Teilzeit ist im kommunalen Dienst weit verbreitet – wegen Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder schlicht aus persönlichen Gründen. Zwei Regelwerke greifen ineinander: der TVöD mit seinem § 11 und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wer die Unterschiede kennt, kann den passenden Weg wählen. Dieser Beitrag beschreibt Anspruch, Entgelt und Rückkehr.
Anspruch nach § 11 TVöD
§ 11 Abs. 1 TVöD ist auf Familien- und Pflegesituationen zugeschnitten. Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen [1].
Wichtige Einzelheiten [1]:
- Die Teilzeit ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen.
- Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf zu stellen.
- Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation Rechnung zu tragen.
Die Hürde für eine Ablehnung ist hoch: Es müssen dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Für alle anderen Fälle sieht § 11 Abs. 2 nur einen Anspruch auf Erörterung vor – der Arbeitgeber muss mit dem Ziel einer Vereinbarung sprechen [1].
Der gesetzliche Weg: Teilzeit nach dem TzBfG
Unabhängig von Kindern oder Pflege gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz einen eigenen Anspruch.
Unbefristete Teilzeit (§ 8 TzBfG). Wer länger als sechs Monate beschäftigt ist, kann eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt [2]. Der Wunsch ist spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend zu machen. Der Arbeitgeber muss zustimmen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Lehnt er nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform ab, verringert sich die Arbeitszeit im gewünschten Umfang [2]. Eine erneute Verringerung kann frühestens nach zwei Jahren verlangt werden [2].
Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG). Die Arbeitszeit lässt sich auch für einen im Voraus bestimmten Zeitraum von einem bis fünf Jahren verringern – danach gilt automatisch wieder die alte Arbeitszeit. Voraussetzung ist ein Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern; Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten dürfen ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Zahl anderer Beschäftigter in Brückenteilzeit ist [3].
- § 11 TVöD: Kind unter 18 oder pflegebedürftiger Angehöriger, Ablehnung nur bei dringenden Belangen, auf Antrag bis fünf Jahre befristet [1]
- § 8 TzBfG: jeder Grund, ab sechs Monaten Beschäftigung, Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten, Antrag drei Monate vorher in Textform [2]
- § 9a TzBfG (Brückenteilzeit): ein bis fünf Jahre, danach automatisch zurück, Arbeitgeber mit mehr als 45 Beschäftigten [3]
- Entgelt: anteilig nach § 24 Abs. 2 TVöD [4]
- Stufenlaufzeit: Teilzeit zählt voll (§ 17 Abs. 3 Satz 4) [5]
- Rückkehr: Vorrang bei gleicher Eignung (§ 11 Abs. 3 TVöD, § 9 TzBfG) [1][6]
Entgelt und Jahressonderzahlung anteilig
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht – soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist (§ 24 Abs. 2 TVöD) [4]. Das Gesetz verlangt ebenfalls mindestens diesen Anteil (§ 4 Abs. 1 TzBfG) [7].
Rechenbeispiel (Beispielwerte, Tabelle VKA ab 1. Mai 2026, Vollzeit 39 Stunden): E 9b, Stufe 4, liegt in Vollzeit bei 4.690,55 Euro. Bei 30 Wochenstunden ergeben sich 4.690,55 × 30 ÷ 39 = 3.608,12 Euro brutto. Die Jahressonderzahlung von 85 Prozent berechnet sich aus dem durchschnittlichen Entgelt der Monate Juli bis September; bei durchgehend 30 Stunden sind es 3.066,90 Euro statt 3.986,97 Euro in Vollzeit. Eigene Werte rechnet der TVöD-Bruttorechner mit Teilzeitanteil, das Netto der TVöD-Nettorechner. Die Regeln zur Sonderzahlung erklärt der Beitrag Jahressonderzahlung TVöD 2026.
Zwei Punkte sprechen für Teilzeitkräfte:
- Stufenaufstieg läuft normal weiter. Zeiten mit verringerter Arbeitszeit werden für die Stufenlaufzeit voll angerechnet (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TVöD) [5]. Wer in Teilzeit arbeitet, erreicht die nächste Stufe also nicht später.
- Zeitzuschläge je Stunde voll. Zuschläge für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit gelten nach § 8 Abs. 1 TVöD auch bei Teilzeit je Stunde in voller Höhe [8].
Stunden über die vereinbarte Teilzeit hinaus sind tariflich Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 TVöD). Wann daraus Überstunden mit Zuschlag werden, behandelt der Beitrag Überstunden im TVöD.
Rückkehr in Vollzeit
Wie der Weg zurück aussieht, hängt von der gewählten Form ab:
- Befristete Teilzeit nach § 11 TVöD oder Brückenteilzeit: Mit Ablauf der Frist gilt wieder die ursprüngliche Arbeitszeit. Es braucht keinen neuen Antrag.
- Unbefristete Teilzeit auf eigenen Wunsch: Früher Vollbeschäftigte sollen bei der späteren Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 3 TVöD) [1].
- Verlängerungswunsch nach § 9 TzBfG: Wer dem Arbeitgeber in Textform anzeigt, mehr arbeiten zu wollen, ist bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen – es sei denn, ein anderer Bewerber ist besser geeignet, Wünsche anderer Teilzeitkräfte oder dringende betriebliche Gründe stehen entgegen [6].
Praktisch heißt das: Wer unsicher ist, wie lange die Teilzeit dauern soll, fährt mit einer befristeten Lösung meist planbarer. Für die Kommune bedeutet eine befristete Teilzeit, dass Stellenanteile nur vorübergehend frei werden – das ist bei der Nachbesetzung und in der Personalkostenplanung zu berücksichtigen.
Rente und Zusatzversorgung
Teilzeit wirkt auf die Alterssicherung, weil beide Systeme am Entgelt anknüpfen:
- Gesetzliche Rente: Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres geteilt wird (§ 70 SGB VI) [9]. Weniger Entgelt bedeutet weniger Entgeltpunkte.
- Zusatzversorgung: Im Punktemodell ergeben sich die Versorgungspunkte eines Jahres aus einem Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts, geteilt durch ein Referenzentgelt von 1.000 Euro und multipliziert mit einem Altersfaktor (§ 8 ATV) [10]. Bei 30 statt 39 Stunden sinken die Punkte dieses Jahres deshalb im selben Verhältnis wie das Entgelt, also um rund 23 Prozent (eigene Rechnung).
Wer länger in Teilzeit bleibt, sollte deshalb die jährliche Renteninformation und die Mitteilung der Zusatzversorgungskasse im Blick behalten. Dieser Beitrag beschreibt die Regeln allgemein; für den Einzelfall sind Personalstelle, Personalrat oder Rentenberatung die richtigen Ansprechpartner.
Quellen
- § 11 TVöD – Teilzeitbeschäftigung – tv-oed.de
- § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz – gesetze-im-internet.de
- § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz – gesetze-im-internet.de
- § 24 TVöD – Berechnung und Auszahlung des Entgelts – tv-oed.de
- § 17 TVöD – Allgemeine Regelungen zu den Stufen – tv-oed.de
- § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz – gesetze-im-internet.de
- § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz – gesetze-im-internet.de
- § 8 TVöD – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit – tv-oed.de
- § 70 SGB VI – gesetze-im-internet.de
- § 8 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) – Versorgungspunkte – gesetze-bayern.de