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1. November 2026

Überstunden im TVöD: Wann sie entstehen, welche Zuschläge gelten, wie das Arbeitszeitkonto hilft

Überstunden, Mehrarbeit, Erhöhungsstunden: Wie der TVöD die Begriffe trennt, wann 30 oder 15 Prozent Zuschlag fällig werden und was für Teilzeitkräfte gilt.

Redaktion  ·  2026-10-28  ·  6 Minuten Lesezeit

Nicht jede Stunde über dem Soll ist im TVöD eine Überstunde. Der Tarifvertrag unterscheidet genau zwischen Überstunden, Mehrarbeit und – seit 2026 – Erhöhungsstunden. Davon hängt ab, ob ein Zuschlag fällig wird. Dieser Beitrag erklärt die Begriffe, die Zuschläge und den Ausgleich über das Arbeitszeitkonto für Beschäftigte der Kommunen.


Überstunden und Mehrarbeit – der Unterschied

Überstunden sind nach § 7 Abs. 7 TVöD die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Stunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden [1]. Drei Voraussetzungen kommen also zusammen: Anordnung, Überschreiten der Vollzeit-Wochenstunden und kein Ausgleich in der Folgewoche.

Abweichend davon sind nach § 7 Abs. 8 nur bestimmte Stunden Überstunden, wenn ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart ist – beim Korridor etwa erst über 45 Stunden oder die vereinbarte Obergrenze hinaus [1]. Für die Schichtarbeitsregel in § 7 Abs. 8 Buchst. c des TVöD-K hat das Bundesarbeitsgericht 2021 entschieden, dass sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt und unwirksam ist; dort richtet sich das Vorliegen von Überstunden allein nach Absatz 7 [2].

Mehrarbeit sind die Stunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten (§ 7 Abs. 6) [1].

Erhöhungsstunden sind neu: Seit dem 1. Januar 2026 können Beschäftigte und Arbeitgeber nach der Probezeit freiwillig und befristet eine regelmäßige Arbeitszeit von bis zu 42 Wochenstunden vereinbaren. Die Stunden über der Vollzeit erhalten einen Zuschlag von 25 Prozent (Entgeltgruppen 1 bis 9b) bzw. 10 Prozent (9c bis 15) des Stundenanteils der Stufe 3 – sie sind aber keine Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 und 8 [3]. Mehr dazu im Beitrag Urlaub und Arbeitszeit im TVöD.


Zeitzuschläge für Überstunden

Für jede Überstunde gibt es zwei Bestandteile: das Entgelt für die Stunde selbst und den Zeitzuschlag.

Den Stundenanteil erhält man, indem das Monatsentgelt durch das 4,348-Fache der regelmäßigen Wochenarbeitszeit geteilt wird (§ 24 Abs. 3) [5].

Rechenbeispiel (Beispielwerte, Tabelle VKA ab 1. Mai 2026, 39 Wochenstunden): E 9a, Stufe 3, liegt bei 4.097,67 Euro. Der Stundenanteil beträgt 4.097,67 ÷ (39 × 4,348) = 24,16 Euro. Mit 30 Prozent Zuschlag (7,25 Euro) ist eine Überstunde 31,41 Euro brutto wert. In E 11, Stufe 3 (5.046,03 Euro), ergibt sich ein Stundenanteil von 29,76 Euro; der Zuschlag von 15 Prozent beträgt 4,46 Euro. Die Werte aller Entgeltgruppen stehen in der TVöD-Tabelle 2026.

Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind, aber aus dienstlichen Gründen nicht im vorgesehenen Ausgleichszeitraum mit Freizeit ausgeglichen werden, zahlt der Arbeitgeber je Stunde 100 Prozent des Stundenanteils der eigenen Entgeltgruppe und Stufe – ohne Zuschlag (§ 8 Abs. 2) [1]. Gleitzeitstunden fallen nicht darunter, es sei denn, sie sind angeordnet worden [1].

Zuschläge, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, werden am Zahltag des zweiten Kalendermonats fällig, der auf ihre Entstehung folgt (§ 24 Abs. 1 Satz 3) [5]. Weitere Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit erklärt der Beitrag Zulagen im TVöD.

Überstunden im TVöD (VKA) – das Wichtigste (Stand 28.10.2026)
  • Überstunde: angeordnet, über der Vollzeit-Wochenarbeitszeit, nicht bis Ende der Folgewoche ausgeglichen (§ 7 Abs. 7) [1]
  • Zuschlag: 30 Prozent (EG 1–9b), 15 Prozent (EG 9c–15) vom Stundenanteil der Stufe 3 [4]
  • Stundenentgelt: individuelle Stufe, höchstens Stufe 4 [1]
  • Zeit statt Geld: Zuschläge und Überstunden können auf Wunsch auf ein Arbeitszeitkonto gebucht werden, wenn eines eingerichtet ist [1][6]
  • Erhöhungsstunden (bis 42 Stunden): eigener Zuschlag 25 bzw. 10 Prozent, keine Überstunden [3]
  • Teilzeit: Stunden bis zur Vollzeit sind tariflich Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6) [1]

Freizeitausgleich und Arbeitszeitkonto

Auf Wunsch der Beschäftigten können die Zuschläge – soweit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet ist und die dienstlichen Verhältnisse es zulassen – entsprechend ihrem Prozentsatz in Zeit umgewandelt werden; das gilt auch für die Überstunden selbst (§ 8 Abs. 1 Satz 4 und 5) [1]. Eine Überstunde mit 30 Prozent Zuschlag entspricht dann 1,3 Stunden Zeitgutschrift.

Ein Arbeitszeitkonto wird durch Dienstvereinbarung eingerichtet (§ 10 TVöD). Ist ein Arbeitszeitkorridor oder eine Rahmenzeit vereinbart, ist es Pflicht [6]. Die Dienstvereinbarung regelt insbesondere die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden), das höchstzulässige Zeitguthaben, Fristen für den Abbau und die Folgen, wenn ein genehmigter Freizeitausgleich kurzfristig widerrufen wird [6]. Wer während eines Zeitausgleichs vom Konto arbeitsunfähig wird und das unverzüglich mit Attest nachweist, verliert das Guthaben nicht [6].

Mit der Tarifeinigung 2025 kamen zwei Neuerungen hinzu [3]:

Für Kommunen hat der Zeitausgleich eine haushaltswirtschaftliche Seite: Hohe Guthaben auf Arbeitszeitkonten sind Arbeitsleistung, die später mit Freizeit bezahlt wird. Wer sie regelmäßig auswertet, erkennt Engpässe früher als über die Überstundenvergütung.


Teilzeit: Mehrarbeit und Überstunden

Für Teilzeitbeschäftigte ist die Lage komplizierter. Nach dem Wortlaut des TVöD sind Stunden zwischen der vereinbarten Teilzeit und der Vollzeit Mehrarbeit; ein Überstundenzuschlag setzt das Überschreiten der Vollzeit-Wochenstunden voraus [1]. Für den TVöD-K hat das Bundesarbeitsgericht 2021 entschieden, dass Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig ist und dies weder Teilzeitbeschäftigte noch Frauen diskriminiert (6 AZR 253/19) [2].

Für einen anderen Tarifvertrag hat das Bundesarbeitsgericht am 5. Dezember 2024 anders entschieden: Eine Regelung, die Überstundenzuschläge auch bei Teilzeit erst ab Überschreiten der Vollzeit-Arbeitszeit gewährt, behandelt Teilzeitbeschäftigte schlechter und verstößt gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn sachliche Gründe fehlen (8 AZR 370/20) [7]. Ob und wie sich diese Rechtsprechung auf den TVöD auswirkt, ist im Einzelfall zu prüfen. Wer betroffen ist, sollte die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD beachten und Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend machen [8].

Mehrarbeit wird ansonsten mit dem anteiligen Stundenentgelt vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen. Wie Teilzeit insgesamt funktioniert, steht im Beitrag Teilzeit im TVöD. Die Darstellung ist allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.


Quellen

  1. § 7, § 8 TVöD – Wortlaut bei tv-oed.de (Zuschlagsgrenze in § 8 Abs. 1 Buchst. a dort noch in alter Fassung, siehe [4])
  2. BAG, Urteil vom 15.10.2021 – 6 AZR 253/19 – Bundesarbeitsgericht
  3. Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen (Teil A Nr. 3) – Tarifvertragsparteien – 06.04.2025
  4. Änderungstarifvertrag Nr. 16 zum TVöD (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) – Bund, VKA, ver.di – 18.04.2018
  5. § 24 TVöD – Berechnung und Auszahlung des Entgelts – tv-oed.de
  6. § 10 TVöD – Arbeitszeitkonto – tv-oed.de
  7. BAG, Urteil vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 – Bundesarbeitsgericht
  8. § 37 TVöD – Ausschlussfrist – tv-oed.de
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