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13. Oktober 2026

Netzentgelte und Eigenkapitalverzinsung 2028: Was der WACC der Bundesnetzagentur für Stadtwerke und Gewinnabführung bedeutet

3,76 % WACC für Gasnetze ab 2028, Festlegung bis Jahresende: Wie die neue Anreizregulierung Netzergebnisse und Abführungen an die Kommune verändert.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  6 Minuten Lesezeit

Die Netzgesellschaft ist in vielen Stadtwerken die verlässlichste Ergebnisquelle. Ihre Erlöse setzt nicht der Markt, sondern die Bundesnetzagentur – und deren Entscheidungen für die Jahre ab 2028 fallen jetzt. Am 14. August 2026 hat die Behörde einen Festlegungsentwurf für die Kapitalverzinsung der Gasnetzbetreiber vorgelegt: 5,76 Prozent Eigenkapitalzins vor Steuern, 2,43 Prozent Fremdkapitalzins, zusammen ein gewichteter Kapitalkostensatz (WACC) von 3,76 Prozent [1]. Die Konsultation endete am 14. September, die endgültige Festlegung ist für Ende 2026 geplant [1]. Die Verbände der Branche halten die Werte für zu niedrig, der Verbraucherzentrale Bundesverband für zu hoch [4][5].

Für Kämmereien ist das keine Fachfrage der Regulierung. Die Verzinsung bestimmt, welches Ergebnis die Netzsparte erwirtschaftet, und dieses Ergebnis fließt über Ergebnisabführung und Querverbund in den Haushalt.


Vom Eigenkapitalzins zum WACC

Bisher setzte die Bundesnetzagentur einen Eigenkapitalzins fest. In der laufenden vierten Regulierungsperiode beträgt er für Bestandsanlagen 5,07 Prozent vor Gewerbesteuer; für Neuanlagen gilt seit 2024 ein variabler Satz aus Umlaufsrendite und einem festen Zuschlag von 3 Prozent, bei der durchschnittlichen Umlaufsrendite des Jahres 2023 rund 7,23 Prozent vor Gewerbesteuer [3].

Mit der Methodenfestlegung vom Dezember 2025 wechselt die Behörde zu einem pauschalen WACC [2][5]. Er unterstellt eine einheitliche Finanzierung zu 40 Prozent aus Eigen- und zu 60 Prozent aus Fremdkapital [1]. Die Gewerbesteuer wird weiter kalkulatorisch angesetzt, nicht nach tatsächlich gezahlten Steuern [2]. Der neue Eigenkapitalzins von 5,76 Prozent ist mit den bisherigen 5,07 Prozent nur bedingt vergleichbar, weil der Körperschaftsteuersatz ab 2028 schrittweise von 15 auf 10 Prozent sinkt [1]. Der Entwurf gilt für die fünfte Regulierungsperiode der Gasnetze von 2028 bis 2032; über die Stromverteilnetze entscheidet die Behörde in einem eigenen Verfahren 2027 [1].

Daneben ändert die Behörde die Anreizregulierung insgesamt. Ineffizienzen aus dem Effizienzvergleich sind künftig in drei statt fünf Jahren abzubauen; Stromverteilnetzbetreiber erhalten einen Anpassungsfaktor für Betriebskosten bei wachsender Versorgungsaufgabe [2]. Für sie erwartet die Behörde gegenüber der bisherigen Regelung ein Erlösplus von 1,4 Prozent [2]. Präsident Klaus Müller: „Wir schaffen einen investitionsfreundlicheren Rahmen“ [2].


Zwei Sichtweisen auf denselben Satz

Der BDEW und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) halten den Entwurf für nicht investitionsgerecht. Die Gesamtverzinsung liege rund 1,5 Prozentpunkte unter dem europäischen Durchschnitt, Investoren erwarteten mindestens 8 Prozent Eigenkapitalrendite; den Fremdkapitalzins wollen die Verbände erst Anfang 2027 festgelegt sehen [4]. VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing: „2,43 Prozent Fremdkapitalzins haben mit der Finanzierungsrealität der Netzbetreiber wenig zu tun.“ [4]

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) argumentiert umgekehrt. Er verweist darauf, dass die Bundesnetzagentur selbst für Gasnetze keinen außergewöhnlich hohen Investitionsbedarf erkennt und eher sinkende Investitionsvolumen erwartet; die Kosten der Gasnetze würden künftig auf immer weniger Kunden verteilt [5]. Er spricht sich für eine Festlegung am unteren Rand der vertretbaren Bandbreite aus [5].

Auch einzelne Stadtwerke haben sich geäußert. Die Stadtwerke Forchheim rechnen laut ZfK vor, dass eine Finanzierungslücke von einem Prozentpunkt auf einen Kredit von 10 Millionen Euro rund 100.000 Euro Mehrkosten im Jahr bedeutet [6]. Der technische Leiter der Stadtwerke Forchheim befürchtet ein ähnliches Ergebnis für die Stromnetze, in denen der Investitionsbedarf durch die Elektrifizierung hoch bleibt [6].


Vom Netzergebnis zur Gewinnabführung

Die Kette ist kurz. Die Kapitalverzinsung ist Teil der Erlösobergrenze, die der Netzbetreiber über Netzentgelte einnehmen darf. Liegt der regulatorische Satz unter den tatsächlichen Finanzierungskosten, sinkt die Marge der Netzsparte. In einem Stadtwerkekonzern mit Ergebnisabführungsvertrag mindert das unmittelbar den Betrag, der für den Ausgleich von Verkehrs- und Bäderverlusten oder für die Abführung an die Kommune zur Verfügung steht. Wie der Querverbund rechtlich funktioniert, erläutert unser Beitrag zum steuerlichen Querverbund.

Rechenbeispiel (eigene Darstellung, fiktive Werte): Eine Netzgesellschaft mit einer verzinslichen Kapitalbasis von 200 Millionen Euro erhält bei 3,76 Prozent WACC kalkulatorisch rund 7,5 Millionen Euro Kapitalverzinsung im Jahr. Jeder Zehntelprozentpunkt mehr oder weniger verändert diesen Betrag um 200.000 Euro – über eine fünfjährige Regulierungsperiode um eine Million Euro. Ob sich das im Ergebnis niederschlägt, hängt von den tatsächlichen Zinskosten ab: Wer günstige Altkredite hat, ist weniger betroffen als ein Netzbetreiber, der jetzt in großem Umfang neu finanziert.

Beim Gasnetz kommt die Wärmewende hinzu. Wo Wärmepläne einen Rückgang der Gasversorgung erwarten lassen, verändern verkürzte Nutzungsdauern und Rückstellungen das Ergebnis zusätzlich; die Bundesnetzagentur verweist darauf, dass beschleunigte Abschreibungen erhebliche Rückflüsse zur Innenfinanzierung erzeugen können [5]. Die Zusammenhänge beschreibt unser Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung 2026/2028.

Kapitalverzinsung Netze (Stand Oktober 2026)
  • Entwurf WACC Gas 2028–2032: 3,76 % vor Steuern, Eigenkapitalzins 5,76 %, Fremdkapitalzins 2,43 %, Finanzierung 40/60 [1]
  • Bisher (4. Regulierungsperiode): Eigenkapitalzins Bestandsanlagen 5,07 % vor Gewerbesteuer [3]
  • Zeitplan: Festlegung Gas Ende 2026, Stromverteilnetze in eigenem Verfahren 2027 [1]
  • Effizienzvergleich: Ineffizienzen in drei statt fünf Jahren abbauen [2]
  • Erwartetes Erlösplus Stromverteilnetze durch neuen Rahmen: 1,4 % [2]
  • Branchenforderung: Eigenkapitalrendite von mindestens 8 % als Investorenerwartung [4]

Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Netzergebnis getrennt planen: Von den Stadtwerken die Ergebnisplanung der Netzsparten Strom und Gas getrennt bis 2032 anfordern, mit Szenarien für den endgültigen WACC.
  2. Gewinnabführung nicht linear fortschreiben: Die Abführungsansätze ab 2028 an die neue Regulierungsperiode Gas koppeln, danach an die Entscheidung für die Stromnetze, die 2027 fällt. Hinweise dazu gibt unser Beitrag zur Gewinnabführung der Stadtwerke 2027.
  3. Finanzierungsstruktur abfragen: Durchschnittlichen Zins und Laufzeiten der Netzkredite erfragen und mit dem regulatorischen Fremdkapitalzins vergleichen.
  4. Effizienzwert kennen: Den Effizienzwert des eigenen Netzbetreibers und den schnelleren Abbaupfad von drei Jahren in die Ergebnisplanung einbeziehen.
  5. Gasnetz und Wärmeplan verbinden: Abschreibungs- und Stilllegungsplanung des Gasnetzes mit den Gebieten des Wärmeplans abgleichen.
  6. Verfahren Strom 2027 begleiten: Die Konsultation für die Stromverteilnetze verfolgen und die Position des eigenen Netzbetreibers über die Verbände einbringen lassen.
  7. Regulierungswissen sichern: Regulierungsmanagement ist ein knappes Fachgebiet; offene Stellen kommunaler Unternehmen bündelt das Verzeichnis kommunaler Unternehmen.

Die Netzentgelte sind für die Kommune damit eine doppelte Größe: Sie bestimmen die Energiekosten der Bürger und Betriebe und zugleich einen Teil der eigenen Konzernerträge. Die Festlegungen der nächsten Monate legen beides bis in die 2030er-Jahre fest.


Quellen

  1. Bundesnetzagentur konsultiert pauschalierte Kapitalverzinsung für die Gasnetzbetreiber – Bundesnetzagentur – 14. August 2026
  2. Bundesnetzagentur legt Kostenregulierung für Strom- und Gasnetzbetreiber fest – Bundesnetzagentur – 10. Dezember 2025
  3. Festlegung zur Eigenkapitalverzinsung von Neuanlagen im Strom- und Gasbereich – Bundesnetzagentur – 24. Januar 2024
  4. BDEW und VKU: BNetzA-Entwurf gefährdet Investitionen – BDEW und VKU – 15. September 2026
  5. Gasnetzverzinsung verbrauchergerecht ausgestalten – Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – 14. September 2026
  6. Stadtwerke befürchten zu niedrige Zinsen bei Stromnetzen – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – 31. August 2026
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