Das Gasverteilnetz ist in vielen Stadtwerken über Jahrzehnte eine verlässliche Ergebnisquelle gewesen. Mit der Wärmewende wird es zu einer Bilanzposition mit Ablaufdatum. Am 30. September 2026 hat die Bundesnetzagentur das Festlegungsverfahren BRÜCKEN abgeschlossen: Es regelt, wie Rückstellungen für die Stilllegung und den unvermeidbaren Rückbau von Erdgasnetzen in den Netzentgelten berücksichtigt werden [1][2]. Parallel liegt im Bundestag der Gesetzentwurf zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets, der das Verfahren der Stilllegung erstmals gesetzlich ordnet [3].
Bundesweit geht es um ein rund 530.000 Kilometer langes Gasverteilnetz, dessen Wert der Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches nach einem Bericht der Wetterauer Zeitung auf etwa 270 Milliarden Euro schätzt [9]. Viele Netze betreiben Stadtwerke. Für Kämmereien stellt sich deshalb eine konkrete Frage: Wer trägt die Kosten, wenn Leitungen außer Betrieb gehen, und wann zeigt sich das in der Gewinnabführung?
Was die BRÜCKEN-Festlegung regelt
Die Beschlusskammer 9 hatte das Verfahren im Dezember 2025 eingeleitet, im Januar 2026 ein Eckpunktepapier und im März einen Festlegungsentwurf konsultiert [2]. Der Abschluss bringt nach dem Bericht der Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) vier Kernpunkte [1]:
- Ab der fünften Regulierungsperiode, die beim Gas 2028 beginnt, werden Bildung und Auflösung der Rückstellungen als Kosten anerkannt, die nicht in den Effizienzvergleich einfließen.
- Anerkannt werden nur notwendige Stilllegungen und unvermeidbarer Rückbau.
- Grundsätzlich werden die tatsächlich angefallenen Kosten mit zwei Jahren Zeitversatz angesetzt. Für Kosten des Jahres 2025 gilt eine Übergangsregel: Sie können ab 2028 vollständig oder verteilt auf 2028 bis 2030 berücksichtigt werden.
- Den im Entwurf vorgesehenen pauschalen Aufschlag auf Auflösungsbeträge führt die Behörde vorerst nicht ein.
Der BDEW begrüßt die Festlegung als Baustein für Planungssicherheit, kritisiert aber, dass laufende Stilllegungs- und Rückbaukosten nicht gleichermaßen berücksichtigt werden [1]. Wichtig für die Einordnung: Die Festlegung entscheidet nicht über das Ob, Wann und Wie einer Stilllegung; sie regelt nur die Refinanzierung [8].
Die Lücke zwischen Bilanz und Netzentgelt
Für den Haushalt entscheidend ist der zeitliche Abstand zwischen Handelsbilanz und Regulierung. Handelsrechtlich müssen Gasnetzbetreiber Rückstellungen bilden, sobald eine Verpflichtung hinreichend konkret und wahrscheinlich ist (§ 249 HGB) [8]. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Oktober 2025 eingeordnet, dass Kosten für Entleerung, Sicherung und Trennung aktiver Abschnitte auch ohne Rückbaupflicht rückstellungsfähig sind. Es handelt sich um Ansammlungsrückstellungen, die vom Wegfall der Annahme eines unbegrenzten Betriebs bis zum erwarteten Stilllegungszeitpunkt aufgebaut werden; die jährlichen Zuführungen steigen dabei über die Jahre [7].
Die Refinanzierung über die Netzentgelte setzt dagegen erst 2028 ein, mit zwei Jahren Zeitversatz [1]. Was ein Stadtwerk heute zuführt, mindert heute das Ergebnis und damit die Mittel für Abführung und Querverbund. Ob Ansparverfahren und Abzinsung linear oder kostenproportional gewählt werden, wirkt nach Einschätzung von PwC unmittelbar auf die Jahresergebnisse [8]. Hinzu kommt ein steuerliches Risiko: Werden die handelsrechtlichen Rückstellungen steuerlich nicht anerkannt, laufen Handels- und Steuerbilanz auseinander; VKU und BDEW wollten sich deshalb an das Bundesfinanzministerium wenden [7].
Die zweite Stellschraube sind die Abschreibungen. Nach der Festlegung KANU 2.0 dürfen Gasnetze kalkulatorisch bis 2045 abgeschrieben werden, unter bestimmten Voraussetzungen bis 2035, degressiv mit bis zu zwölf Prozent im Jahr [7]. Eine Pflicht dazu besteht nicht; nach Angaben der Bundesnetzagentur wenden rund 89 Prozent der Verteilnetzbetreiber in ihrem Zuständigkeitsbereich KANU 2.0 an [1]. Handelsrechtlich darf die kürzere Nutzungsdauer nur bei objektiven Anhaltspunkten für eine Einstellung der Gasversorgung übernommen werden; für weiter genutzte Netzteile bleibt es bei den bisherigen Nutzungsdauern [7]. Der kommunale Wärmeplan ist damit nicht nur ein Planungsdokument, sondern auch ein Bilanzbeleg. Mehr dazu in unserem Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung 2026/2028.
- BRÜCKEN (BK9-25/618): abgeschlossen am 30.09.2026; Rückstellungen ab 2028 in den Netzentgelten, zwei Jahre Zeitversatz, Übergangsregel für Kosten 2025 [1][2]
- KANU 2.0: Abschreibung bis 2045, unter Voraussetzungen bis 2035, degressiv bis 12 % jährlich [7]
- Gaspaket (BT-Drs. 21/5440): erste Lesung 23.04.2026, Anhörung 20.05.2026, im September nicht verabschiedet [4][5][6]
- Vorlauf bei Anschlusstrennung (Entwurf): mindestens zehn Jahre ab Vorlage des Plans, mindestens fünf Jahre ab Bestätigung [3]
- Zuständigkeit (Entwurf): Bundesnetzagentur ab 200.000 angeschlossenen Kunden, sonst Landesbehörde; rund 690 von etwa 700 Gasverteilnetzbetreibern liegen darunter [3]
- Duldungspflicht (Entwurf): stillgelegte Leitungen bleiben unentgeltlich im Boden, auch unter öffentlichen Verkehrswegen [3]
Was das Gaspaket für Kommunen ändert
Der Regierungsentwurf vom April 2026 schafft ein förmliches Verfahren [3]. Jeder Gasverteilnetzbetreiber erstellt einen Verteilernetzentwicklungsplan, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre ein dauerhafter Nachfragerückgang zu erwarten ist, der die Umstellung auf Wasserstoff oder die Außerbetriebnahme erforderlich macht (§ 16b EnWG-E). Die Pläne sind alle vier Jahre zu aktualisieren. Die für den Wärmeplan verantwortliche Stelle muss dem Netzbetreiber den Wärmeplan oder dessen Entwurf auf Anforderung zur Verfügung stellen; Kommunen sind vor der Vorlage zu beteiligen (§ 16c EnWG-E).
Ist ein Plan bestätigt, darf der Netzbetreiber Netzanschlüsse verweigern und bestehende Anschlüsse trennen. Für die Trennung verlangt der Entwurf eine Information mindestens zehn Jahre vor dem Termin, eine zweite mindestens fünf Jahre vorher sowie Erinnerungen zwei Jahre, sechs Monate, zwei Monate und zwei Wochen vor der Trennung (§ 17l EnWG-E) [3].
Für die Kommune als Eigentümerin von Straßen und Grundstücken ist § 48b EnWG-E die wichtigste Norm. Dauerhaft außer Betrieb genommene Gasleitungen sind unentgeltlich zu dulden; das gilt ausdrücklich auch für öffentliche Verkehrswege [3]. Entgegenstehende vertragliche Regelungen sind unwirksam – die Gesetzesbegründung nennt dabei ausdrücklich Konzessionsverträge. Für stillgelegte Leitungen sind nach der Begründung auch keine Konzessionsabgaben zu entrichten [3]. Im Gegenzug stellt der Leitungseigentümer den Grundstückseigentümer von der Haftung für Schäden frei und muss die Leistungsfähigkeit für die dauerhafte Instandhaltung nachweisen [3]. Wie sich die Konzessionsabgabe insgesamt entwickelt, zeigt unser Beitrag zur Konzessionsabgabe 2027.
In der Anhörung am 20. Mai 2026 erklärte Enercity, einen Großteil der Gasnetze im Konzessionsgebiet langfristig stilllegen zu wollen; der Verbleib im Erdreich sei drei- bis viermal günstiger als ein Ausbau [5]. Die kommunalen Spitzenverbände forderten, den Umgang mit stillgelegter Infrastruktur zu konkretisieren, und eine befristete, zu entschädigende Weiterbetriebspflicht für verbleibende Verbraucher. Die Kommunen sollen nach ihrer Forderung „eine zentrale Rolle bei der Steuerung der Transformation“ spielen [5].
Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Nach dem Energiegesetze-Ticker der ZfK verhandelten Union und SPD im September weiter, strittig war vor allem die Trennung von Biomethananlagen vom Netz; eine Verabschiedung im September kam nicht zustande [6]. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind daher möglich.
Was Kämmereien jetzt tun können
- Rückstellungsbedarf abfragen: Vom Stadtwerk die Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau im Abschluss 2025 sowie die geplanten Zuführungen bis 2030 anfordern, einschließlich gewähltem Ansparverfahren und Zinssatz.
- Refinanzierungslücke beziffern: Die Differenz zwischen Zuführungen in der Handelsbilanz und den ab 2028 mit zwei Jahren Versatz anerkannten Kosten als eigene Zeile in die Ergebnisplanung aufnehmen lassen.
- Gewinnabführung anpassen: Ausschüttungsannahmen im Haushalt für 2026 bis 2030 nicht linear fortschreiben; Hinweise dazu im Beitrag zur Gewinnabführung der Stadtwerke 2027.
- Wärmeplan und Netzplanung verzahnen: Sicherstellen, dass Wärmeplan, KANU-Abschreibung und künftiger Verteilernetzentwicklungsplan dieselben Gebiete und Zeitpunkte zugrunde legen – sonst fehlt der Bilanz der objektive Anhaltspunkt.
- Konzessionsverträge prüfen: Rückbauklauseln und Endschaftsbestimmungen im Gaskonzessionsvertrag mit Blick auf § 48b EnWG-E durchsehen und mögliche Ausfälle bei der Konzessionsabgabe in die mittelfristige Planung aufnehmen.
- Straßenbaulast mitdenken: Tiefbau- und Straßenbauverwaltung früh einbinden; wo ohnehin umfangreich gegraben wird und eine künftige Nutzung ausgeschlossen ist, entfällt nach dem Entwurf die Duldungspflicht.
- Steuerliche Behandlung klären: Mit dem Stadtwerk und dessen Steuerberatung abstimmen, wie die Rückstellungen steuerlich behandelt werden und was das für den Querverbund bedeutet.
Fachpersonal für Regulierung, Netzplanung und Bilanzierung ist knapp; offene Stellen kommunaler Unternehmen bündelt das Verzeichnis kommunaler Unternehmen. Die Stilllegung der Gasnetze wird sich über zwei Jahrzehnte hinziehen. Ihre Kosten erscheinen in den Bilanzen aber schon jetzt – und damit früher im Haushalt, als viele Finanzplanungen es vorsehen.
Quellen
- Bundesnetzagentur-Ticker: Festlegungen, Prozesse, Vorschläge – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – Einträge vom 13. Juli und 30. September 2026
- Beschlusskammer 9 – Aktuelles (Verfahren BRÜCKEN, BK9-25/618) – Bundesnetzagentur – Stand 5. Oktober 2026
- Gesetzentwurf zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets, Drucksache 21/5440 – Deutscher Bundestag – 20. April 2026
- Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets – Deutscher Bundestag – April 2026
- Gasnetze sollen nur teilweise weitergenutzt werden (hib 421/2026) – Deutscher Bundestag – 20. Mai 2026
- Energiegesetze-Ticker: Welches Vorhaben wie weit ist – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – Eintrag vom 18. September 2026
- Gasnetz-Stilllegung: Wann und wie Stadtwerke Rückstellungen bilden müssen – Marcel Linnemann, Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 7. November 2025
- Gasnetzrückbau: Warum belastbare Rückstellungen jetzt entscheidend sind – PwC Deutschland – 3. August 2026
- Das teure Ende der Gasnetze: Was auf die Stadtwerke zukommt – Wetterauer Zeitung – 18. Juli 2026