Gewinnabführung, Verlustausgleich, Betriebskostenzuschuss, Gesellschafterdarlehen, Konzessionsabgabe, Miete für das Rathausnebengebäude, Personalgestellung vom Bauhof: Zwischen einer Kommune und ihren Beteiligungen fließt Geld in viele Richtungen. Für den Rat ist genau das der interessanteste Teil des Beteiligungsberichts – und zugleich der Teil, den Prüfer in Nordrhein-Westfalen über Jahre am häufigsten bemängelt haben.
Seit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz, das zum 1. Januar 2019 in Kraft trat, steht die Pflicht ausdrücklich im Gesetz: § 117 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW verlangt „eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde“ [1][2]. Dieser Beitrag ordnet ein, was das konkret bedeutet, wo Berichte in der Praxis Lücken zeigen und wie eine belastbare Darstellung aussieht.
Die Rechtsgrundlage: zwei Ebenen, eine Pflicht
Den Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW stellt jede Kommune auf, die für das Haushaltsjahr die größenabhängige Befreiung vom Gesamtabschluss nach § 116a GO NRW nutzt. Der Rat beschließt darüber gesondert in öffentlicher Sitzung [1]. Inhaltlich nennt § 117 Abs. 2 vier Pflichtangaben zu allen verselbständigten Aufgabenbereichen – öffentlich-rechtlich wie privatrechtlich organisiert: die Beteiligungsverhältnisse, die Jahresergebnisse, eine Übersicht über Verbindlichkeiten und Eigenkapitalentwicklung sowie die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen [1].
Die Kommunalhaushaltsverordnung ergänzt das. Nach § 53 KomHVO NRW sind zusätzlich die Ziele der Beteiligung und die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gesondert anzugeben und zu erläutern, dazu Organe und ihre Zusammensetzung, Personalbestand, Kennzahlen sowie Entwicklung, Chancen und Risiken. Vorangestellt wird eine grafische Übersicht der Beteiligungsstruktur mit Beteiligungsquoten [2]. Für den Aufbau steht das Muster für den Beteiligungsbericht in der Anlage zur VV Muster zur GO NRW und KomHVO zur Verfügung [2].
Wichtig für die Praxis: Die Kommune kann von jedem verselbständigten Aufgabenbereich alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die der Bericht erfordert (§ 117 Abs. 1 i. V. m. § 116 Abs. 6 Satz 2 GO NRW) [2]. Fehlende Daten der Töchter sind damit eine Frage der Organisation, nicht der Befugnis.
Was „Finanz- und Leistungsbeziehungen“ umfasst
Das Gesetz definiert den Begriff nicht abschließend. Aus Wortlaut und Zweck lassen sich nach Einschätzung der Redaktion drei Gruppen ableiten:
- Finanzbeziehungen im engeren Sinn: Gewinnabführungen und Ausschüttungen, Verlustübernahmen und Zuschüsse, Kapitalzuführungen und Einlagen, Darlehen und Ausleihungen mit Zins und Tilgung, Bürgschaften und Patronatserklärungen, Cash-Pool-Salden.
- Leistungsbeziehungen: Entgelte für Leistungen der Tochter an die Stadt (etwa Abwasserbeseitigung, Gebäudemanagement, IT, ÖPNV-Leistungen) und umgekehrt (Verwaltungskostenbeiträge, Mieten, Personalgestellung), außerdem Konzessionsabgaben.
- Beziehungen der Beteiligungen untereinander: Pacht- und Netznutzungsentgelte im Stadtwerkekonzern, Ergebnisabführungen innerhalb von Teilkonzernen, Leistungen zwischen Eigenbetrieben.
Gerade die dritte Gruppe wird gern übersehen. Ein Beispiel aus einem Prüfbericht der gpaNRW zeigt, warum sie zählt: Dort pachtete eine Netzgesellschaft die Verteilnetze von ihrer Muttergesellschaft, zahlte dafür Pacht, erhielt von der Mutter Netznutzungsentgelte und führte an die Stadt Konzessionsabgaben ab. Umsatzerlöse und Aufwendungen der Gesellschaft waren nach dem Befund der Prüfer insgesamt durch Leistungsbeziehungen mit der Mutter und der Stadt geprägt [3]. Wer nur den Saldo zur Stadt zeigt, sieht diese Abhängigkeit nicht.
Wo Berichte Lücken zeigen
Die überörtliche Prüfung „Gesamtabschluss und Beteiligungen“ der gpaNRW hat Beteiligungsberichte nordrhein-westfälischer Kommunen systematisch gegen die damalige Vorgabe des § 52 GemHVO NRW geprüft, die bereits dieselbe Angabe verlangte. Die veröffentlichten Berichte zeigen wiederkehrende Muster:
- Angabe fehlt im Konzern: In einer Großstadt fehlte die geforderte Angabe der Finanz- und Leistungsbeziehungen im Konzern; die Prüfer hielten Ergänzungen für erforderlich [3].
- Nur Beziehungen zur Stadt: In einer anderen Stadt waren die Finanzbeziehungen zur Konzernmutter erläutert, es fehlten aber die Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander [4].
- Kleinstbeteiligungen ohne Mindestangaben: Bei einem Kreis fehlten bei Kleinstbeteiligungen teilweise die Mindestangaben – zu denen nach Auffassung der gpaNRW ausdrücklich auch die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen gehören [5].
- Begründung fehlt: Wer eine Beteiligung nur verkürzt darstellt, sollte nach Auffassung der Prüfer begründen, warum es sich um eine Kleinstbeteiligung handelt [5].
Die Befunde stammen aus Prüfungen vor der Gesetzesänderung. Dass das Thema mit dem neuen Recht nicht erledigt war, zeigt ein Entwurf des Vorberichts der gpaNRW aus der Prüfung einer Stadt im Jahr 2020: Dort empfehlen die Prüfer ausdrücklich, nach § 117 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW n. F. die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Stadt darzustellen [6].
Zwei weitere Punkte mindern nach Einschätzung der Redaktion die Aussagekraft eines Berichts:
- Formelhafte Fehlanzeige: Der Satz „Darüber hinaus bestehen keine wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen“ ist zulässig, wenn er geprüft ist. Er sollte aber nicht bei Beteiligungen stehen, die laut eigenem Abschnitt Darlehen der Stadt bedienen oder Zuschüsse erhalten.
- Fehlende Gegenprobe: Eine Forderung der Stadt gegenüber ihrer Tochter muss sich spiegelbildlich als Verbindlichkeit der Tochter wiederfinden. Weichen beide Werte ab, sind Stichtag, Abgrenzung oder Quelle zu klären – im Gesamtabschluss wäre das eine Aufgabe der Schuldenkonsolidierung.
Wie eine belastbare Darstellung aussieht
Ein gut nachvollziehbares Beispiel liefert der Beteiligungsbericht 2023 der Stadt Verl. Er stellt den Einzelabschnitten ein eigenes Kapitel „Wesentliche Finanz- und Leistungsbeziehungen“ voran: eine Matrix in T€ zum 31. Dezember 2022, in der für Stadt, Immobilien- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft, Abwasserbetriebe, Veranstaltungshalle, Versorgungs- und Bäderbetrieb und Stadtwerk jeweils Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen gegenüber jeder anderen Einheit stehen [2].
In den Einzelabschnitten wird die Matrix erläutert. Zur Immobilien- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft nennt der Bericht etwa die Darlehensvereinbarung von 2016 über 3.756.000 € zu 0,95 % Zins mit Tilgung in 50 gleichen Jahresraten; zu einer Arena-Gesellschaft die Einlage von Flächen im Wert von 821.000 € und eines Geldbetrags von 4,0 Mio. € [2]. Gewinnausschüttungen und Verlustübernahmen werden nach der eigenen Gliederung gesondert erläutert [2].
Die Logik dahinter ist einfach: Die vier Größen der Matrix entsprechen genau den Posten, die ein Gesamtabschluss bei der Konsolidierung gegeneinander aufrechnen würde. Wer vom Gesamtabschluss befreit ist, liefert dem Rat damit zumindest die Landkarte der internen Geldströme – ein Teil des Konzernblicks, den der Gesamtabschluss sonst leisten würde.
- § 117 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW: wesentliche Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde [1].
- § 53 KomHVO NRW: zusätzlich Ziele, öffentlicher Zweck, Organe, Personal, Kennzahlen, Chancen und Risiken; grafische Übersicht vorangestellt [2].
- Auskunftsrecht: Die Kommune kann von jeder Beteiligung alle nötigen Nachweise verlangen [2].
- Wesentlichkeit: Maßstab sind § 51 KomHVO NRW sowie strategische Relevanz; die Entscheidung ist örtlich zu treffen und zu erläutern [2].
Was Kämmereien jetzt tun können
- Datenabfrage standardisieren. Ein einheitliches Formblatt an alle Beteiligungen – Forderungen, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen je Gegenüber, mit Stichtag und Abschlussstatus – schafft die Grundlage für die Matrix und beschleunigt die Aufstellung.
- Eigene Buchhaltung spiegeln. Die Angaben der Töchter gegen die Konten des Kernhaushalts abgleichen: Zuschüsse, Gewinnabführungen, Darlehen, Konzessionsabgaben. Abweichungen vor der Ratsvorlage klären.
- Beziehungen untereinander abfragen. Teilkonzerne wie Stadtwerke oder Holdinggesellschaften gezielt nach Pacht-, Netz-, Personal- und Ergebnisabführungsbeziehungen fragen – hier lagen die häufigsten Prüfbefunde [3][4].
- Wesentlichkeitsgrenze festlegen und offenlegen. Eine dokumentierte Schwelle macht nachvollziehbar, warum Beziehungen fehlen – und trägt die Fehlanzeige.
- Kleinstbeteiligungen nicht leer lassen. Auch bei verkürzter Darstellung gehören Zweck, Bilanzsumme, Jahresergebnis und die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen in den Bericht, samt Begründung der Verkürzung [5].
- Sicherheiten mitdenken. Bürgschaften, Patronatserklärungen und Cash-Pool-Salden sind Finanzbeziehungen mit Haushaltsrisiko und gehören in die Darstellung.
Mehr zur Pflichtlage und zur Aktualität der Berichte in NRW steht in unserem Beitrag Beteiligungsbericht in NRW: Wer ihn aufstellen muss; den Vergleich der Länderregeln liefert Beteiligungsbericht 2026: Was die Gemeindeordnungen der Länder verlangen. Wann statt des Berichts ein Gesamtabschluss nötig ist, erläutert Gesamtabschluss der Kommune 2026. Kommunale Unternehmen mit offenen Stellen finden sich im Verzeichnis kommunaler Unternehmen.
Quellen
- § 117 GO NRW – Beteiligungsbericht – Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (LexMea)
- Beteiligungsbericht 2023 – Stadt Verl (Vorbemerkung zu § 117 GO NRW und § 53 KomHVO NRW, Abschnitte 2.1–2.3, 3.3 und 4)
- Überörtliche Prüfung Gesamtabschluss und Beteiligungen der Stadt Dortmund im Jahr 2016 – Gemeindeprüfungsanstalt NRW – 2016
- Überörtliche Prüfung Gesamtabschluss und Beteiligungen der Stadt Bottrop im Jahr 2016 – Gemeindeprüfungsanstalt NRW – 2016
- Überörtliche Prüfung Gesamtabschluss und Beteiligungen des Kreises Siegen-Wittgenstein im Jahr 2016 – Gemeindeprüfungsanstalt NRW – 2016
- Überörtliche Prüfung der Stadt Kevelaer im Jahr 2020 – Vorbericht (Entwurf) – Gemeindeprüfungsanstalt NRW – 2020