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13. Oktober 2026

Geschäftsführer-Vergütung kommunaler Unternehmen 2026: Offenlegungspflichten der Länder im Überblick

Nur 19,6 % der kommunalen Top-Manager legen ihre Vergütung personenbezogen offen. Welche Länder was verlangen – und was Gesellschafter tun können.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  7 Minuten Lesezeit

Was verdient die Geschäftsführung des Stadtwerks, der Wohnungsgesellschaft oder des Verkehrsbetriebs? In den meisten Kommunen lässt sich diese Frage aus öffentlichen Unterlagen nicht beantworten. Die im August 2026 erschienene Public Pay Studie der Zeppelin Universität und der Personalberatung LAB & Company hat dazu Zahlen vorgelegt: Auf kommunaler Ebene wird die Vergütung von Top-Managementmitgliedern nur in 19,6 Prozent der Fälle personenbezogen offengelegt, bei Bund und Ländern in 46,0 Prozent [1]. Nur 7 der 16 Länder verfügen nach der Studie über gesetzliche Transparenzvorschriften [1].

Für Räte und Kämmereien ist das keine Randfrage. Die Vergütung der Geschäftsführung ist ein Steuerungsthema: Sie entscheidet mit darüber, wen ein kommunales Unternehmen gewinnt, und sie prägt, wie Bürgerinnen und Bürger die Beteiligungen der Stadt wahrnehmen.


Was die Studie misst

Die Public Pay Studie 2026 erfasst 10.400 Top-Managementmitglieder aus 7.145 öffentlichen Unternehmen der Städte über 30.000 Einwohner, der Landkreise sowie von Bund und Ländern. Für das Geschäftsjahr 2024 fanden die Autoren in testierten Jahresabschlüssen und Beteiligungsberichten Vergütungsdaten zu 2.139 Personen aus 1.234 Unternehmen [1].

Die Gesamtdirektvergütung – Fixum, variable Vergütung und Sach- und Nebenleistungen – liegt pro Kopf bei 186.000 Euro und stieg gegenüber dem Vorjahr um 4,1 Prozent. Die Spannweite ist groß: 35,7 Prozent erhalten weniger als 150.000 Euro, 5,1 Prozent mehr als 500.000 Euro. Nach Branchen liegen „Stadtwerke, Energie- & Wasserversorgung“ bei 273.000 Euro und „ÖPNV/Verkehr & Transport“ bei 202.000 Euro, das Gesundheits- und Sozialwesen bei 115.000 Euro [1]. Ein Teil der Unterschiede erklärt sich aus der Unternehmensgröße. Bei Stadtwerken macht die variable Vergütung 18,4 Prozent aus; der Anstieg gegenüber dem Vorjahr lag in dieser Branche bei 2,4 Prozent [1].

Auffällig ist das Gefälle zwischen Kommunen. Bei unmittelbar gehaltenen Beteiligungen erreichen unter anderem Berlin, Dortmund, Duisburg, Essen und Wiesbaden nach der Studie mehr als 90 Prozent Transparenz [1]. Vollständige Offenlegung ist also gelebte Praxis – dort, wo Regeln und politischer Wille zusammenkommen.


Der bundesrechtliche Ausgangspunkt: das HGB

Nach § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB sind im Anhang des Jahresabschlusses die Gesamtbezüge der Geschäftsführung anzugeben – einschließlich Gehältern, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen und Nebenleistungen jeder Art [3]. Diese Angabe ist aber eine Summe je Organ, keine Einzelangabe. Und sie hat eine Ausnahme: Bei nicht börsennotierten Gesellschaften kann sie unterbleiben, „wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen“ (§ 286 Abs. 4 HGB) [4]. Bei einer GmbH mit nur einer Person in der Geschäftsführung kann die Angabe damit ganz entfallen. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 HGB ganz von der Angabe befreit [1].

Da die meisten kommunalen Unternehmen als GmbH oder in öffentlich-rechtlicher Form geführt werden, reicht das Handelsrecht für Transparenz nicht aus. Hier setzen die Länder an – auf sehr unterschiedliche Weise.


Drei Regelungsmodelle in den Ländern

Modell 1 – Pflicht zur individualisierten Offenlegung. Nordrhein-Westfalen hat sie 2009 mit dem Transparenzgesetz in § 108 GO NRW verankert: Gesellschaftsvertrag oder Satzung müssen sicherstellen, dass neben den Gesamtbezügen die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung unter Namensnennung und nach Komponenten im Anhang ausgewiesen werden, einschließlich Zusagen für das Ausscheiden [2]. Die Pflicht gilt bei Mehrheitsbeteiligungen; bei bestehenden Gesellschaften besteht eine Pflicht, auf die Anpassung hinzuwirken [2]. Schleswig-Holstein verpflichtet seit 2015 unter anderem kommunale Anstalten und gemeinsame Kommunalunternehmen unmittelbar zur namentlichen Veröffentlichung; bei mehrheitlich kommunalen Gesellschaften müssen die Anteilseigner darauf hinwirken, bei Beteiligungen ab 25 Prozent sollen sie es tun [5]. Weitere gesetzliche Transparenzregeln nennt die Studie für Berlin, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz, teils bezogen auf Landesunternehmen, teils auf städtische Beteiligungen der Stadtstaaten [1].

Modell 2 – Beteiligungsbericht mit Hinwirkungspflicht. Bayern sieht vor, dass die Gemeinde darauf hinwirkt, dass jedes Mitglied der Geschäftsführung sich vertraglich verpflichtet, seine Bezüge zur Veröffentlichung mitzuteilen. Stimmt jemand nicht zu, erscheinen im Beteiligungsbericht die Gesamtbezüge, wie sie im HGB-Anhang stehen [6]. Hessen regelt es in § 123a HGO ähnlich: Hinwirkung auf Mitteilung und Zustimmung, sonst Gesamtbezüge [1].

Modell 3 – Gesamtbezüge im Beteiligungsbericht. Baden-Württemberg (§ 105 GemO) und Thüringen (§ 75a ThürKO) verlangen im Beteiligungsbericht die Gesamtbezüge je Personengruppe – jeweils mit Verweis darauf, dass § 286 Abs. 4 HGB entsprechend gilt [1]. Bei Einzelgeschäftsführungen bleibt die Zahl damit regelmäßig offen.

Für Brandenburg, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen weist die Studie mit Stand Juli 2026 keine gesetzlichen Regelungen zur Vergütungsoffenlegung aus [1]. Wie die Gemeindeordnungen den Beteiligungsbericht insgesamt ausgestalten, zeigt unser Ländervergleich zum Beteiligungsbericht 2026.

Vergütungstransparenz in Zahlen (Stand Oktober 2026)
  • Personenbezogene Offenlegung kommunal: 19,6 % der Top-Managementmitglieder; Bund/Länder 46,0 % [1]
  • Länder mit gesetzlichen Transparenzvorschriften: 7 von 16 [1]
  • Gesamtdirektvergütung pro Kopf (GJ 2024): 186.000 Euro, +4,1 % zum Vorjahr [1]
  • Stadtwerke, Energie- & Wasserversorgung: 273.000 Euro; ÖPNV/Verkehr: 202.000 Euro [1]
  • HGB-Schutzklausel: § 286 Abs. 4 erlaubt Verzicht, wenn Einzelbezüge erkennbar wären [4]
  • Ohne Offenlegungsregel laut Studie: Brandenburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen [1]

Praxis: Kodex und Vergütungsbericht

Wo das Landesrecht Lücken lässt, können Kommunen selbst handeln. Das wichtigste Instrument ist ein Public Corporate Governance Kodex (PCGK). Köln etwa hat mit der Neufassung seines Kodex 2020 einen jährlichen Vergütungsbericht des Beteiligungsmanagements eingeführt, der auf der städtischen Internetseite erscheint und Festvergütung, variable Vergütung, Sach- und sonstige Bezüge sowie den Aufwand für die Altersversorgung je Unternehmen ausweist [7].

Die Public Pay Studie stellt fest, dass solche Kodizes weiterhin selten eingeführt werden und bestehende Kodizes Lücken haben, etwa bei Vergleichsgruppen und der Offenlegung der Altersversorgung [1]. Als Orientierung verweist sie auf den Deutschen Public Corporate Governance-Musterkodex (D-PCGM) der Expertenkommission. Die Autoren formulieren es deutlich: „Transparente Vergütungsberichterstattung ist keine unnötige Bürokratie, sondern ein zentraler Werte- und Demokratiebeitrag.“ [1]

Für die Umsetzung gilt: Eine namentliche Offenlegung braucht eine vertragliche Grundlage. Schleswig-Holstein weist ausdrücklich darauf hin, dass bestehende Anstellungsverträge gegebenenfalls angepasst werden müssen [5]. Der natürliche Zeitpunkt dafür ist die Neu- oder Wiederbestellung.


Warum das die Kämmerei betrifft

Vergütungen der Geschäftsführung sind in der Summe kein großer Haushaltsposten. Sie sind aber ein Indikator für die Qualität der Beteiligungssteuerung. Wer Vergütungen nach dokumentierten Vergleichsgruppen festlegt, variable Bestandteile an messbare Unternehmensziele knüpft und das Ergebnis offenlegt, stärkt die Position der Stadt als Gesellschafterin. Die Studie empfiehlt eine Vergleichsgruppe für jede Vergütungsentscheidung – vom Vergütungskorridor im Auswahlverfahren bis zur jährlichen Zielvereinbarung [1]. Wie stark Beteiligungen insgesamt auf den Haushalt wirken, zeigt unser Beitrag Konzern Kommune: Warum Stadtwerke über den Haushalt 2027 mitentscheiden.


Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Bestand erheben: Für jede Beteiligung prüfen, ob die Vergütung der Geschäftsführung individualisiert, als Gesamtsumme oder gar nicht veröffentlicht wird – und auf welcher Rechtsgrundlage.
  2. Satzungen anpassen: Bei Mehrheitsbeteiligungen eine Offenlegungsklausel in Gesellschaftsvertrag oder Satzung aufnehmen, wo das Landesrecht sie verlangt oder zulässt.
  3. Verträge bei Bestellung regeln: Bei jeder Neu- und Wiederbestellung die Zustimmung zur namentlichen Veröffentlichung vertraglich vereinbaren, einschließlich Altersversorgung und Abfindungszusagen.
  4. Kodex beschließen oder überarbeiten: Einen PCGK mit Regeln zu Vergleichsgruppen, variabler Vergütung und Vergütungsbericht vorlegen; der D-PCGM bietet eine Vorlage.
  5. Vergleichsgruppen dokumentieren: Für jede Vergütungsentscheidung eine nachvollziehbare Vergleichsgruppe aus Branche und Unternehmensgröße festhalten und dem Aufsichtsrat vorlegen.
  6. Vergütungsbericht veröffentlichen: Die Angaben gebündelt im Beteiligungsbericht oder als eigenen Bericht online stellen – einheitlich gegliedert nach Fix, variabel, Nebenleistungen und Versorgung.
  7. Überblick behalten: Das Verzeichnis kommunaler Unternehmen hilft beim Vergleich mit Gesellschaften anderer Städte.

Kommunen, die vollständige Offenlegung bereits praktizieren, zeigen: Sie ist umsetzbar und lässt sich in die jährliche Beteiligungsberichterstattung einbinden.


Quellen

  1. Public Pay Studie 2026: Top-Managementvergütung öffentlicher Unternehmen – Papenfuß, Schmidt, Poppeck; Zeppelin Universität Friedrichshafen und LAB & Company – August 2026
  2. Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz), GV. NRW. 2009 S. 950 – Land Nordrhein-Westfalen – 17. Dezember 2009
  3. § 285 HGB – Sonstige Pflichtangaben – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  4. § 286 HGB – Unterlassen von Angaben – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  5. Vergütungsoffenlegung – Finanzministerium Schleswig-Holstein – abgerufen 13. Oktober 2026
  6. Art. 94 BayGO – Sicherung des Einflusses der Gemeinde – Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  7. Bericht über die Vergütungen der Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen der öffentlichen Unternehmen der Stadt Köln für die Jahre 2019 und 2020 – Stadt Köln – Berichtsjahre 2019/2020
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