Zum 1. Oktober 2026 hat die Stadt Aalen ihre Bäder in einen Eigenbetrieb überführt. Die Stadtwerke bleiben für den laufenden Betrieb zuständig, die wirtschaftliche Verantwortung liegt nun bei der Stadt. Laut Schwäbischer Post sieht der Wirtschaftsplan für das Rumpfjahr 2026 einen Fehlbetrag von rund 2,02 Millionen Euro vor, für 2027 von 7,43 Millionen Euro und für 2028 von 7,73 Millionen Euro – auszugleichen aus dem städtischen Haushalt [1]. Der Schritt steht im Zusammenhang mit der Sanierung der Stadtwerke [1].
Aalen ist kein Einzelfall. Hallen- und Freibäder decken ihre Kosten nur zum Teil aus Eintrittsgeldern. Sie sind Daseinsvorsorge – für Schulschwimmen, Vereine und Gesundheit – und damit ein Dauerverlustgeschäft im steuerlichen Sinn. Wie Kommunen dieses Defizit steuerlich einordnen, entscheidet mit darüber, wie stark es den Kernhaushalt belastet.
§ 8 Abs. 7 KStG: Verlust ohne verdeckte Gewinnausschüttung
Ein privater Gesellschafter, der eine GmbH dauerhaft Verluste schreiben lässt, riskiert steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Für die öffentliche Hand macht § 8 Abs. 7 KStG eine Ausnahme: Ein Dauerverlustgeschäft löst diese Rechtsfolge nicht allein deshalb aus. Als Dauerverlustgeschäft gilt eine wirtschaftliche Betätigung, die aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird [2].
Für Kapitalgesellschaften gelten zwei Bedingungen: Die Mehrheit der Stimmrechte muss unmittelbar oder mittelbar bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts liegen, und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter tragen die Verluste aus den Dauerverlustgeschäften [2]. Wer private Mitgesellschafter an einer Bädergesellschaft beteiligt, muss die Verlusttragung deshalb vertraglich sauber regeln.
§ 8 Abs. 9 KStG: Die Spartenrechnung
Die Kehrseite der Ausnahme ist die Spartenrechnung. Nach § 8 Abs. 9 KStG ordnet die Gesellschaft ihre Tätigkeiten Sparten zu [2]:
- Dauerverlustgeschäfte, die bei einer Kommune zu einem Hoheitsbetrieb gehören würden, bilden jeweils eigene Sparten.
- Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassbar sind, sowie die übrigen Dauerverlustgeschäfte bilden ebenfalls gesonderte Sparten; zusammenfassbare Tätigkeiten bilden dabei eine einheitliche Sparte.
- Alle übrigen Tätigkeiten bilden eine gemeinsame Sparte.
Für jede Sparte wird das Einkommen getrennt ermittelt. Ein Verlust darf nicht mit dem Gewinn einer anderen Sparte verrechnet werden; er mindert nur Gewinne derselben Sparte im Vorjahr oder in Folgejahren [2].
Für Bäder heißt das: Steht ein Bad allein, bleibt es eine Verlustsparte, deren Defizit steuerlich ins Leere läuft. Erst wenn Bad und Versorgungsbetrieb nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst werden können, bilden sie eine Sparte – und der Bäderverlust mindert den Versorgungsgewinn. Die Grundlagen dieses Mechanismus beschreibt unser Beitrag Steuerlicher Querverbund 2026.
Der Bädererlass: Wärmepumpe, PVT und Fernwärme statt nur BHKW
Bäder sind mit Strom- oder Gasversorgung weder gleichartig noch Versorgungsbetrieb. Die Zusammenfassung gelingt daher nur über eine enge technisch-wirtschaftliche Verflechtung. Jahrzehntelang erkannte die Finanzverwaltung dafür praktisch nur ein Blockheizkraftwerk (BHKW) im Bad an; die Grundsätze dazu enthält das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016 [3][4].
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 hat das Bundesfinanzministerium drei weitere Wege anerkannt. Nach Auswertungen von Rödl & Partner und von KPMG-Autoren in der ZfK gelten folgende Eckwerte [3][4]:
- Wärmepumpe: mindestens 50 kW elektrische Leistung, Deckung von mindestens einem Drittel des Wärmebedarfs des Bades, Einsatz zur Steuerung der Lastflüsse im Stromnetz mit vertraglichem Zugriff des Netzbetreibers.
- Hybride Photovoltaik (PVT): mindestens 50 kW, Deckung von mindestens 10 Prozent des Wärmebedarfs, Anlage im Betriebsvermögen des Versorgers.
- Fernwärme: Deckung von mindestens 80 Prozent des Wärmebedarfs, Zu- und Abschaltbarkeit der Übergabestation, Beckenwasservolumen von mindestens 750 Kubikmetern (im Entwurf noch 1.000).
- Wirtschaftliches Gewicht: Der verbundene Versorgungsbereich soll regelmäßig mehr als 10 Prozent des Umsatzes des zusammengefassten Betriebs ausmachen.
Die BHKW-Grundsätze gelten parallel weiter [3]. Die KPMG-Autoren halten die Wärmepumpe für das voraussichtlich praktikabelste Modell und empfehlen weiterhin eine verbindliche Auskunft [4]. Die Stadtwerkestudie 2026 von BDEW und EY merkt an, die Voraussetzungen seien teils so eng gefasst, dass nicht alle Stadtwerke sie nutzen können [5].
- § 8 Abs. 7 KStG: keine vGA allein wegen Dauerverlust – Stimmrechtsmehrheit öffentlich, Verluste nachweislich nur von öffentlichen Gesellschaftern getragen [2]
- § 8 Abs. 9 KStG: Verluste einer Sparte nicht mit anderen Sparten verrechenbar [2]
- Bädererlass vom 10. Oktober 2025: Wärmepumpe, PVT und Fernwärme als Verflechtung neben dem BHKW [3][4]
- Verpachtungs-BgA: Nichtbeanstandungsregelung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026 [6]
- Umsatzsteuer bei Dauerdefizit: BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026, Nichtbeanstandung bis 31. Dezember 2027 [7]
Umsatzsteuer: Zwei Fristen, die Bäder betreffen
Verpachtete Bäder. Viele Kommunen verpachten Bäder an Dritte und zahlen dem Pächter einen Betriebskostenzuschuss. Nach einem BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 (I R 58/17) kommt es darauf an, wer die wirtschaftliche Last des Pachtzinses trägt; trägt sie über den Zuschuss die Kommune selbst, besteht kein Verpachtungs-BgA mehr [6]. Die Finanzverwaltung beanstandet die bisherige Behandlung nach einem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2025 noch bis Ende 2026 nicht. Danach kann die Auflösung des BgA zur Versteuerung stiller Reserven führen, umsatzsteuerlich kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG nötig werden [6].
Vorsteuer bei Dauerdefizit. Das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 regelt, wann eine dauerdefizitäre Einrichtung umsatzsteuerlich wirtschaftlich tätig ist. Geprüft wird zweistufig: erst der Leistungsaustausch, dann die wirtschaftliche Tätigkeit. Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu drei Prozent wird widerlegbar vermutet, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt; Zuschüsse mindern dabei die Kosten [7]. Für Bäder heißt das: Die Kostendeckungsquote sollte je Einrichtung dokumentiert sein, gerade vor Sanierungen mit hohem Vorsteuervolumen. Die Nichtbeanstandungsregelung läuft bis Ende 2027 [7].
Eigenbetrieb oder GmbH: Keine Frage der Steuer allein
Aalen zeigt die Alternative: Ein Eigenbetrieb macht den Verlust im Haushalt sichtbar und planbar, verzichtet aber auf die Verrechnung mit Energiegewinnen, sofern keine Zusammenfassung mit einem Versorgungsbetrieb besteht. Bad Oeynhausen zeigt die Gegenrichtung: Dort führen die Stadtwerke seit 2017 den Bäderbetrieb, im Sommer 2022 ging ein neues Kombibad in Betrieb [8]. Vorstand Andreas Schwarze sagte im Dezember 2024 der ZfK: „Die Vorteile des steuerlichen Querverbunds sind inzwischen aufgebraucht“ [8]. Laut Mindener Tageblatt soll das Defizit, das der Bad-Neubau der städtischen Tochter seit 2018 beschert, bis Ende 2026 auf 16 Millionen Euro anwachsen [9].
Wie Verlustausgleich, Gewinnabführung und Eigenkapital im Stadtkonzern zusammenwirken, beschreibt unser Beitrag Konzern Kommune: Warum Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften und Verkehrsbetriebe über den Haushalt 2027 mitentscheiden; zur Kalkulation von Eintritts- und Nutzungsentgelten siehe Gebühren und Kostendeckung.
Was Kämmereien jetzt tun können
- Bäderdefizit vollständig erfassen: Verlust je Bad inklusive Abschreibungen, Kapitaldienst und Verlustübernahmen aus dem Konzern in einer Übersicht zusammenführen.
- Spartenzuordnung prüfen lassen: Klären, in welcher Sparte jedes Bad steht und ob seine Verluste steuerlich genutzt werden oder ungenutzt vorgetragen werden.
- Sanierung und Querverbund verbinden: Bei anstehenden Heizungserneuerungen prüfen, ob Wärmepumpe, PVT oder Fernwärmeanschluss die Schwellen des Bädererlasses erreichen.
- Verpachtungsmodelle bis Jahresende klären: Zuschussverträge mit Pächtern vor dem 31. Dezember 2026 auf die Folgen für den Verpachtungs-BgA prüfen.
- Kostendeckung dokumentieren: Kostendeckungsquote je Bad jährlich festhalten, um den Vorsteuerabzug nach dem BMF-Schreiben vom 20. Januar 2026 abzusichern.
- Organisationsform bewusst wählen: Eigenbetrieb, Bädergesellschaft im Stadtwerkeverbund oder Verpachtung nach Haushaltswirkung, Steuerfolgen und Steuerungsmöglichkeiten vergleichen.
- Betriebsleitung und Fachpersonal sichern: Ausschreibungen kommunaler Bäder- und Stadtwerkegesellschaften bündelt das Verzeichnis kommunaler Unternehmen.
Die Einordnung ersetzt keine steuerliche Beratung. Jede Bäderstruktur sollte im Einzelfall geprüft und bei Umstellungen über eine verbindliche Auskunft abgesichert werden.
Quellen
- Bis zu 7,7 Millionen Euro Minus: So teuer werden Aalens Bäder für die Stadt – Schwäbische Post – 10. Juli 2026
- § 8 KStG – Ermittlung des Einkommens – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
- Finales BMF-Schreiben zu Alternativen zum BHKW veröffentlicht – Rödl & Partner – 15. Oktober 2025
- Querverbund: Neue Chancen für Stadtwerke mit Bädern – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK), Gastbeitrag Eike Westermann und Karl-Hubert Eckerle (KPMG) – 20. Oktober 2025
- Finanzierung der Energiewende-Infrastruktur – Stadtwerkestudie 2026 – BDEW und EY – 9. Juni 2026
- Verlängerte Übergangsregelung für Verpachtungs-BgA – Rödl & Partner – 1. Juli 2025
- Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei defizitären Einrichtungen – Rödl & Partner – 1. April 2026
- Bäderbetrieb treibt Stadtwerke Bad Oeynhausen in rote Zahlen – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 17. Dezember 2024
- Jahresverlust in Millionenhöhe: Das Sielbad ruiniert die Stadtwerke Bad Oeynhausen – Mindener Tageblatt – 6. Dezember 2025