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13. Oktober 2026

Steuerlicher Querverbund 2026: Wie § 4 Abs. 6 KStG funktioniert – und was sinkende Energiegewinne bedeuten

Querverbund nach § 4 Abs. 6 KStG: Voraussetzungen, Kettenzusammenfassung, Beihilferecht – und warum er nur trägt, solange die Energiesparte Gewinne macht.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  6 Minuten Lesezeit

Der steuerliche Querverbund gehört zu den stillen Stützen kommunaler Finanzen. Er erlaubt es, Gewinne aus Strom, Gas, Wasser oder Wärme mit Verlusten aus Nahverkehr oder Bädern zu verrechnen. Die Stadtwerkestudie 2026 von BDEW und EY bezeichnet ihn als „wesentliche Säule“ der Finanzierung der Daseinsvorsorge – und hält zugleich fest, dass sich sein Effekt in vielen Fällen verringern wird, weil die Versorgungssparte unter Druck steht [1]. Die Kanzlei Rödl & Partner beschrieb im Juli 2026 sinkende Margen, steigenden Investitionsbedarf und wachsende Defizite als Gründe, warum das Modell an Grenzen stößt [2].

Für Kämmereien ist das keine Steuerfachfrage am Rand. Wo der Querverbund schwächer wird, verschiebt sich der Ausgleich von Verlusten in den Kernhaushalt.


Was der Querverbund rechtlich ist

Kommunen betreiben wirtschaftliche Einrichtungen entweder als Betriebe gewerblicher Art (BgA) oder in Kapitalgesellschaften. Für BgA regelt § 4 Abs. 6 KStG, wann mehrere Betriebe zu einem zusammengefasst werden dürfen: wenn sie gleichartig sind, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder wenn es sich um Versorgungs-, Verkehrs- oder Hafenbetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 KStG handelt [3]. Ein Hoheitsbetrieb darf nicht einbezogen werden [3].

Für Stadtwerke in der Rechtsform einer GmbH oder AG führt der Weg meist über die ertragsteuerliche Organschaft [2]. Damit ein Dauerverlustgeschäft dort nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gilt, verlangt § 8 Abs. 7 KStG unter anderem, dass die Stimmrechtsmehrheit bei der öffentlichen Hand liegt und diese die Verluste allein trägt; § 8 Abs. 9 KStG schreibt eine Spartenrechnung vor [4]. Die Einzelheiten zur Spartenrechnung behandeln wir im Beitrag Bäder als Dauerverlustgeschäft.

Der Kern ist in beiden Fällen gleich: Ein Ergebnis, nicht zwei. Verluste mindern die Bemessungsgrundlage, auf die sonst Körperschaft- und Gewerbesteuer auf Energiegewinne fiele.


Die Grenze liegt im Ergebnis der Energiesparte

Der Querverbund schafft keine Einnahmen. Er reduziert Steuern auf vorhandene Gewinne. Rödl formuliert es knapp: „Der Querverbund kann nur Verluste verrechnen, wenn entsprechende Gewinne vorhanden sind.“ [2] Hinzu kommt: Die steuerliche Entlastung verbessert das Jahresergebnis, bringt aber keine zusätzliche Liquidität für Investitionen [2].

Rechenbeispiel (fiktive Werte, angenommene Ertragsteuerbelastung von rund 30 Prozent): Ein Stadtwerk erwirtschaftet in der Energiesparte 10 Millionen Euro Gewinn, der Verkehrsbetrieb 8 Millionen Euro Verlust. Ohne Querverbund fielen rund 3 Millionen Euro Steuern an, mit Querverbund rund 0,6 Millionen Euro. Sinkt der Energiegewinn auf 6 Millionen Euro, lassen sich nur noch 6 der 8 Millionen Euro Verlust verrechnen. Die Steuerersparnis fällt von 2,4 auf 1,8 Millionen Euro, und das Gesamtergebnis wird negativ: 2 Millionen Euro müssen aus Eigenkapital oder vom Gesellschafter getragen werden.

Wie schnell sich das bemerkbar macht, zeigt Schwäbisch Gmünd. Dort führen die Stadtwerke aus steuerlichen Gründen jährlich Gewinne an die Bäderbetriebe ab. Laut Gmünder Tagespost sank dieser Betrag von 3,59 Millionen Euro 2023 auf 1,35 Millionen Euro 2024; die Bäderbetriebe schlossen 2024 mit einem Minus von rund 2,32 Millionen Euro ab [5].

Für den Nahverkehr gilt dieselbe Mechanik. Rödl nennt als Beispiele Fehlbeträge der Verkehrsbetriebe von zuletzt rund 18 Millionen Euro in Bielefeld und rund 17 Millionen Euro in Osnabrück [2]. Das ist kein Ausweis schlechter Führung: Nahverkehr ist Daseinsvorsorge mit politisch gesetzten Tarifen und systembedingt ein Zuschussgeschäft. Entscheidend ist, wer den Zuschuss trägt – das Konzernergebnis oder der Kernhaushalt.


Rechtliche Baustellen: Kettenzusammenfassung und Beihilferecht

Kettenzusammenfassung. Mit Urteil vom 29. August 2024 (V R 43/21) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei mehr als zwei BgA die Zusammenfassungsvoraussetzungen zwischen allen Betrieben einzeln vorliegen müssen [6]. Die Finanzverwaltung sah es bislang als ausreichend an, wenn der hinzukommende Betrieb mit einem bereits zusammengefassten BgA verflochten ist. Das Bundesfinanzministerium reagierte am 6. Juni 2025 mit einem Nichtanwendungserlass: Die Grundsätze des Urteils gelten nicht über den Einzelfall hinaus, das BMF-Schreiben vom 12. November 2009 bleibt anwendbar [6]. Die Stadtwerkestudie wertet die Haltung des BFH dennoch als kritisch und erwartet weitere Urteile [1].

Beihilferecht. Seit 2024 prüft die EU-Kommission im Verfahren SA.55744 die Finanzierung der WestVerkehr GmbH im Kreis Heinsberg, darunter einen Gewinnabführungsvertrag mit einer kommunalen Holding [7]. Nach Darstellung von Rödl steht dabei die Frage im Raum, ob der nachträgliche Verlustausgleich im Konzern den Transparenz- und Effizienzanforderungen der EU-Verordnung 1370/2007 genügt; die Stadt Gießen habe Anfang 2026 die Abkehr von ihrem bisherigen ÖPNV-Finanzierungsmodell über den Querverbund unter anderem mit dieser Rechtsunsicherheit begründet [7]. Das Verfahren ist offen. Bereits 2020 hatte der BFH ein Revisionsverfahren zum Querverbund eingestellt, das dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden sollte; eine europarechtliche Klärung blieb damit aus [8].

Gesetzgebung. Die Stadtwerkestudie verweist auf das im Koalitionsvertrag erklärte Ziel, den steuerlichen Rechtsrahmen für den Querverbund anzupassen und so die kommunale Daseinsvorsorge dauerhaft abzusichern; sie weist zugleich darauf hin, dass eine Gesetzesänderung das beihilferechtliche Risiko erhöhen kann [1].

Querverbund im Überblick (Stand Oktober 2026)
  • Rechtsgrundlage BgA: § 4 Abs. 6 KStG – Gleichartigkeit, enge technisch-wirtschaftliche Verflechtung oder Versorgungs-/Verkehrsbetrieb [3]
  • Kapitalgesellschaften: Organschaft plus § 8 Abs. 7 und Abs. 9 KStG (Dauerverlustgeschäft, Spartenrechnung) [2][4]
  • Kettenzusammenfassung: BFH V R 43/21 restriktiv, BMF-Nichtanwendungserlass vom 6. Juni 2025 [6]
  • Beihilferecht: EU-Prüfverfahren SA.55744 (WestVerkehr) offen [7]
  • Wirkung: Steuerentlastung nur in Höhe der vorhandenen Gewinne, keine zusätzliche Liquidität [2]

Was die Entwicklung für den Haushalt bedeutet

Drei Effekte überlagern sich. Erstens wird die Steuerersparnis kleiner, wenn die Versorgungssparte weniger verdient. Zweitens binden Investitionen in Netze und Wärme Mittel, die bisher für Verlustausgleich und Ausschüttung zur Verfügung standen. Drittens erhöht die Rechtslage den Dokumentationsaufwand: Rödl empfiehlt, die Verflechtung nachzuweisen, Investitionen früh auf ihre Querverbundseignung zu prüfen und ein Tax-Compliance-Management aufzubauen [2].

Für die Haushaltsplanung heißt das: Verluste aus Bädern und Nahverkehr, die heute im Konzern verschwinden, können morgen als Zuschussbedarf im Ergebnishaushalt erscheinen. Wie diese Konzernflüsse insgesamt wirken, beschreibt unser Auftaktbeitrag Konzern Kommune: Warum Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften und Verkehrsbetriebe über den Haushalt 2027 mitentscheiden. Die Frage, wie belastbar Planansätze über mehrere Jahre sind, behandelt Mittelfristige Finanzplanung: Warum sie selten funktioniert.


Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Querverbund-Szenario rechnen lassen: Von den Gesellschaften eine Mehrjahresrechnung anfordern, die zeigt, ab welchem Energieergebnis Verluste nicht mehr vollständig verrechnet werden.
  2. Struktur dokumentieren: Bestehende Zusammenfassungen und Organschaften mit Verflechtungsnachweisen, Spartenrechnung und Verträgen in einer Übersicht zusammenführen.
  3. Kettenrisiko prüfen: Klären, ob einzelne Betriebe nur über einen bereits zusammengefassten BgA verflochten sind, und die Abhängigkeit vom Nichtanwendungserlass benennen.
  4. Beihilferecht mitdenken: Bei Verkehrsbetrieben Betrauungsakte und Ausgleichsparameter auf Transparenz und Effizienzanreize prüfen lassen.
  5. Haushaltsansätze absichern: Verlustausgleich für Bäder und Nahverkehr in der mittelfristigen Finanzplanung als eigene Position mit Szenarien führen.
  6. Eigentümerstrategie mehrjährig anlegen: Ausschüttung, Thesaurierung und Verlustübernahme in einer abgestimmten Beteiligungsstrategie statt in jährlichen Einzelverhandlungen festlegen [2].
  7. Fachpersonal sichern: Steuer- und Beteiligungs-Know-how ist knapp – offene Stellen kommunaler Unternehmen bündelt das Verzeichnis kommunaler Unternehmen.

Die Einordnung ersetzt keine steuerliche Beratung. Ob eine Zusammenfassung trägt, hängt von der konkreten Struktur ab und sollte im Einzelfall – gegebenenfalls über eine verbindliche Auskunft – geklärt werden.


Quellen

  1. Finanzierung der Energiewende-Infrastruktur – Stadtwerkestudie 2026 – BDEW und EY – 9. Juni 2026
  2. Wenn der Querverbund an seine Grenzen stößt: Handlungsoptionen für Stadtwerke – Rödl & Partner – 22. Juli 2026
  3. § 4 KStG – Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  4. § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  5. Gmünd-Bäder: Millionen-Defizit gefährdet Freibad-Zukunft – Gmünder Tagespost – 29. Juni 2026
  6. BFH-Urteil vom 29. August 2024 zur Kettenzusammenfassung – Finanzverwaltung reagiert mit Nichtanwendungserlass – EY – 12. Juni 2025
  7. EU-Kommission prüft Finanzierung der WestVerkehr GmbH – Rödl & Partner – 14. Januar 2026
  8. Steuerlicher Querverbund: Bundesfinanzhof stellt Revisionsverfahren ein – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 9. Februar 2020
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