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13. Oktober 2026

Aufsichtsrat im kommunalen Unternehmen 2026: Weisungsrecht, Verschwiegenheit und Haftung für Ratsmitglieder

29.501 neue Mandate in Niedersachsen: Was entsandte Ratsmitglieder über Weisungen, § 394 AktG, Haftung und Freistellung durch die Gemeinde wissen müssen.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  7 Minuten Lesezeit

Am 13. September 2026 haben die Niedersachsen ihre Kommunalvertretungen neu gewählt: 2.182 kommunale Vertretungen mit 29.501 Mandaten, dazu 395 Direktwahlen [1]. Nach ihrer Konstituierung bestimmen die neuen Vertretungen, wer für die Kommune in den Aufsichtsräten von Stadtwerken, Wohnungsgesellschaften und Verkehrsbetrieben sitzt. Viele Gesellschaftsverträge koppeln die Amtsdauer kommunaler Aufsichtsratsmitglieder an die Wahlperiode; so beschreibt es etwa das Beteiligungshandbuch der Stadt Oldenburg [9].

Für viele Neugewählte ist es das erste Mandat in einem Unternehmensorgan. Drei Fragen stellen sich dabei sofort: Wie weit darf der Rat Vorgaben machen? Was darf im Rat berichtet werden? Und wer haftet, wenn eine Entscheidung dem Unternehmen schadet? Die Antworten liegen an der Schnittstelle von Kommunalrecht und Gesellschaftsrecht.


Weisungsrecht: Kommunalrecht trifft Gesellschaftsvertrag

Die Gemeindeordnungen verpflichten die Vertreter der Kommune auf deren Interessen. In Nordrhein-Westfalen haben sie die Interessen der Gemeinde zu verfolgen, sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden und müssen ihr Amt auf Ratsbeschluss jederzeit niederlegen – allerdings nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 113 Abs. 1 GO NRW) [5]. Bayern formuliert vorsichtiger: Die Gemeinde soll sich Weisungsrechte im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorbehalten, soweit dies zulässig ist (Art. 93 Abs. 2 BayGO) [6]. In Sachsen bestimmt der Gemeinderat die Aufsichtsratsmitglieder; die Entsendung ist widerruflich (§ 98 Abs. 2 SächsGemO) [7].

Entscheidend ist damit die Rechtsform – und der Gesellschaftsvertrag. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2011 für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH klargestellt: Schließt der Gesellschaftsvertrag die aktienrechtlichen Bestimmungen aus, muss er regeln, was stattdessen gilt – einschließlich eines Weisungsrechts der kommunalen Organe. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann ein Weisungsrecht durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags ermittelt werden [8]. Einen allgemeinen ungeschriebenen Grundsatz der Weisungsfreiheit für Aufsichtsräte einer GmbH erkannte das Gericht nicht an [8].

Wichtig für die Praxis: Eine Weisung wirkt im Verhältnis zur Kommune. Das Oldenburger Handbuch weist darauf hin, dass eine abweichende Stimmabgabe im Aufsichtsrat im Außenverhältnis wirksam bleibt und dass ein Mitglied haften kann, wenn es eine Entscheidung trifft, die nicht dem Wohl des Unternehmens dient – mit oder ohne Weisung [9].


Verschwiegenheit: Berichten ja, ausplaudern nein

Aufsichtsratsmitglieder sind nach § 116 Satz 2 AktG besonders zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet [3]. Für den fakultativen Aufsichtsrat einer GmbH gilt das über § 52 Abs. 1 GmbHG entsprechend, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt [4]. Zur geschützten Sphäre zählt nach dem Oldenburger Handbuch auch der Verlauf einer Diskussion und das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder [9].

Für kommunale Mandate gibt es eine Sonderregel. Wer auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gelangt ist, unterliegt hinsichtlich der Berichte an diese Körperschaft „keiner Verschwiegenheitspflicht“ (§ 394 Satz 1 AktG) [10]. Vertrauliche Angaben und Geschäftsgeheimnisse sind davon nur erfasst, soweit ihre Kenntnis für den Zweck der Berichte von Bedeutung ist. Die Berichtspflicht kann auf Gesetz, Satzung oder einem dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteilten Rechtsgeschäft beruhen [10]. Wer die Berichte empfängt – etwa in der Beteiligungsverwaltung –, ist seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet; bei der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen dürfen Geheimnisse der Gesellschaft nicht offengelegt werden (§ 395 AktG) [11]. Auch § 52 GmbHG verweist auf §§ 394 und 395 AktG [4].

Die Gemeindeordnungen verlangen zugleich, den Rat über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 113 Abs. 5 GO NRW, § 98 Abs. 3 SächsGemO) [5][7]. Wie das praktisch funktioniert, regelt der Kölner Kodex: Die Unterrichtung erfolgt im Finanzausschuss in nicht öffentlicher Sitzung [12]. Ein solches Verfahren verbindet Information der Politik mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.


Haftung: Sorgfaltsmaßstab und Freistellung

Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder verweist § 116 AktG auf § 93 AktG [3]. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise angenommen werden durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wer seine Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft auf Schadensersatz; ist streitig, ob die gebotene Sorgfalt angewandt wurde, trägt das Mitglied die Beweislast (§ 93 Abs. 2 AktG) [2]. Ausdrücklich nennt § 116 Satz 3 AktG die Festsetzung einer unangemessenen Vergütung als Haftungsfall [3].

Das Oldenburger Handbuch nennt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren und weist darauf hin, dass eine Entlastung nicht vor Ansprüchen schützt, wenn die Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Entlastung weder bekannt noch erkennbar war [9].

Die Gemeindeordnungen sehen einen Ausgleich vor. In NRW ersetzt die Gemeinde ihrem Vertreter den Schaden, es sei denn, er hat ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt; auch dann besteht die Ersatzpflicht, wenn er nach Weisung des Rates oder eines Ausschusses gehandelt hat (§ 113 Abs. 7 GO NRW) [5]. Sachsen und Brandenburg regeln das vergleichbar [7][13]. Bayern stellt von der Haftung frei und behält sich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Rückgriff vor, sofern das Verhalten nicht auf einer Weisung beruhte (Art. 93 Abs. 3 BayGO) [6]. Eine D&O-Versicherung kann zusätzlich schützen; nach dem Oldenburger Handbuch bedarf sie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung und greift bei Vorsatz nicht [9]. Welche Selbstbehalte die Kodizes empfehlen, zeigt unser Beitrag Public Corporate Governance Kodex: Was Städte 2026 regeln.

Aufsichtsratsmandat: Die Rechtsgrundlagen (Stand Oktober 2026)
  • Weisungsbindung: NRW bindet Vertreter an Ratsbeschlüsse, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen (§ 113 Abs. 1 GO NRW) [5]; BVerwG: Weisungsrecht beim fakultativen GmbH-Aufsichtsrat über den Gesellschaftsvertrag [8]
  • Verschwiegenheit: besondere Pflicht nach § 116 Satz 2 AktG; Ausnahme für Berichte an die Kommune nach § 394 AktG [3][10]
  • GmbH: §§ 93, 116, 394, 395 AktG gelten über § 52 GmbHG entsprechend, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt [4]
  • Haftung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters, Beweislast beim Mitglied (§ 93 Abs. 2 AktG) [2]
  • Freistellung: Ersatz durch die Kommune außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Weisung auch dann (§ 113 Abs. 7 GO NRW) [5]
  • Qualifikation: betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde sowie regelmäßige Fortbildung (§ 113 Abs. 6 GO NRW, § 98 SächsGemO) [5][7]

Qualifikation und Begleitung

Mehrere Länder knüpfen das Mandat an Kompetenz. In NRW und Sachsen müssen entsandte Vertreter über die erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen und sich regelmäßig fortbilden; die Gemeinde soll ihnen dafür Gelegenheit geben [5][7]. Brandenburg verlangt, dass Gesellschaftsverträge der Beteiligungsverwaltung ein aktives Teilnahmerecht an Aufsichtsratssitzungen einräumen, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall nicht mit Mehrheit besondere Gründe dagegen feststellt (§ 97 Abs. 7 BbgKVerf) [13]. Welche Daten der Rat aus den Unternehmen erhält, regelt der Beteiligungsbericht – dazu unser Ländervergleich. Warum diese Mandate haushaltspolitisch zählen, zeigt Konzern Kommune: Warum Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften und Verkehrsbetriebe über den Haushalt 2027 mitentscheiden.


Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Gesellschaftsverträge sichten: Für jede Beteiligung festhalten, ob ein Weisungsrecht gegenüber dem Aufsichtsrat geregelt ist und wann die Amtszeit der Mitglieder endet.
  2. Berichtspflicht nach § 394 AktG verankern: Prüfen, ob die Pflicht auf Gesetz, Satzung oder einem in Textform mitgeteilten Rechtsgeschäft beruht.
  3. Berichtsweg festlegen: Ein vertrauliches Gremium für die Unterrichtung bestimmen und die Verschwiegenheit der Empfänger nach § 395 AktG sicherstellen.
  4. Einführung anbieten: Neu entsandten Mitgliedern eine Schulung zu Sorgfaltspflicht, Verschwiegenheit und Unternehmenszahlen geben.
  5. Freistellung und D&O klären: Landesrechtliche Freistellung und bestehende Versicherungen für alle Mandate dokumentieren.
  6. Weisungen sorgfältig vorbereiten: Weisungen schriftlich, begründet und mit Blick auf das Unternehmensinteresse fassen.
  7. Beteiligungsverwaltung stärken: Mandatsträger fachlich begleiten; Fachpersonal findet sich auch über das Verzeichnis kommunaler Unternehmen.

Der Beitrag ordnet die Rechtslage allgemein ein. Ob im konkreten Fall eine Weisung zulässig, eine Information berichtsfähig oder ein Haftungsrisiko gegeben ist, hängt von Landesrecht, Rechtsform und Gesellschaftsvertrag ab und ist im Einzelfall zu prüfen.


Quellen

  1. Kommunalwahl Niedersachsen 2026: Ergebnisse und Stichwahlen – KOMMUNAL – 14. September 2026
  2. § 93 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  3. § 116 AktG – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  4. § 52 GmbHG – Aufsichtsrat – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  5. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand 01.01.2026 (§ 113) – Textausgabe Kreis Gütersloh – Januar 2026
  6. Art. 93 BayGO – Vertretung der Gemeinde in Unternehmen – Bayerische Staatskanzlei, gesetze-bayern.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  7. Sächsische Gemeindeordnung, § 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform – REVOSax, Freistaat Sachsen – abgerufen 13. Oktober 2026
  8. Urteil vom 31. August 2011 – BVerwG 8 C 16.10 – Bundesverwaltungsgericht – 31. August 2011
  9. Handbuch Beteiligungen: Handreichung für Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräte und Verwaltungsräte – Stadt Oldenburg, Amt für Controlling und Finanzen – Mai 2022
  10. § 394 AktG – Berichte der Aufsichtsratsmitglieder – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  11. § 395 AktG – Verschwiegenheitspflicht – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  12. Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln – Stadt Köln – Stand November 2024
  13. Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf), § 97 – Brandenburgisches Vorschriftensystem BRAVORS – abgerufen 13. Oktober 2026
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