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Das Briefing für kommunale Entscheider
7. November 2026
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Netzentgelte 2027: Was der kleinere Bundeszuschuss für Stadtwerke, Grundversorgung und Stromkosten der Kommune bedeutet

Der Bund senkt den Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten von 6,5 auf 5,525 Mrd. Euro, das Übertragungsnetzentgelt steigt auf 3,54 Cent. Was Kämmereien jetzt prüfen.

Redaktion  ·  2026-11-05  ·  6 Minuten Lesezeit

In diesen Wochen stellen Stadtwerke ihre Strompreise für 2027 auf. Eine Größe, die in jede Kalkulation eingeht, steht dabei erst vorläufig fest: das Netzentgelt. Die Bundesregierung will die Übertragungsnetzkosten auch 2027 bis 2029 mit einem Zuschuss senken, allerdings mit 5,525 Milliarden Euro pro Jahr statt 6,5 Milliarden Euro wie 2026 [1]. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 verlangt, beim bisherigen Betrag zu bleiben; die Bundesregierung hält in ihrer Gegenäußerung (Bundestagsdrucksache vom 28. Oktober) an den 5,525 Milliarden Euro fest [2].

Für Kämmereien betrifft das drei Stellen im Konzern Kommune: die Stadtwerke als Netzbetreiber und Grundversorger, die eigenen Stromkosten der Kernverwaltung und die Betriebe mit hohem Verbrauch wie Wasserwerke und Kläranlagen.


Was der Bund beschlossen hat – und was noch aussteht

Der Gesetzentwurf fügt einen neuen § 24d in das Energiewirtschaftsgesetz ein. Die vier Übertragungsnetzbetreiber erhalten danach in den Jahren 2027 bis 2029 einen Anspruch auf jährlich 5,525 Milliarden Euro, gezahlt in zehn gleichen Monatsraten vom 15. Februar bis zum 15. November [1]. Das Geld stammt aus dem Klima- und Transformationsfonds. Die Netzbetreiber müssen den Zuschuss rechnerisch von ihren Erlösobergrenzen abziehen und damit die Entgelte für Letztverbraucher und nachgelagerte Verteilnetze senken [1].

Der Bundesrat rechnet vor, dass der Zuschuss damit um rund 15 Prozent sinkt, und warnt vor einem „tendenziellen Anstieg der Netzentgelte und Strompreise“ [2]. Die Bundesregierung verweist auf die Konsolidierung des Bundeshaushalts 2027 und auf andere Entlastungen: Für 2027 seien im Klimafonds insgesamt 13,3 Milliarden Euro für Energiekostenentlastungen eingeplant, darunter 5 Milliarden Euro Strompreiskompensation und rund 2,4 Milliarden Euro für den Industriestrompreis [2]. Diese beiden Instrumente zielen auf die energieintensive Industrie, nicht auf Kommunen.

Zeitlich ist das Vorhaben eng: Laut Anschreiben des Bundeskanzlers an den Bundesrat ist der zweite Durchgang im Bundesrat spätestens am 20. November 2026 nötig, damit der Zuschuss ab Januar 2027 wirkt [1]. Für den Fall, dass die Raten ausbleiben, erlaubt der Entwurf den Netzbetreibern eine einmalige Anpassung der Entgelte während des Jahres – auch den Verteilnetzbetreibern [1].


Was die vorläufigen Netzentgelte zeigen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben am 1. Oktober 2026 vorläufige Entgelte veröffentlicht. Im Durchschnitt liegen sie für 2027 bei 3,54 Cent je Kilowattstunde nach 2,86 Cent im Jahr 2026. Ohne Zuschuss wären es 6,52 Cent [3]. Die Netzbetreiber stellen die Werte unter Vorbehalt: Besteht bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit, steigen die endgültigen Entgelte entsprechend [3].

Die Verteilnetzbetreiber – darunter viele Stadtwerke-Netzgesellschaften – mussten ihre Entgelte für 2027 bis zum 15. Oktober veröffentlichen, vorläufig, wenn die Höhe noch nicht feststeht [5]. Das Bild ist regional sehr unterschiedlich. Nach einer Auswertung der ZfK auf Basis von Enet-Daten bleibt das Netzentgelt für einen Haushalt mit 4.000 Kilowattstunden im Bundesdurchschnitt fast stabil (plus 0,06 Prozent). Ab etwa 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Anstieg bei rund 3 Prozent [4]. Die Spanne reicht von minus 22 Prozent bei den Stadtwerken Parchim bis plus 36 Prozent bei der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz; Westnetz senkt um 9 Prozent, Bayernwerk Netz und Pfalzwerke Netz erhöhen um je 11 Prozent [4].

Netzentgelte 2027 auf einen Blick (Stand: 5. November 2026)
  • Bundeszuschuss: 5,525 Mrd. Euro je Jahr 2027–2029 (2026: 6,5 Mrd. Euro), Gesetz noch im Verfahren [1][2].
  • Übertragungsnetzentgelt: vorläufig 3,54 ct/kWh (2026: 2,86 ct/kWh; ohne Zuschuss 6,52 ct/kWh) [3].
  • Verteilnetz: Haushalt mit 4.000 kWh im Schnitt +0,06 %, Großverbrauch ab etwa 100.000 kWh rund +3 % [4].
  • Wichtige Termine: 20.11.2026 zweiter Durchgang Bundesrat [1] · 7.12.2026 Stichtag der Übertragungsnetzbetreiber [3] · Preisänderungen in der Grundversorgung zum 1.1.2027 brauchen sechs Wochen Vorlauf [6].

Stadtwerke als Netzbetreiber: Der Zuschuss verschiebt, wer zahlt

Für die Gewinnabführung ist eine Unterscheidung wichtig. Die Erlöse des Netzbetriebs bestimmt die Erlösobergrenze der Regulierung. Der Zuschuss ändert nach dem Gesetzentwurf diese Obergrenzen nicht, er wird bei der Ermittlung der Entgelte von ihnen abgezogen [1]. Er entscheidet also darüber, welcher Teil der Netzkosten über den Strompreis und welcher über den Bundeshaushalt bezahlt wird. Der Ertrag einer Netzgesellschaft hängt stärker an Eigenkapitalverzinsung und Kostenanerkennung, die wir in Netzentgelte und Eigenkapitalverzinsung 2028 beschrieben haben.

Anders liegt es im Vertrieb. Steigt das vorgelagerte Netzentgelt, muss der Versorger es entweder weitergeben oder aus der eigenen Marge tragen. Weil die endgültigen Übertragungsnetzentgelte erst nach dem 7. Dezember feststehen, kalkulieren viele Stadtwerke ihre Preise für Januar auf vorläufiger Grundlage. Für den Wirtschaftsplan heißt das: Die Vertriebsmarge 2027 trägt ein Restrisiko, das in der Planung sichtbar sein sollte – gerade dort, wo der Haushalt mit einer festen Ausschüttung rechnet (siehe Gewinnabführung der Stadtwerke 2027).


Grundversorgung: Sechs Wochen Vorlauf

Wer als Grundversorger die Preise zum 1. Januar 2027 ändern will, muss die Änderung mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben, die Kunden zugleich brieflich informieren und auf der Internetseite veröffentlichen [6]. Der Brief muss Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung nennen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen; Kunden können zum Wirksamwerden ohne Frist kündigen [6]. Für den Jahreswechsel liegt der späteste Termin damit um den 20. November – also vor dem Stichtag der Übertragungsnetzbetreiber.

Die Konzessionsabgabe ist von alledem unabhängig: Sie wird nach der Verordnung nur in Cent je gelieferter Kilowattstunde vereinbart, nicht als Anteil am Preis [8]. Ein höherer Strompreis erhöht sie also nicht; ihre Höhe folgt der abgesetzten Menge (Details in Konzessionsabgabe 2027).


Die Kommune als Stromkunde

Kernverwaltung, Schulen, Straßenbeleuchtung, Bäder, Wasser- und Abwasserbetriebe beziehen Strom in Mengen, die weit über dem Musterhaushalt liegen. Für solche Abnahmestellen zeigt die Auswertung der ZfK einen Anstieg der Netzentgelte um rund 3 Prozent [4] – im Einzelfall je nach Netzgebiet deutlich mehr oder weniger. Wer die Energiekosten im Haushalt 2027 noch mit den Netzentgelten von 2026 fortschreibt, sollte die Ansätze an den vorläufigen Preisblättern des eigenen Netzbetreibers prüfen.

Ein zweiter Hebel liegt bei der Stromsteuer. Sie beträgt regulär 20,50 Euro je Megawattstunde [7]. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erhalten auf Antrag eine Entlastung von 20 Euro je Megawattstunde, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt [7]. Die Bundesregierung hat diese Entlastung verstetigt [2]. Zum Produzierenden Gewerbe zählt das Gesetz unter anderem den Abschnitt E „Energie- und Wasserversorgung“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003; als Unternehmen gelten ausdrücklich auch kommunale Eigenbetriebe [7]. Bei gemischten Tätigkeiten entscheidet der Schwerpunkt; der Bundesfinanzhof hat 2019 einer Körperschaft, deren Schwerpunkt im Wasserbau lag, die Entlastung über den Abschnitt Baugewerbe zugesprochen [9].

Rechenbeispiel (Annahme): Ein Wasserwerk als Eigenbetrieb mit 2.000 Megawattstunden Jahresverbrauch käme auf 2.000 × 20 Euro = 40.000 Euro, abzüglich 250 Euro also 39.750 Euro Entlastung im Jahr – vorausgesetzt, das Hauptzollamt erkennt die Zuordnung an.


Was Kämmereien jetzt tun sollten

  1. Preisblätter anfordern: Vom eigenen Netzbetreiber die vorläufigen Entgelte 2027 für alle großen Abnahmestellen der Kommune holen und die Energieansätze im Haushalt 2027 daran abgleichen.
  2. Wirtschaftsplan der Stadtwerke befragen: Mit welchem Übertragungsnetzentgelt rechnet der Vertrieb, und wie wirkt ein Wert oberhalb von 3,54 Cent auf Marge und Ausschüttung?
  3. Termine im Blick behalten: 20. November (Bundesrat) und 7. Dezember (Übertragungsnetzbetreiber) entscheiden, ob die vorläufigen Werte halten [1][3].
  4. Grundversorgung abstimmen: Klären, ob und wann der Grundversorger Preisänderungen zum 1. Januar bekannt gibt, damit Rathaus und Stadtwerk gleich informieren.
  5. Stromsteuer-Entlastung prüfen: Für Wasserversorgung und andere Eigenbetriebe mit hohem Verbrauch klären, ob ein Antrag nach § 9b StromStG gestellt ist [7].
  6. Beschaffung nutzen: Bei laufenden Ausschreibungen der kommunalen Strombeschaffung die Netzentgelte als durchlaufenden Posten getrennt ausweisen lassen, damit Preisvergleiche sauber bleiben.
  7. Konzernsicht herstellen: Netz, Vertrieb und eigene Stromkosten gemeinsam betrachten – so wird sichtbar, wo der kleinere Zuschuss im Konzern Kommune ankommt.

Offene Stellen in Stadtwerken und Netzgesellschaften finden Sie im Verzeichnis kommunaler Unternehmen.


Quellen

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029, BR-Drs. 509/26 – Bundesregierung/Bundesrat – 04.09.2026
  2. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8826 – Deutscher Bundestag – 28.10.2026
  3. Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen vorläufige Netzentgelte für 2027 – ZfK – 01.10.2026
  4. Strom-Netzentgelte: Überblick über große Netzbetreiber und Ausreißer – ZfK – 15.10.2026
  5. § 20 Energiewirtschaftsgesetz – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 05.11.2026
  6. § 5 Stromgrundversorgungsverordnung – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 05.11.2026
  7. Stromsteuergesetz, §§ 2, 3 und 9b – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 05.11.2026
  8. § 2 Konzessionsabgabenverordnung – Bundesministerium der Justiz – abgerufen 05.11.2026
  9. Stromsteuerentlastung für Abwasserunternehmen (BFH, Urteil vom 30.04.2019 – VII R 14/18) – Rechtslupe – 31.10.2019
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