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10. Oktober 2026
Lexikon Kommunalfinanzen › Finanzausgleich

Benehmensverfahren (Kreisumlage)

Anhörung der kreisangehörigen Gemeinden, bevor der Kreis die Kreisumlage festsetzt.

Im Benehmensverfahren legt der Kreis seinen Haushaltsentwurf und den geplanten Umlagesatz vor; die Gemeinden können Einwendungen erheben. Benehmen heißt nicht Einvernehmen – der Kreistag entscheidet, muss die Stellungnahmen aber würdigen.

Gut begründete Stellungnahmen stützen sich auf die eigene Finanzlage, die Entwicklung der Kreisaufwendungen und den Vergleich mit anderen Kreisen.

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