Am 24. März 2026 unterzeichnete die Stadt Lörrach einen neuen Stromkonzessionsvertrag mit der Stadtnetze Lörrach GmbH & Co. KG, an der die Stadtwerke mehrheitlich beteiligt sind [4]. Der Vorgängervertrag war am 31. Dezember 2018 ausgelaufen; das Vergabeverfahren lief seit 2019 und wurde nach Angaben der Stadt durch Rügen, Bieterfragen und Gerichtsverfahren wiederholt verzögert [5]. Rund sieben Jahre vom Vertragsende bis zur Unterschrift – und die Übernahme des Netzes selbst beginnt erst jetzt.
Der Fall steht für eine Entscheidung, vor der jede Gemeinde mindestens alle zwanzig Jahre steht: Wer betreibt künftig das Strom- und Gasnetz in ihren Straßen? Für Kämmereien geht es dabei um Beteiligungswerte, Kaufpreise, Verfahrenskosten und die Konzessionsabgabe.
Der Rechtsrahmen: Wettbewerb um das Wegerecht
Gemeinden stellen ihre öffentlichen Verkehrswege für Leitungen zur Versorgung von Letztverbrauchern diskriminierungsfrei per Vertrag zur Verfügung. Diese Wegenutzungsverträge – in der Praxis Konzessionsverträge – dürfen höchstens 20 Jahre laufen [1]. Das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur schätzten die Zahl der Strom- und Gaskonzessionsverträge in Deutschland auf rund 20.000 [3]. Wegen der begrenzten Laufzeit wird jede einzelne regelmäßig neu vergeben.
§ 46 EnWG gibt das Verfahren vor [1]:
- Bekanntmachung: Spätestens zwei Jahre vor Vertragsende im Bundesanzeiger, bei mehr als 100.000 angeschlossenen Kunden zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union.
- Interessenbekundung: Unternehmen, die sich innerhalb von mindestens drei Kalendermonaten melden, erhalten Auswahlkriterien und Gewichtung in Textform.
- Auswahl: Die Gemeinde ist an die Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG gebunden, also an eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale Versorgung [10]. Belange der örtlichen Gemeinschaft dürfen ergänzend berücksichtigt werden.
- Netzübergang: Der bisherige Betreiber muss die Anlagen gegen eine wirtschaftlich angemessene Vergütung übereignen. Maßstab ist der objektivierte Ertragswert, eine andere Einigung bleibt möglich.
Diese Pflichten gelten ausdrücklich auch, wenn die Gemeinde das Netz einem Eigenbetrieb übertragen will [1]. Der gemeinsame Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur stellt klar, dass sich Gemeinden dabei weder auf ein Konzernprivileg noch auf die Grundsätze der Inhouse-Vergabe berufen können; das gilt entsprechend für Eigengesellschaften und kommunale Beteiligungsgesellschaften [3].
Die Gewichtung entscheidet
Den größten Spielraum – und das größte Streitpotenzial – bietet der Kriterienkatalog. Der Bundesgerichtshof hat 2013 in den Entscheidungen zu Heiligenhafen und Berkenthin die Maßstäbe gesetzt [3]. Der Leitfaden folgert daraus, dass Kriterien mit Bezug zu den Zielen des § 1 EnWG vorrangig, jedenfalls mit über 50 Prozent, zu gewichten sind. Nach Auffassung des Bundeskartellamts ist dem jedenfalls Genüge getan, wenn sie 70 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl ausmachen – im Sinne eines „safe harbour“ für die Gemeinden [3].
Dass eine Kommune ihr eigenes Stadtwerk erfolgreich ins Rennen schicken kann, bestätigte das Oberlandesgericht Schleswig 2018 im Fall Bargteheide: Die Stadt durfte Strom- und Gaskonzession an ihr neu gegründetes Stadtwerk vergeben (Az. 16 U 110/17 Kart) [8]. Voraussetzung bleibt eine strikte Trennung zwischen der Gemeinde als Vergabestelle und der Gemeinde als Gesellschafterin des Bieters. Lörrach hat dafür seinen Gemeinderat in getrennt tagende Gremien aufgeteilt [5].
Fristen für Rügen und Rechtsschutz
§ 47 EnWG strafft den Rechtsschutz. Unterlegene Bewerber müssen Verfahrensfehler in Textform rügen: binnen 15 Kalendertagen nach Zugang der Kriterien und binnen 30 Kalendertagen nach der Information über die Auswahlentscheidung. Akteneinsicht ist innerhalb einer Woche zu beantragen. Hilft die Gemeinde einer Rüge nicht ab, bleiben 15 Kalendertage für den Weg zu den ordentlichen Gerichten im einstweiligen Verfügungsverfahren [2]. Der Vertrag darf erst nach Ablauf dieser Fristen geschlossen werden.
Das schafft Planbarkeit, verhindert aber keine langen Verfahren. In Lörrach bestätigte das Oberlandesgericht Karlsruhe bereits die Partnerwahl, nachdem der bisherige Netzbetreiber sie angefochten hatte; weitere Verfahren zur Herausgabe des Netzes hält die Stadt für möglich [5].
Was es kostet: drei Größenordnungen
Verfahrenskosten. Lörrach hat für 2025 rund 300.000 Euro für Rechts- und Beratungskosten veranschlagt und musste zusätzliche überplanmäßige Mittel bereitstellen; die Stadt nutzt seit Jahren externe juristische und gutachterliche Unterstützung [5].
Kaufpreis. Die Vergütung richtet sich nach dem Ertragswert, also nach den Erlösen, die das Netz unter der Anreizregulierung erzielen kann [1][9]. Bei großen Netzen geht es um Milliardenbeträge. Berlin, dessen Konzession formal 2014 ausgelaufen war, erwarb nach jahrelangem Rechtsstreit die Stromnetz Berlin GmbH von Vattenfall. Der Senat beschloss am 27. April 2021 den Kauf für 2,06 Milliarden Euro zuzüglich rund 80 Millionen Euro Nebenkosten, finanziert über Bankkredite, von denen das Land höchstens 1,8 Milliarden Euro verbürgt [6].
Investitionen. Nach der Übernahme beginnt der Betrieb. In Hamburg hatten im September 2013 50,9 Prozent der Abstimmenden für den Rückkauf der Strom- und Gasnetze gestimmt; Anfang 2014 erwarb die Stadt Vattenfalls Anteil an der Stromnetz Hamburg GmbH, im November 2014 erhielt diese die Konzession für 20 Jahre. Das Unternehmen plante damals Investitionen von zwei Milliarden Euro bis 2024 [7].
- Höchstlaufzeit: 20 Jahre (§ 46 Abs. 2 EnWG) [1]
- Bekanntmachung: spätestens 2 Jahre vor Vertragsende; EU-Amtsblatt ab 100.000 Kunden [1]
- Rügefristen: 15 bzw. 30 Kalendertage; Klage binnen 15 Kalendertagen [2]
- Gewichtung „safe harbour“: 70 % für Kriterien nach § 1 EnWG [3]
- Lörrach: Vertragsende 2018, Unterzeichnung 24. März 2026; Partner 51 % Stadtwerke, 49 % badenova Netze [4][5]
- Berlin: 2,06 Mrd. Euro Kaufpreis plus rund 80 Mio. Euro Nebenkosten (2021) [6]
Erfahrungen: Kooperation statt Alleingang
Die jüngeren Fälle zeigen ein wiederkehrendes Muster. Viele Kommunen holen das Netz nicht allein zurück, sondern mit einem Partner, der Betriebserfahrung mitbringt. Lörrach wählte 2020 zuerst den strategischen Partner und gründete im März 2021 die gemeinsame Netzgesellschaft mit 51 Prozent für die Stadtwerke und 49 Prozent für badenova Netze [5]. Damit kann die Gemeinde Einfluss und Ertrag sichern, ohne den gesamten technischen Betrieb neu aufbauen zu müssen.
Ein Beitrag der Energieagentur Rheinland-Pfalz bringt die Abwägung auf den Punkt: Eine pauschale Antwort für oder gegen die Rekommunalisierung gibt es nicht, die Gemeindegröße taugt nicht als Kriterium, entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung [9]. Hinzu kommt der Investitionsbedarf. Wie stark Netze und Wärme die Eigenkapitalbasis der Stadtwerke in den kommenden Jahren fordern, haben wir in Konzern Kommune: Stadtwerke und der Haushalt 2027 beschrieben. Wer ein Netz übernimmt, übernimmt auch diese Investitionspflicht.
Für die Konzessionsabgabe gibt das Gesetz der Gemeinde eine starke Stellung: Sie kann den Vertragsschluss ablehnen, solange ein Unternehmen die Zahlung der Höchstsätze verweigert [1].
Was Kämmereien jetzt tun können
- Laufzeiten erfassen: Alle Strom- und Gaskonzessionen mit Vertragsende in einer Übersicht führen. Die Bekanntmachung muss zwei Jahre vorher erfolgen – die Vorbereitung beginnt deutlich früher.
- Netzdaten rechtzeitig anfordern: Ohne belastbare Daten des Altkonzessionärs lassen sich weder Ertragswert noch Angebote bewerten.
- Rollen trennen: Vergabestelle und Gesellschaftervertretung personell und organisatorisch trennen, Gremien entsprechend zuschneiden.
- Kriterienkatalog sorgfältig gewichten: Netzbezogene Kriterien vorrangig gewichten; der Leitfaden nennt 70 Prozent als sicheren Rahmen.
- Verfahrens- und Prozesskosten mehrjährig planen: Beratungs- und Rechtskosten in der mittelfristigen Finanzplanung abbilden, einschließlich möglicher Rügen und Gerichtsverfahren.
- Ertragswert und Investitionsplan gemeinsam rechnen: Kaufpreis, Finanzierung, Bürgschaftsbedarf und Investitionen der ersten Jahre in einem Gesamtbild vor den Rat bringen.
- Konzessionsrecht vom Vergaberecht abgrenzen: Die Wegerechtsvergabe folgt eigenen Regeln nach EnWG; einen Überblick über das allgemeine Vergaberecht gibt unser Beitrag Unterschwellige Vergabe 2026. Fachleute für Netze und Energierecht finden Kommunen auch über das Verzeichnis kommunaler Unternehmen.
Quellen
- § 46 EnWG – Wegenutzungsverträge – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
- § 47 EnWG – Rügeobliegenheit, Präklusion – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
- Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers, zweite, überarbeitete Auflage – Bundeskartellamt / Bundesnetzagentur – 21. Mai 2015
- Stadt Lörrach und Stadtnetze unterzeichnen Stromkonzessionsvertrag – Stadt Lörrach – 24. März 2026
- Stadt Lörrach setzt nächsten Schritt im Vergabeverfahren zur Stromkonzession – Stadt Lörrach – 30. Januar 2026
- Berliner Senat beschließt Rekommunalisierung des Berliner Stromnetzes – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 27. April 2021
- Konzession bleibt in städtischer Hand – stadt+werk – 13. November 2014
- OLG Schleswig gibt grünes Licht für Rekommunalisierung – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 26. April 2018
- Chancen und Risiken der Netzübernahme – stadt+werk, Beitrag der Energieagentur Rheinland-Pfalz – 21. März 2014
- § 1 EnWG – Zweck und Ziele des Gesetzes – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026