe lohnt dagegen der Blick in die Kostenfolgenschätzung, denn der Beschluss sieht vor, dass Bund und Länder diese unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände kooperativ und möglichst einvernehmlich erarbeiten [1].
Mehr zu den Folgen der Notfallreform für Rettungsdienstträger steht in unserem Beitrag Notfallreform 2026: Was der Bundestagsbeschluss für Rettungsdienst-Träger bedeutet. Die Größenordnung des Defizits ordnet Kommunales Defizit 2026 ein; den Rechtsweg über den Finanzausgleich beschreibt Klage gegen den Finanzausgleich 2026.
Was Kämmereien jetzt tun können
- Stichtag dokumentieren. Für jedes Bundesgesetz mit Kostenfolgen in der Haushaltsplanung festhalten, wann das Kabinett den Entwurf beschlossen hat – vor oder nach dem 1. Oktober 2026.
- Kostenfolgen melden. Belastbare eigene Fallzahlen und Kostensätze über die kommunalen Spitzenverbände in die Kostenfolgenschätzung neuer Bundesgesetze einspeisen; die 200-Mio.-Schwelle bezieht sich auf alle Länder und Kommunen zusammen.
- Ausgleich nicht vorab einplanen. Solange offen ist, wie die Mittel über die Umsatzsteuer verteilt und weitergeleitet werden, gehört ein erwarteter Ausgleich nicht als Ertrag in den Haushaltsentwurf.
- Landesrecht prüfen. Die landesverfassungsrechtliche Konnexität gilt unabhängig vom MPK-Beschluss weiter. Bei Landesgesetzen zur Ausführung von Bundesrecht genau hinsehen, ob das Land neue Aufgaben überträgt.
- Weiterleitung einfordern. Über Landesverband und Kreis darauf drängen, dass das Land die Bundesmittel und den Landesanteil an den restlichen 20 Prozent verbindlich weitergibt.
- Altlasten getrennt führen. Bestehende Kostensteigerungen in Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe und Hilfe zur Pflege bleiben ein eigenes Thema – für Finanzausgleich, Haushaltssicherung und politische Forderungen.
Quellen
- Beschluss TOP 3.1 Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität – Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder – 25.06.2026
- Art. 84 GG – Grundgesetz (gesetze-im-internet.de)
- Art. 104a GG – Grundgesetz (gesetze-im-internet.de)
- Klamme Kommunen: Wie soll die finanzielle Rettung aussehen? – Legal Tribune Online – 15.12.2025
- Zurückhaltender Einstieg in die Veranlassungskonnexität – Kommunalfinanzen-BW (Marc Gnädinger) – 14.07.2026
- Was bringt die Einigung auf kommunale Entlastung? – die:gemeinde – 29.06.2026
- Präsidium: Kommunale Finanzkrise – Veranlassungskonnexität – Deutscher Städtetag – 23.09.2026
- Bundeskabinett beschließt Notfallreform – Bundesministerium für Gesundheit – 22.04.2026
- Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung – Deutscher Bundestag – 15.10.2026