In diesen Wochen beraten Aufsichtsräte und Räte die Wirtschaftspläne 2027 ihrer Stadtwerke. Eine Erlösposition, die viele Häuser mit Kraft-Wärme-Kopplung über Jahre fest eingeplant haben, schrumpft dabei planmäßig: die sogenannten vermiedenen Netzentgelte. Die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur hat am 17. Februar 2026 entschieden, sie bis zum Auslaufen der Stromnetzentgeltverordnung schrittweise abzuschmelzen [1][2]. Seit 1. Juli 2026 gilt die erste Kürzung um 50 Prozent. 2027 ist das erste Jahr, in dem die Halbierung über volle zwölf Monate wirkt. 2028 steigt die Kürzung auf 75 Prozent, ab 2029 entfällt die Zahlung ersatzlos [1].
Für die Kämmerei ist das kein Thema der Netzregulierung allein. Wo ein Stadtwerk Heizkraftwerke betreibt, verändert die Festlegung das Spartenergebnis, damit die Ausschüttungsfähigkeit und unter Umständen auch die Fernwärmepreise.
Was vermiedene Netzentgelte sind
Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, die in ein Verteilnetz einspeisen, erhalten nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom Netzbetreiber ein Entgelt. Der Gedanke dahinter: Wer vor Ort einspeist, verringert den Bezug aus dem vorgelagerten Netz, der Netzbetreiber spart dadurch Entgelte an die höhere Ebene, und diese Ersparnis wird an den Anlagenbetreiber weitergegeben. Die Bundesnetzagentur stuft das Instrument in ihrer Festlegung im Kern als Subvention dezentraler Anlagen ein [1].
Der Kreis der Berechtigten ist schon seit 2017 begrenzt. Nach § 120 EnWG erhalten Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, keine solchen Entgelte mehr; für volatile Erzeugung (Wind, Photovoltaik) war bereits früher Schluss [1]. Zudem sind die Entgelte auf dem Niveau der vorgelagerten Netzentgelte des Jahres 2016 eingefroren [1]. Übrig sind damit vor allem steuerbare Bestandsanlagen – in der kommunalen Praxis typischerweise Gas-und-Dampfturbinen- sowie Motorenheizkraftwerke der Stadtwerke.
Das Volumen beziffert die Behörde auf rund eine Milliarde Euro jährlich, ohne Festlegung wären es von 2026 bis 2028 rund drei Milliarden Euro gewesen [1]. Durch die Abschmelzung sollen die Netznutzer in diesem Zeitraum um rund 1,5 Milliarden Euro entlastet werden [1]. Der VKU ordnet die jährliche Milliarde als etwa zwei Prozent der gesamten Netzentgelte ein [3].
Der Zeitplan im Wortlaut der Festlegung
Gekürzt werden die vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen, die der Berechnung zugrunde liegen, und zwar in drei Stufen [1]:
- Ab 1. Juli 2026: Kürzung um 50 Prozent – auf das Gesamtjahr 2026 gerechnet etwa ein Viertel weniger.
- Ab 1. Januar 2027: Kürzung um 50 Prozent, jetzt für das gesamte Jahr.
- Ab 1. Januar 2028: Kürzung um 75 Prozent.
- Ab 1. Januar 2029: Mit dem Außerkrafttreten der StromNEV entfällt § 18 ersatzlos; eine Nachfolgeregelung will die Beschlusskammer nicht festlegen.
- Rechtsweg: Beschwerde zum OLG Düsseldorf binnen eines Monats nach Zustellung, ohne aufschiebende Wirkung.
Teilweise wurde der Zeitplan so wiedergegeben, als folge 2027 eine zweite Halbierung. Das trifft nicht zu: Die Kürzung von 50 Prozent gilt 2027 ganzjährig, die Behörde beschreibt einen Abbau in Viertelschritten bis 2029 [1]. Für die Planung macht das einen spürbaren Unterschied.
Die Kürzung wirkt auch dort, wo das KWK-Gesetz oder das EEG eigene Anspruchsgrundlagen für dezentrale Entgelte enthalten, weil diese auf § 18 StromNEV verweisen [1].
Zwei Rollen im selben Stadtwerk
Viele Stadtwerke sind von der Festlegung doppelt betroffen – einmal als Netzbetreiber, einmal als Kraftwerksbetreiber.
Als Netzbetreiber zahlt das Stadtwerk die Entgelte an die Anlagen in seinem Netz aus und holt sie über die Netzentgelte wieder herein. Die Festlegung schreibt vor, dass die Kürzungen sowohl im Plankostenansatz der Erlösobergrenze als auch bei den tatsächlich vermiedenen Kosten auf dem Regulierungskonto berücksichtigt werden [1]. Für den Netzbetreiber ist die Position damit im Grundsatz ein durchlaufender Posten. In der Konsultation hatten mehrere Stadtwerke – darunter Detmold und Buxtehude – darauf gedrungen, dass diese Kostenneutralität rechtssicher bleibt und sie nicht zwischen gekürzter Anerkennung und ungekürzten Ansprüchen der Anlagenbetreiber geraten [4][5].
Als Kraftwerksbetreiber verliert das Stadtwerk eine Erlöskomponente. Wie groß sie ist, zeigen anonymisierte Fallbeispiele, die der VKU in der Konsultation vorgelegt hat [3]: Ein Versorger in einer Großstadt mit über einer halben Million Einwohnern habe im Wirtschaftsplan jährlich vermiedene Netzentgelte im höheren einstelligen Millionenbereich angesetzt, die auch Teil der Finanzierungszusagen von Banken seien. Ein anderes Stadtwerk habe die Finanzierung eines neuen Heizkraftwerks mit einem Volumen von über 250 Millionen Euro unter anderem auf diesen Erlösstrom gestützt. Für fünf Stadtwerke, die zusammen über zwei Millionen Einwohner versorgen, schätzte der Verband jährliche Einbußen im niedrigen zweistelligen Millionenbereich [3]. Es handelt sich um Angaben des Verbands, die einzelnen Unternehmen werden nicht genannt.
VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing sah nach der finalen Festlegung den Vertrauensschutz „praktisch aufgehoben“ und schlug als Nachfolge ein „Netzentlastungsentgelt“ vor, das nur die tatsächlich vermiedene Bezugsleistung vergüten soll [6].
Wie die Bundesnetzagentur die Einwände bewertet
Die Beschlusskammer hat die Argumente der kommunalen Seite geprüft und zurückgewiesen [1]. Drei Punkte sind für Kämmereien besonders relevant:
- Wärmeplanung: Der Einwand, die Abschmelzung gefährde die kommunale Wärmeplanung, verfängt aus Sicht der Behörde nicht. Das Unionsrecht verbiete, stromnetzfremde Sparten über Netzentgelte querzusubventionieren; die Einkalkulierung vermiedener Netzentgelte in die Finanzierung der Wärmewende dürfe deshalb nicht ermessensleitend sein [1].
- KWK-Förderung: Etwaige Vergütungslücken im KWK-Gesetz zu schließen, sei Aufgabe des Gesetzgebers [1].
- Stilllegungen: Die Behörde hält ein besonderes Stilllegungsrisiko vor allem bei Anlagen mit hundert oder weniger Volllaststunden für plausibel, die primär am Strommarkt agieren und nicht an Wärme- oder Industrieprozesse gebunden sind – in der Größenordnung von etwa 3,0 Gigawatt. Etwa 2,0 Gigawatt davon kämen nach ihrer Einschätzung für die Netzreserve in Betracht [1].
Für wärmegeführte Stadtwerksanlagen heißt das: Ihr Einsatz bleibt durch die Fernwärme gesichert, ihr Ergebnis sinkt aber. Die Lücke muss im Wärme- oder Stromvertrieb, über Effizienz oder über ein geringeres Ergebnis aufgefangen werden.
Was das für den Kernhaushalt heißt
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel – ausdrücklich eine Annahme, keine Angabe eines bestimmten Unternehmens – macht die Größenordnung greifbar. Ein Stadtwerk habe 2025 vermiedene Netzentgelte von 2 Millionen Euro erhalten. Bei gleicher Einspeisung wären es 2026 rund 1,5 Millionen, 2027 noch 1,0 Millionen, 2028 noch 0,5 Millionen und ab 2029 nichts mehr. Gegenüber dem Stand von 2025 fehlen damit von 2026 bis 2029 zusammen rund 5 Millionen Euro Ergebnis vor Steuern; ab 2029 dauerhaft 2 Millionen Euro im Jahr. Tatsächliche Werte hängen von Einspeisung und Fahrweise ab.
Wo das Ergebnis der Energiesparte im steuerlichen Querverbund Verluste aus Bädern oder Nahverkehr ausgleicht, schrumpft dieser Spielraum mit. Das berührt unmittelbar die Gewinnabführung und den Zuschussbedarf, den der Haushalt im Konzern Kommune trägt (siehe Steuerlicher Querverbund und Gewinnabführung der Stadtwerke 2027). Zugleich brauchen dieselben Stadtwerke Eigenkapital für den Fernwärmeausbau (Fernwärmeausbau finanzieren).
Für Netzkunden geht die Entlastung parallel weiter. Die vorläufigen Stromnetzentgelte 2027, soweit bis 15. Oktober veröffentlicht, bleiben nach einer Auswertung von Finanztip im Bundesschnitt nahezu unverändert, mit starken regionalen Unterschieden [7].
Was Kämmereien jetzt tun sollten
- Wirtschaftsplan 2027 gezielt abfragen: Welcher Betrag an vermiedenen Netzentgelten ist für 2027 angesetzt, und entspricht er der ganzjährigen Kürzung um 50 Prozent?
- Mittelfristplanung bis 2029 einfordern: Die Beteiligungssteuerung sollte die Werte für 2028 (minus 75 Prozent) und 2029 (null) im Mittelfristplan sehen, nicht erst im jeweiligen Jahr.
- Abführung und Querverbund nachrechnen: Den Ergebnisrückgang in die Haushaltsplanung für Gewinnabführung, Verlustausgleich ÖPNV/Bäder und Steuerumlagen übernehmen.
- Finanzierungsverträge prüfen lassen: Wo Banken Heizkraftwerke mit Blick auf diesen Erlösstrom finanziert haben, können Kennzahlen-Vereinbarungen (Covenants) betroffen sein – Thema für den Aufsichtsrat.
- Fernwärmepreise im Blick behalten: Preisgleitklauseln und Preisanpassungen der Fernwärme sind politisch sensibel; frühzeitig klären, ob und wie die Lücke dort ankommt.
- Netzsparte gesondert betrachten: Für den Netzbetrieb ist die Kürzung grundsätzlich ein Durchlaufposten; das Regulierungskonto sollte im Bericht der Beteiligung aber sichtbar sein.
- Gesetzgebung verfolgen: Ob eine KWK-Novelle oder ein neues Entgeltsystem Ersatz schafft, ist offen. Planen sollte man mit dem Wegfall, nicht mit einer Nachfolgeregelung.
Einen Überblick über kommunale Energieversorger und ihre offenen Stellen bietet das Verzeichnis kommunaler Unternehmen.
Quellen
- Festlegung zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028, Az. GBK-25-02-1#1 – Bundesnetzagentur, Große Beschlusskammer Energie – 17.02.2026
- GBK-25-02-1#1 Festlegungsverfahren zu vermiedenen Netzentgelten – Bundesnetzagentur – Verfahrensseite
- Stellungnahme zum Festlegungsentwurf GBK-25-02-1#1 – Verband kommunaler Unternehmen (VKU) – 20.05.2025
- Stellungnahme GBK-25-02-1#1 – Stadtwerke Detmold GmbH – 23.05.2025
- Stellungnahme GBK-25-02-1#1 – Stadtwerke Buxtehude GmbH – 19.05.2025
- Bundesnetzagentur streicht vermiedene Netzentgelte endgültig – Zeitung für kommunale Wirtschaft (ZfK) – Februar 2026
- Energiepreise 2027: Gas wird regional um 145 Euro teurer – Finanztip – 16.10.2026