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10. Oktober 2026

Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Anteil von 15 % am Aufkommen der Lohn- und veranlagten Einkommensteuer, der nach einem Schlüssel auf die Gemeinden verteilt wird.

Das Grundgesetz garantiert den Gemeinden einen Anteil an der Einkommensteuer (Art. 106 Abs. 5 GG). Verteilt wird er nach dem Einkommensteueraufkommen der Einwohnerinnen und Einwohner, gedeckelt durch Höchstbeträge.

Für viele Städte ist der Einkommensteueranteil eine größere Einnahme als die Gewerbesteuer und deutlich stabiler.

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