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13. Oktober 2026

Cash-Pooling im Konzern Kommune 2026: Was ein Liquiditätsverbund mit Stadtwerken und Eigenbetrieben leisten kann

Zinsausgaben der Kommunen +13,1 % im ersten Halbjahr 2026: Wie ein Liquiditätsverbund Kreditkosten senkt – und welche Grenzen Kommunal- und GmbH-Recht setzen.

Redaktion  ·  2026-10-13  ·  6 Minuten Lesezeit

Die Zinswende ist in den Kommunalhaushalten angekommen. Im ersten Halbjahr 2026 stiegen die Zinsausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände um 13,1 Prozent auf 2,4 Milliarden Euro, wie das Statistische Bundesamt am 1. Oktober meldete [1]. Zugleich lag die Verschuldung der Gemeinden und Gemeindeverbände Ende Juni bei 200,2 Milliarden Euro, 1,5 Prozent mehr als im Vorquartal [2].

Wer Zinsen sparen will, findet einen Hebel im eigenen Konzern. Während der Kernhaushalt Liquiditätskredite aufnimmt, liegen bei Eigenbetrieben oder Gesellschaften oft Guthaben. Ein Liquiditätsverbund – im Konzernjargon Cash-Pooling – gleicht beides aus. Niedersachsen hat das Instrument zum 1. Februar 2025 ausdrücklich im Kommunalverfassungsgesetz verankert [3].


Das Prinzip: Ein Konto für den Konzern

Beim Cash-Pooling werden die Salden der beteiligten Einheiten auf einem zentralen Konto zusammengeführt. Bankkredit fällt nur noch an, wenn der Konzern insgesamt zu wenig Liquidität hat [4]. Die nordrhein-westfälische Stadt Beckum hat 2020 einen automatisierten Verbund zwischen Kernhaushalt und drei Eigenbetrieben beschlossen [5]. Das Verfahren:

Den Nutzen beschreibt die Vorlage nüchtern: Bislang wurden Bedarfe einzelner Einheiten am Kreditmarkt gedeckt, während Überschüsse anderer nicht positiv angelegt werden konnten. Der Verbund soll Zinsaufwand senken und Verwahrentgelte vermeiden [5]. Im Jahr 2019 lagen die Zinsaufwendungen aller Beteiligten bei rund 40.000 Euro [5]. Ein manueller Verbund lief in Beckum schon zuvor, war aber nach einem Bericht von 2024 störanfällig und arbeitsaufwändig [6].

Daneben gibt es das unechte oder fiktive Cash-Pooling, bei dem die Salden nur rechnerisch für die Zinsberechnung zusammengefasst werden, ohne dass Geld fließt.


Rechtsrahmen: Haushaltsrecht zuerst

Kommunalrechtlich ist der Verbund eine Form der Liquiditätssicherung. Der nordrhein-westfälische Krediterlass definiert ihn als Zusammenführung der Liquidität von Gemeinde und Beteiligungen auf einem gemeinsamen Konto. Er verlangt nach der Wiedergabe in der Beckumer Vorlage [5]:

Niedersachsen geht einen Schritt weiter. Nach § 122a NKomVG dürfen Liquiditätskredite des Kernhaushalts im Rahmen des Höchstbetrags in ein Cashpooling eingebracht werden. Die beteiligten Unternehmen müssen unter beherrschendem Einfluss der Kommune stehen, Eigenbetriebe sind ausgenommen [3]. Eine Notfallregelung erlaubt, den Höchstbetrag zu überschreiten, wenn ein Unternehmen der Daseinsvorsorge sonst seine Zahlungspflichten nicht termingerecht erfüllen kann und eine positive Fortsetzungsprognose vorliegt; darüber entscheidet die Vertretung. Die Aufnahme ist erst sechs Wochen nach Anzeige bei der Kommunalaufsicht zulässig [3].


Bank-, Gesellschafts- und Steuerrecht

Drei weitere Rechtsgebiete wirken mit:

Kreditwesengesetz: Die Beckumer Vorlage stuft einen Liquiditätsverbund grundsätzlich als erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ein und stützt sich auf das Konzernprivileg des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG [5], das Unternehmen ausnimmt, die Bankgeschäfte ausschließlich mit Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben [7]. Für Konzernkredite in Niedersachsen verweist das Innenministerium auf eine Mitteilung der BaFin, wonach diese unter den gesetzlichen Voraussetzungen kein Kreditgeschäft im Sinne des KWG sind [3].

GmbH-Recht: Fließt Geld einer GmbH an die Kommune als Gesellschafterin, gilt das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG für das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen. Es greift nicht, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt ist oder ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht [8]. Die Bonität des Cashpoolführers ist damit eine rechtliche Voraussetzung, nicht nur eine wirtschaftliche Größe.

Steuer- und Beihilferecht: Beckum verzinst Guthaben der Einheiten grundsätzlich nicht – außer, soweit dies zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen nötig ist. Inanspruchnahmen werden mit dem 6-Monats-Euribor plus 0,3 Prozentpunkten berechnet, mindestens aber mit den tatsächlichen Kosten der Stadt [5]. Für weitergeleitete Mittel weist das niedersächsische Innenministerium darauf hin, dass die Kommune eigenverantwortlich prüfen muss, ob ein Zinsaufschlag beihilferechtlich erforderlich ist [3].


Grenzen: Transparenz und Abhängigkeit

Ein Verbund verändert die Bilanzen. Beckum weist darauf hin, dass der Verbund zum 31. Dezember technisch nicht unterbrochen werden kann. Die Stadt kann daher einen Liquiditätskredit ausweisen, obwohl sie für sich genommen Guthaben hätte; erläutert wird das über einen „davon-Ausweis“. Die Eigenbetriebe halten keine eigenen liquiden Mittel mehr, sondern Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt [5]. Auch die Statistik zieht nach: IT.NRW hat 2025 dargestellt, wie Zahlungsflüsse von und zum Cash-Pool in der Quartalsmeldung zu buchen sind [9].

Wie groß ein Konzernverbund werden kann, zeigt Hamburg: Nach einer Senatsantwort von 2022 betreibt die städtische Holding HGV ein eigenes Cash-Pooling, zusätzlich legen selbständige Einheiten Überschüsse bei der Kasse.Hamburg an – die Stadtreinigung etwa 185 Millionen Euro zum 30. Juni 2022 [10].

Der Verbund verschiebt zugleich Risiken. Wer Liquidität einer Gesellschaft nutzt, schuldet sie zurück, wenn die Gesellschaft sie braucht. Und wer eine Gesellschaft mitfinanziert, trägt deren Ausfallrisiko im Kernhaushalt. Ein Cash-Pool ersetzt deshalb weder Eigenkapital noch eine tragfähige Investitionsfinanzierung; er glättet Schwankungen. Wie Liquiditätskredite zum Dauerinstrument werden können, beschreibt unser Beitrag Kassenkredite als Normalzustand: Das strukturelle Problem hinter den Zahlen.

Cash-Pooling im Konzern Kommune (Stand Oktober 2026)
  • Zinsausgaben der Kommunen 1. Halbjahr 2026: 2,4 Mrd. Euro, +13,1 % [1]
  • Schulden der Gemeinden und Gemeindeverbände Ende Q2 2026: 200,2 Mrd. Euro, +1,5 % zum Vorquartal [2]
  • Niedersachsen, § 122a NKomVG: Liquiditätskredite des Kernhaushalts dürfen in ein Cashpooling eingebracht werden; Eigenbetriebe ausgenommen; Anzeige sechs Wochen vorher [3]
  • Grenze NRW: Höchstbetrag der Liquiditätskredite aus der Haushaltssatzung gilt für den ganzen Verbund [5]
  • KWG: Konzernprivileg nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG [5][7]
  • GmbH: Auszahlung nur gegen vollwertigen Rückgewähranspruch (§ 30 GmbHG) [8]

Was Kämmereien jetzt tun können

  1. Liquidität im Konzern erfassen: Monatliche Salden von Kernhaushalt, Eigenbetrieben und Gesellschaften nebeneinanderstellen und zeigen, wie viel Liquiditätskredit sich durch Verrechnung vermeiden ließe.
  2. Rechtsrahmen des Landes klären: Krediterlass, Gemeindeordnung und Haltung der Kommunalaufsicht vor dem Projektstart abfragen.
  3. Teilnehmerkreis festlegen: Mit Eigenbetrieben beginnen, Gesellschaften erst nach Prüfung von § 30 GmbHG, Bonität und Gesellschaftsvertrag einbeziehen.
  4. Zinsregel dokumentieren: Einheitliche, marktnahe Verrechnungszinsen festlegen und gegen steuerliche und beihilferechtliche Anforderungen prüfen lassen.
  5. Höchstbetrag anpassen: Liquiditätskreditrahmen der Haushaltssatzung so bemessen, dass er den Bedarf des Verbunds abdeckt.
  6. Dienstanweisung ergänzen: Verantwortlichkeiten, Limits je Einheit, Berichtswege und Ausstiegsregeln schriftlich fixieren und dem Rat zur Kenntnis geben.
  7. Treasury-Kompetenz aufbauen: Liquiditätssteuerung braucht Personal in Kämmerei und Gesellschaften – offene Stellen kommunaler Unternehmen finden sich im Verzeichnis kommunaler Unternehmen.

Den größeren Zusammenhang zwischen Kernhaushalt und Beteiligungen beschreibt Konzern Kommune: Warum Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften und Verkehrsbetriebe über den Haushalt 2027 mitentscheiden.


Quellen

  1. Kommunales Finanzierungsdefizit im 1. Halbjahr 2026 erneut bei 20,1 Milliarden Euro – Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 349 – 1. Oktober 2026
  2. Öffentliche Schulden im 2. Quartal 2026 um 1,0 % höher als im Vorquartal – Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 341 – 29. September 2026
  3. Kommunale Konzernfinanzierung in Niedersachsen – Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport – abgerufen 13. Oktober 2026
  4. Kommunales Cash Pooling – KommunalWiki der Heinrich-Böll-Stiftung – Stand 13. Januar 2020
  5. Vorlage 2020/0210: Einrichtung eines automatisierten Liquiditätsverbundes – Stadt Beckum – August 2020
  6. Bericht über die Entwicklung der Kreditverbindlichkeiten (Anlage 4 zur Niederschrift) – Stadt Beckum, Haupt-, Finanz- und Digitalausschuss – 10. September 2024
  7. § 2 KWG – Ausnahmen – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  8. § 30 GmbHG – Kapitalerhaltung – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 13. Oktober 2026
  9. Cash-Pooling Musterstadt als Stadt und Cash-Pool-Führer (Meldebeispiel 1. Quartal 2025) – IT.NRW – 23. April 2025
  10. Aktuelle Fragen zum Liquiditätsmanagement innerhalb des Konzerns Hamburg, Drucksache 22/8845 – Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Juli 2022
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