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13. Oktober 2026

Kommunale Wärmeplanung 2026/2028: Was die Wärmepläne für Stadtwerke und Haushalt bedeuten

75 von 80 Großstädten haben ihren Wärmeplan, 2028 folgen alle übrigen Kommunen. Was die Pläne für Gasnetz, Fernwärme und Haushalt bedeuten.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  6 Minuten Lesezeit

Die erste Frist des Wärmeplanungsgesetzes ist abgelaufen. Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, alle übrigen haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit [2]. Nach Angaben der Bundesregierung vom 7. September 2026 lagen im August für mindestens 75 der 80 Großstädte abgeschlossene Wärmepläne vor, außerdem für mindestens 668 der 1.518 Kommunen mit 10.000 bis 100.000 Einwohnern und für mindestens 2.838 der 9.156 kleineren Gemeinden [1]. Einige Großstädte folgen mit Verspätung. Die Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) nannte im Juli unter anderem Frankfurt am Main, Dortmund und Bochum; in Bochum war der Ratsbeschluss für den 1. Oktober angesetzt [3].

Für Kämmereien beginnt damit die eigentliche Arbeit. Der Wärmeplan ist ein Planungsdokument der Verwaltung, seine finanziellen Folgen entstehen aber zum großen Teil in den Bilanzen der Stadtwerke – und kommen von dort über Gewinnabführung, Eigenkapitalbedarf und Bürgschaften in den Haushalt zurück.


Der Rahmen hat sich 2026 verschoben

Zwei gesetzgeberische Entwicklungen prägen die Lage. Erstens gilt seit dem 29. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz, das das Gebäudeenergiegesetz ablöst [4]. Mit der Streichung der §§ 71 bis 71p GEG entfällt nach einer Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände die bisherige Verknüpfung von Wärmeplanung und Heizungsentscheidung der Eigentümer [5]. Für neue Gas- und Ölheizungen gilt stattdessen eine „Bio-Treppe“ mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe ab 2029 [5].

Zweitens berät der Bundestag eine Novelle des Wärmeplanungsgesetzes (Drucksache 21/6587). Sie sieht für Kommunen bis 15.000 Einwohner eine optionale „kleine Wärmeplanung“ vor und für Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern eine Kälteplanung im Rahmen der Fortschreibung [1][6]. In der Anhörung am 8. September 2026 forderte der Deutsche Städte- und Gemeindebund einen angemessenen Belastungsausgleich für Fortschreibung und Kälteplanung [6].

Rechtlich bleibt der Wärmeplan ein Steuerungsinstrument ohne Außenwirkung: Er „hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten“ (§ 23 Abs. 4 WPG) [7]. Seine Wirkung entfaltet er über Folgeentscheidungen – im Rat, im Aufsichtsrat und in den Wirtschaftsplänen der Unternehmen.


Was der Plan im Stadtwerk auslöst

Fernwärme: Ausbau mit gesetzlichen Zwischenzielen. Jedes Wärmenetz muss ab 2030 zu mindestens 30 Prozent und ab 2040 zu mindestens 80 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden; auf Antrag sind Fristverlängerungen bis 2034 beziehungsweise 2044 möglich [8]. Betreiber, deren Netze noch nicht vollständig erneuerbar versorgt werden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan vorlegen, der den kommunalen Wärmeplan berücksichtigt [9]. Wo der Wärmeplan Wärmenetzgebiete ausweist, folgen daraus Investitionsprogramme über Jahrzehnte. Bochum, so die ZfK, plant allein bei den Stadtwerken Investitionen von 1,2 Milliarden Euro in die Wärmewende [3]. Wie diese Programme finanziert werden, behandeln wir im Beitrag Fernwärmeausbau finanzieren.

Gasnetz: Nutzungsdauern werden endlich. Wo der Wärmeplan dezentrale Versorgung oder Wärmenetze statt Gas vorsieht, verkürzt sich die wirtschaftliche Perspektive des Gasverteilnetzes. Nach einer Auswertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl ist eine Verkürzung der handelsrechtlichen Abschreibungsdauer nur zulässig, wenn „objektive Hinweise – wie etwa ein kommunaler Wärmeplan –“ vorliegen; eine pauschale Verkürzung für das gesamte Netz ist unzulässig, wenn Teile weiter genutzt werden [10]. Hinzu kommt die Frage nach Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau [10][11]. Regulatorisch erlaubt die Bundesnetzagentur seit der Festlegung KANU 2.0 kalkulatorische Abschreibungen bis 2045, unter Voraussetzungen bis 2035, sowie degressive Abschreibungen bis zu 12 Prozent [11].

Für den Gesellschafter bedeutet das: Höhere Abschreibungen und neue Rückstellungen mindern das handelsrechtliche Ergebnis. In einem Querverbund mit Ergebnisabführung schlägt das direkt auf den Betrag durch, der für Verkehr, Bäder oder die Abführung an die Stadt bleibt. Die Mechanik der Gewinnabführung beschreibt unser Auftaktbeitrag Konzern Kommune: Stadtwerke und Haushalt 2027.

Konzessionsabgabe: Die Gewichte verschieben sich. Weil die Abgabe am Absatz hängt, verändert jeder Wechsel von Gas zu Wärmepumpe oder Fernwärme die Einnahmen aus Strom und Gas. Der Wärmeplan liefert erstmals eine gebietsscharfe Grundlage, um diese Entwicklung in der mittelfristigen Finanzplanung abzubilden; die Einzelheiten beschreibt unser Beitrag zur Konzessionsabgabe 2027.


Was der Plan im Kernhaushalt kostet

Die Erstellung selbst ist der kleinere Posten. Die Bundesregierung rechnet mit durchschnittlich 33.500 Euro je Wärmeplan für Gemeinden bis 15.000 Einwohner, 113.000 Euro für Gemeinden bis 100.000 Einwohner und 300.000 Euro für Großstädte, zusammen rund 455 Millionen Euro [1]. Der Bund stellt den Ländern dafür von 2024 bis 2028 je 100 Millionen Euro über einen erhöhten Umsatzsteueranteil bereit; eine Zweckbindung besteht nicht, die Aufteilung auf die Kommunen bestimmen die Länder [1]. 2025 erhielten nach freiwilligen Länderberichten 2.378 planungsverantwortliche Stellen rund 59,2 Millionen Euro [1].

Dauerhaft wirken andere Posten: die Fortschreibung, die spätestens alle fünf Jahre fällig wird [12], die Koordination zwischen Verwaltung und Unternehmen und vor allem die Kapitalausstattung der Stadtwerke für die Umsetzung.

Wärmeplanung in Zahlen (Stand Oktober 2026)
  • Fristen: 30. Juni 2026 für Gemeinden über 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 für alle übrigen [2]
  • Abgeschlossene Pläne: mindestens 3.602 Kommunen, darunter mindestens 75 von 80 Großstädten (Stand August 2026) [1]
  • Kosten laut Bundesregierung: rund 455 Mio. Euro insgesamt, 300.000 Euro je Großstadt [1]
  • Bundesmittel: 500 Mio. Euro für 2024–2028 über die Umsatzsteuerverteilung, ohne Zweckbindung [1]
  • Wärmenetze: mindestens 30 % erneuerbar oder Abwärme ab 2030, 80 % ab 2040 [8]
  • Fahrpläne der Wärmenetzbetreiber: fällig bis 31. Dezember 2026 [9]

Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Wärmeplan und Wirtschaftsplan abgleichen: Von den Stadtwerken eine Investitionsplanung bis mindestens 2035 anfordern, die den Gebietseinteilungen des Wärmeplans folgt, und diese neben die mittelfristige Finanzplanung legen. Hinweise zur Verzahnung gibt unser Beitrag zur mittelfristigen Finanzplanung.
  2. Gasnetzperspektive klären: Restbuchwerte, geplante Abschreibungsdauern und mögliche Rückstellungen für Stilllegung je Netzgebiet abfragen und ihre Wirkung auf die Ergebnisabführung der nächsten fünf Jahre beziffern lassen.
  3. Fahrplan nach § 32 WPG nachhalten: Prüfen, ob der Wärmenetzbetreiber den Fahrplan bis Jahresende vorlegt und wie er das 30-Prozent-Ziel 2030 erreicht.
  4. Landesmittel und Konnexität erfassen: Klären, welche Mittel das Land für Erstellung und Fortschreibung weitergibt, und den Fünf-Jahres-Turnus der Fortschreibung im Haushalt einplanen.
  5. Konzessionsabgabe gebietsscharf fortschreiben: Den erwarteten Rückgang des Gasabsatzes aus dem Wärmeplan in die Einnahmeplanung übernehmen.
  6. Kleine Gemeinden: Verfahren wählen: Sobald die Novelle beschlossen ist, prüfen, ob die „kleine Wärmeplanung“ für Kommunen bis 15.000 Einwohner Aufwand und Kosten senkt.
  7. Gremien zusammenführen: Wärmeplanung, Beteiligungsmanagement und Kämmerei in einer gemeinsamen Arbeitsstruktur bündeln. Fachleute für diese Schnittstelle suchen viele Unternehmen im Verzeichnis kommunaler Unternehmen.

Der Wärmeplan beantwortet die Frage, wo welche Wärme künftig herkommt. Die Frage, wer die Umsetzung finanziert, beantwortet er nicht. Diese Antwort entsteht im Zusammenspiel von Rat, Gesellschafterversammlung und Kämmerei.


Quellen

  1. Antwort der Bundesregierung: Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung auf den Wohnungsbau und die kommunalen Planungskapazitäten, Drucksache 21/7898 – Deutscher Bundestag – 7. September 2026
  2. § 4 WPG – Pflicht zur Wärmeplanung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  3. Kommunale Wärmeplanung: Großstädte verpassen Frist – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 24. Juli 2026
  4. Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket – Bundesregierung – 26. August 2026
  5. Bundestag stimmt für Aufsetzung der Heizungsgesetz-Novelle – Deutscher Bundestag, Textarchiv – 10. Juli 2026
  6. Mehr Planungssicherheit beim Wärmeplanungsgesetz gefordert – Deutscher Bundestag, Textarchiv – 8. September 2026
  7. § 23 WPG – Wärmeplan – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  8. § 29 WPG – Anteil erneuerbarer Energien in Wärmenetzen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  9. § 32 WPG – Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  10. Auswirkungen der Energie- und Wärmewende auf die Jahresabschlüsse von Gasnetzbetreibern – Neues vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) – Rödl & Partner – 11. Dezember 2025
  11. Gasnetz-Stilllegung: Wann und wie Stadtwerke Rückstellungen bilden müssen – Marcel Linnemann, Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 7. November 2025
  12. § 25 WPG – Überprüfung und Fortschreibung des Wärmeplans – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
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