Optionaler, erhöhter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke, mit dem Gemeinden Bauland mobilisieren können.
Seit 2025 dürfen Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen eigenen, höheren Hebesatz festsetzen (§ 25 Abs. 5 GrStG). Ziel ist, Spekulation mit Bauland zu bremsen und Wohnungsbau anzuregen.
Die Gemeinde muss die betroffenen Grundstücke in einer Allgemeinverfügung bestimmen und städtebauliche Gründe darlegen.
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