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13. Oktober 2026

Bürgschaft und Patronatserklärung 2026: Wie Kommunen ihre Unternehmen absichern – Genehmigung, Avalprovision, Haushaltsrisiko

Bis zu 80 % Ausfallbürgschaft, marktübliche Avalprovision, Genehmigung: Was Kämmereien bei Bürgschaften für kommunale Unternehmen 2026 beachten.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  6 Minuten Lesezeit

Die Bürgschaft ist zurück im Zentrum der Konzernfinanzierung. Am 19. März 2026 kündigte das Land Nordrhein-Westfalen an, für 2026 und 2027 erstmals gezielt Landesbürgschaften für kommunale Versorgungsunternehmen zu übernehmen: bis zu 80 Prozent des Ausfallrisikos von Investitionskrediten, bis zu 250 Millionen Euro je Vorhaben, für Energieerzeugung, Wärmenetze, Breitband und Ladeinfrastruktur [1]. Finanzminister Marcus Optendrenk: „Wir nutzen mit den Landesbürgschaften ein bewährtes Instrument gezielt dort, wo es jetzt gebraucht wird.“ [1]

Auch auf kommunaler Ebene zeigt sich, wie eng Kreditvergabe und Bürgschaft inzwischen verzahnt sind. Im baden-württembergischen Bingen beriet der Gemeinderat am 22. Juni 2026 über eine Kommunalbürgschaft für den Breitbandausbau einer kreisweiten Gesellschaft. Das Bankenkonsortium machte die Kreditlinie von einer Bürgschaft abhängig – und verlangte zusätzlich die Bestätigung, dass sie mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist [2]. Der Fall zeigt im Kleinen, worauf es bei jeder Bürgschaft ankommt: Genehmigung, Entgelt und Risiko.


Was das Kommunalrecht verlangt

Die Gemeindeordnungen behandeln Bürgschaften als Ausnahme. In Bayern darf eine Gemeinde Bürgschaften, Gewährverträge und verwandte Rechtsgeschäfte nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen; außerhalb der laufenden Verwaltung braucht sie eine Genehmigung der Rechtsaufsicht [4]. In Baden-Württemberg schreiben die §§ 87 und 88 GemO vor, dass die Kommunalaufsicht jede Bürgschaft und den zugehörigen Avalvertrag einzeln prüft und genehmigt – auch dann, wenn die Unterlagen vorab abgestimmt wurden [2]. In Niedersachsen entscheidet die Vertretung, sofern sie keine Richtlinie erlassen hat; Bürgschaften sind grundsätzlich anzuzeigen [6].

Besonders konkret ist der Runderlass des schleswig-holsteinischen Innenministeriums vom 26. September 2024 [5]. Er fasst zusammen, was die Aufsicht erwartet:

Bürgschaften sind zudem nur zulässig, wenn die Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Ablauf erwartet werden kann [5].


Beihilferecht: Warum die Avalprovision entscheidet

Eine Kommune ist nicht insolvenzfähig. Für die Bank ist ihre Bürgschaft deshalb eine besonders hochwertige Sicherheit, und das begünstigte Unternehmen erhält in der Regel einen günstigeren Zins als Wettbewerber [2]. Genau darin liegt der beihilferechtliche Vorteil im Sinne des Art. 107 AEUV.

Die Bürgschaftsmitteilung der EU-Kommission von 2008 beschreibt, wann eine staatliche Bürgschaft keine Beihilfe ist. Die Bingener Vorlage fasst die Kriterien zusammen [2]: Das Unternehmen ist nicht in Schwierigkeiten, die Bürgschaft ist an einen bestimmten Kredit gebunden und befristet, sie deckt als Ausfallbürgschaft höchstens 80 Prozent, und das Unternehmen zahlt ein marktübliches Entgelt – die Avalprovision. Das niedersächsische Innenministerium weist darauf hin, dass die gesetzliche Mindestverzinsung bei weitergeleiteten Krediten den Anforderungen des Art. 107 AEUV in der Regel nicht genügt; ob ein Aufschlag nötig ist, prüft die Kommune eigenverantwortlich [6].

Wie eine Avalprovision ermittelt wird, zeigt das Gutachten der SLT Treuhand für die Bingener Gesellschaft [3]:

Für Bingen bedeutet das eine Höchstbetragsbürgschaft von 721.000 Euro (80 Prozent der Kreditlinie von 901.000 Euro), befristet bis 31. März 2031, und eine Avalprovision von 11.897 Euro, die die Gesellschaft an die Gemeinde zahlt [2]. Der schleswig-holsteinische Erlass beschreibt den einfacheren Weg: Zins für einen verbürgten und einen unverbürgten Kredit gegenüberstellen, wofür konkrete Alternativangebote einzuholen sind [5]. Bei Garantieregelungen ist die Angemessenheit der Provision mindestens jährlich zu überprüfen [5].

Auch die Landesbürgschaft hat ihren Preis. Nach einer PwC-Präsentation beim VKU NRW vom April 2026 dürfte bei gutem Rating eine „Bestkondition“ von 0,5 Prozent Entgelt wahrscheinlich sein; erwartet wird zudem eine angemessene Mithaftung der Verbundobergesellschaft [7].


Patronatserklärung: Kein einfacher Ersatz

Wo eine Bürgschaft zu aufwendig erscheint, wird gelegentlich die Patronatserklärung ins Spiel gebracht. Für die harte Variante – eine rechtlich bindende Ausstattungszusage der Muttergesellschaft – ist die Linie in Schleswig-Holstein eindeutig: Der Erlass behandelt sie nicht weiter, weil sie unzulässig ist. Für Gesellschaften folgt das aus § 102 Abs. 2 Nr. 2 GO, der eine Haftungsbeschränkung verlangt. Zudem geht eine harte Patronatserklärung nach Einschätzung des Ministeriums weit über eine Bürgschaft hinaus und dürfte regelmäßig nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sein [5].

Andere Länder fassen den Kreis weiter: Die bayerische Regelung erfasst neben Bürgschaften ausdrücklich Gewährverträge und verwandte Rechtsgeschäfte [4]. Für die Kämmerei heißt das: Jede Erklärung gegenüber Banken, die über eine bloße Absichtsbekundung hinausgeht, gehört vor der Unterschrift in die kommunalrechtliche und beihilferechtliche Prüfung.


Das Risiko für den Haushalt

Eine Bürgschaft kostet zunächst nichts – sie bringt sogar Provisionserträge. Haushaltswirksam wird sie erst im Ernstfall, dann aber in voller Höhe des Ausfalls bis zum verbürgten Betrag. Wie groß die Volumina werden können, zeigt Dortmund: 2023 beschloss der Rat eine modifizierte Ausfallbürgschaft von bis zu 272 Millionen Euro für die DSW21, entsprechend 80 Prozent der maximal erwarteten Finanzverbindlichkeiten der Energietochter DEW21; Anlass waren die Liquiditätsanforderungen im Energiehandel [8].

Hinzu kommt der Investitionsdruck. Neben Nordrhein-Westfalen stützen weitere Länder ihre Versorger mit Bürgschaften; Schleswig-Holstein etwa sichert in einem Programm für Wärmenetze bis zu 50 Prozent der Kredite ab, mit einem Rahmen von bis zu 2 Milliarden Euro [9]. Landesbürgschaften entlasten den Kernhaushalt, ersetzen aber nicht die Gesellschafterverantwortung – gefordert ist die haftungsmäßige Einbindung der Konzernmutter [7]. Wie Bürgschaften neben Kapitalzuführungen und Gesellschafterdarlehen in die Konzernsteuerung passen, haben wir in Konzern Kommune: Warum Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften und Verkehrsbetriebe über den Haushalt 2027 mitentscheiden beschrieben.

Bürgschaften für kommunale Unternehmen (Stand Oktober 2026)
  • Bürgschaftsart: Ausfallbürgschaft, grundsätzlich höchstens 80 % des Kreditbetrags [2][5]
  • Laufzeit: an Kredit gebunden, nach SH-Erlass höchstens 10, ausnahmsweise 15 Jahre [5]
  • Entgelt: marktübliche Avalprovision; Beispiel Bingen 0,6 % p. a. [2][3]
  • Genehmigung: je nach Land Genehmigung oder Anzeige bei der Kommunalaufsicht [2][4][6]
  • Landesbürgschaft NRW 2026/2027: bis 80 % Ausfallrisiko, bis 250 Mio. Euro je Vorhaben [1]
  • Harte Patronatserklärung: in Schleswig-Holstein für Gesellschaften unzulässig [5]

Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Bürgschaftsbestand erfassen: Alle Bürgschaften, Gewährverträge und Patronatserklärungen mit Betrag, Laufzeit, Kreditnehmer und Provision in einer Liste führen und im Beteiligungsbericht ausweisen.
  2. Avalprovision dokumentieren: Für jede Bürgschaft Vergleichsangebote mit und ohne Bürgschaft einholen und die Herleitung der Provision zur Akte nehmen.
  3. Laufende Provisionen überprüfen: Bestehende Sätze regelmäßig mit dem aktuellen Zinsumfeld und der Bonität der Gesellschaft abgleichen.
  4. Ratsbeschlüsse bestimmt fassen: Betrag, Dauer, Investitionszweck, Bürgschaftsart und Provision je Kreditgeschäft benennen.
  5. Landesprogramme prüfen: Klären, ob eine Landesbürgschaft oder ein Förderprogramm die kommunale Bürgschaft ersetzen oder ergänzen kann – mit Blick auf die geforderte Mithaftung.
  6. Bonität beobachten: Wirtschaftspläne und Liquiditätsplanung der verbürgten Gesellschaften quartalsweise auswerten, um eine drohende Inanspruchnahme früh zu erkennen.
  7. Kompetenz sichern: Beteiligungsmanagement und Finanzabteilungen der Gesellschaften brauchen Fachleute für Finanzierung – offene Stellen kommunaler Unternehmen bündelt das Verzeichnis kommunaler Unternehmen.

Wie ausgelagerte Verpflichtungen das Bild der kommunalen Verschuldung verändern, zeigt unser Beitrag Die zweite Bilanz: Wie Kommunen ihre wahre Verschuldung verstecken.


Quellen

  1. Nordrhein-Westfalen erleichtert Finanzierung der Energiewende – Land Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung – 19. März 2026
  2. Beschlussvorlage Gemeinderat Bingen zur Finanzierung des Breitbandausbaus (Sitzung 22.06.2026) – Gemeinde Bingen (Hohenzollern) – Juni 2026
  3. Gutachterliche Stellungnahme bezüglich der Fremdüblichkeit und Marktgerechtigkeit von Darlehenskonditionen (Anlage 7) – SLT Treuhand GmbH für die BLS Breitbandversorgungsgesellschaft – 20. Oktober 2025
  4. Art. 72 BayGO – Kreditähnliche Verpflichtungen; Sicherheiten – Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  5. Runderlass zu § 86 der Gemeindeordnung – Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte – Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein – 26. September 2024
  6. Kommunale Konzernfinanzierung in Niedersachsen – Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport – abgerufen 13. Oktober 2026
  7. Nordrhein-Westfalen bürgt – jetzt auch für kommunale Versorger! (Präsentation) – PwC beim VKU NRW-Morning Briefing – 23. April 2026
  8. 272-Millionen-Bürgschaft: Dortmund stärkt finanzielle Flexibilität der Stadtwerke – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 11. April 2023
  9. Kommunales Kapital für EVU: Neue Länderprogramme eröffnen kommunalen Energieversorgern zusätzliche Spielräume – Rödl & Partner – 15. April 2026
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