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22. Oktober 2026

Einwegkunststofffonds 2027: Auszahlung verschoben – was Kommunen und Entsorgungsbetriebe jetzt wissen müssen

Rund 205 Mio. Euro sollten Ende 2026 fließen, nun kommt das Geld erst 2027. Was das für Haushalt, Gebühren und kommunale Entsorger in GmbH-Form heißt.

Redaktion  ·  2026-10-22  ·  6 Minuten Lesezeit

Das Geld war fest eingeplant, nun kommt es später. Das Umweltbundesamt (UBA) hat am 2. Oktober 2026 mitgeteilt, dass sich die ersten Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds an Kommunen und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf den Jahresanfang 2027 verschieben. Geplant waren rund 205 Millionen Euro bis Ende 2026. Der Grund ist ein Berechnungsfehler in der Software. Der Punktwert muss neu ermittelt werden, bereits erlassene Leistungsbescheide hebt das UBA auf und ersetzt sie. An der Gesamtsumme ändert sich laut UBA nichts, ausgezahlt wurde bislang nichts [1].

Für die Kämmerei ist das mehr als eine Verzögerung um wenige Wochen. Die Erstattung trifft in vielen Städten nicht den Kernhaushalt, sondern Eigenbetriebe, Anstalten öffentlichen Rechts oder eine Stadtreinigungs-GmbH. Je nach Konstruktion entscheidet sich daran, wer überhaupt Geld bekommt, wie es steuerlich zu behandeln ist und ob es bei den Gebührenzahlern oder im allgemeinen Haushalt landet.


So funktioniert der Fonds

Seit 2024 zahlen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte eine Sonderabgabe in den Fonds, den das UBA verwaltet [1]. Die Sätze stehen in der Einwegkunststofffondsverordnung. Sie reichen von 0,001 Euro je Kilogramm für bepfandete Getränkebehälter über 1,236 Euro für Getränkebecher bis zu 8,972 Euro für Tabakprodukte mit Filtern [3]. Ab 2027 kommen kunststoffhaltige Feuerwerkskörper hinzu. Ihre Hersteller zahlen die Abgabe erstmals für das Kalenderjahr 2027 [2]. Ein Sonderbericht für das UBA hat dafür im September 2026 einen Satz von 0,691 Euro je Kilogramm errechnet, die Verordnung soll bis Ende 2026 folgen [6].

Auf der Empfängerseite stehen die Anspruchsberechtigten. Sie müssen sich registrieren und bis zum 15. Mai jedes Jahres ihre Leistungen des Vorjahres melden. Wer die Frist versäumt, bekommt für dieses Jahr nichts (§ 17 EWKFondsG) [2]. Das UBA rechnet die gemeldeten Leistungen in Punkte um. Die Verordnung gibt die Gewichte vor, zum Beispiel innerorts 10 Punkte je Kilometer Reinigungsstrecke, 1 Punkt je 100 Liter Papierkorbvolumen, 2,4 Punkte je Sinkkasten und 31,5 Punkte je Tonne Abfall [3]. Der Punktwert ergibt sich, indem das UBA den verfügbaren Gesamtbetrag nach Abzug seiner Verwaltungskosten durch die Summe aller Punkte teilt. Bekanntgeben muss es ihn bis zum 30. September (§ 20) [2]. Ausgezahlt wird spätestens einen Monat nach Bestandskraft des Leistungsbescheids (§ 21) [2].

Für das betreffende Berichtsjahr hatte das UBA den Punktwert am 28. August 2026 auf 0,274 Euro festgesetzt [1]. Dieser Wert wird nun neu berechnet.

Einwegkunststofffonds auf einen Blick (Stand 22.10.2026)
  • Erste Auszahlung: verschoben von Ende 2026 auf Anfang 2027, Volumen rund 205 Mio. Euro [1]
  • Punktwert: am 28.08.2026 auf 0,274 Euro festgesetzt, wird nach einem Rechenfehler neu ermittelt [1]
  • Bescheide: werden aufgehoben und ohne Antrag neu erlassen. Kommunen müssen nichts tun [1]
  • Meldefrist: jährlich bis 15. Mai für das Vorjahr, danach erlischt der Anspruch für dieses Jahr [2]
  • Anspruchsberechtigt: öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts [2], eine GmbH nach VKU-Einschätzung grundsätzlich nicht [4]
  • Evaluierung: durch die Bundesregierung bis 31.12.2027 [2]

Eine Größenordnung unter den Erwartungen

Die Kosten der Städte und Gemeinden für Sammlung und Reinigung beziffert das UBA auf Grundlage einer Studie aus dem Jahr 2022 auf bis zu 434 Millionen Euro jährlich [6]. Der VKU erwartete 2024 in seiner Handlungshilfe ein Fondsvolumen von etwa 430 Millionen Euro im Jahr [4]. Die erste Auszahlungsrunde liegt mit rund 205 Millionen Euro [1] bei weniger als der Hälfte. Wer in der Haushaltsplanung mit dem damals prognostizierten Volumen gerechnet hat, muss also mit spürbar weniger auskommen, und das ein Jahr später als gedacht.

Ein Rechenbeispiel der Redaktion zeigt die Größenordnung. Es ist ausdrücklich nur illustrativ, weil der endgültige Punktwert noch aussteht: Eine Stadtreinigung meldet innerorts 1.500 Kilometer Reinigungsstrecke (15.000 Punkte), 4.000 Sinkkästen (9.600 Punkte) und 800 Tonnen Abfall aus der Reinigung (25.200 Punkte). Das ergibt 49.800 Punkte. Zum ursprünglich festgesetzten Wert von 0,274 Euro wären das rund 13.600 Euro. Wie hoch die Erstattung tatsächlich ausfällt, hängt allein davon ab, wie viele Leistungen bundesweit gemeldet werden. Einen kommunalen Beispielwert gibt es aus München. Dort ging die Stadtratsfraktion ÖDP/München-Liste in einem Antrag vom März 2026 nach überschlägigen Modellrechnungen von etwa 5 Millionen Euro für die Landeshauptstadt aus und rechnete noch mit einer ersten Auszahlung 2026 [8]. Diese Annahme ist durch die Verschiebung überholt.


Die GmbH geht leer aus

Für den Konzern Kommune ist die wichtigste Regel die Abgrenzung der Anspruchsberechtigten. Nach § 15 EWKFondsG kommen nur öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht [2]. Der VKU leitet daraus ab, dass Kapitalgesellschaften wie eine GmbH grundsätzlich nicht darunter fallen. Der Grund liegt in der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, die erstattungsfähige Reinigung auf Behörden oder deren Auftrag beschränkt [4]. Hat eine Stadt ihre Straßenreinigung in eine Tochter-GmbH ausgelagert, muss sich deshalb die Stadt selbst oder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger registrieren und die Leistungen melden.

Ein Ausweg ist das Beauftragungsmodell des § 15 Abs. 3: Ein Anspruchsberechtigter kann einen anderen Anspruchsberechtigten mit der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten beauftragen [2]. So können etwa kreisangehörige Gemeinden ihre Punkte beim Kreis bündeln. Nach Einschätzung des VKU lassen sich auf diesem Weg auch Kampagnen finanzieren, die ein einzelner Anspruchsberechtigter nicht stemmen könnte [4].


Steuern: beim Träger neutral, bei der Tochter heikel

Bleibt das Geld beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sieht der VKU steuerlich wenig Risiko. Es handelt sich um hoheitliche Aufgaben, eine Ertragsteuerpflicht über einen Betrieb gewerblicher Art dürfte entfallen. Einen Leistungsaustausch zwischen Fonds und Entsorgungsträger erkennt der Verband ebenfalls nicht, also auch keine Umsatzsteuer [4].

Anders liegt der Fall, wenn die Stadt die Erstattung an eine beauftragte Tochter-GmbH weiterreicht. Dort wäre der Zuschuss nach VKU-Einschätzung grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, sofern er nicht als Gesellschaftereinlage ausgestaltet wird. Nach der BFH-Rechtsprechung kann zudem Umsatzsteuer anfallen, wenn die Zahlung dem Leistungsaustausch zwischen Kommune und GmbH zuzuordnen ist. Der Verband empfiehlt, früh mit der Finanzverwaltung zu sprechen [4]. Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist für § 2b UStG Ende 2026 rückt diese Frage zusätzlich in den Blick (siehe § 2b UStG ab 2027).


Wohin mit dem Geld: Gebühren, Haushalt oder Stadtsauberkeit

Eine Zweckbindung des Bundes gibt es nicht. Das Bundesumweltministerium stellt klar, dass das Bundesrecht keine Vorgaben zur Verwendung machen kann. Bei der Evaluierung soll aber untersucht werden, wie die Kommunen die Mittel einsetzen, vor allem mit Blick auf Reinigungsleistungen und Gebührenentwicklung [7].

Der VKU beschreibt drei Wege [4]. Erstens die Entlastung der Gebührenzahler: Weil der Fonds Leistungen erstattet, die bereits über Abfall- oder Straßenreinigungsgebühren finanziert waren, entsteht eine Überdeckung, die in der nächsten Kalkulationsperiode nach Landesrecht auszugleichen ist. Zweitens die Entlastung des Kernhaushalts. Die Straßenreinigung darf nie vollständig auf die Anlieger umgelegt werden, ein Allgemeinanteil bleibt beim Haushalt. Fondsmittel können diesen Anteil zumindest teilweise ersetzen. Drittens zusätzliche Reinigungsleistungen. Dieser Weg kommt nach Auffassung des Verbands den Zielen des Gesetzes am nächsten. Der VKU rät ausdrücklich davon ab, die Einnahmen über Gewinnabführungen im allgemeinen Haushalt zu belassen [4]. Wie die Ausschüttungen kommunaler Unternehmen grundsätzlich zu planen sind, beschreibt unser Beitrag zur Gewinnabführung der Stadtwerke.

Der VKU drängt außerdem auf einen Umbau zum Anti-Littering-Fonds. Einwegkunststoffe machten nach seinen Angaben nur gut ein Fünftel des gesamten Littering-Volumens aus, weitere 17 Prozent seien gelitterte Verpackungen aus anderen Materialien [5]. Parallel erheben einzelne Städte eigene Verpackungssteuern (siehe Verpackungssteuer 2026).


Was Kämmereien jetzt tun sollten

  1. Haushaltsansatz prüfen: Wer Erträge aus dem Fonds im Jahr 2026 eingeplant hat, sollte sie gemeinsam mit Eigenbetrieben und Beteiligungen ins Jahr 2027 verschieben. Die bisherigen Bescheide werden aufgehoben [1].
  2. Konservativ planen: Für 2027 und folgende Jahre die Erstattung nicht am früheren Prognosevolumen von rund 430 Millionen Euro ausrichten [4], sondern an der tatsächlichen ersten Runde von rund 205 Millionen Euro [1].
  3. Registrierung im Konzern klären: Prüfen, ob jede Reinigungsleistung im Stadtgebiet einem registrierten öffentlich-rechtlichen Anspruchsberechtigten zugeordnet ist, auch wenn eine GmbH die Arbeit erledigt [2][4].
  4. Meldefrist 15. Mai 2027 sichern: Zuständigkeit und Datenlieferung zwischen Kernverwaltung, Eigenbetrieb und Tochtergesellschaft schriftlich festlegen. Eine verspätete Meldung kostet den Anspruch für das ganze Jahr [2].
  5. Geldfluss steuerlich absichern: Bevor die Stadt Mittel an eine Tochter weiterreicht, Körperschaft- und Umsatzsteuer mit der Steuerberatung und gegebenenfalls dem Finanzamt klären [4].
  6. Verwendung politisch beschließen: Rat oder Werkausschuss sollten festlegen, ob die Mittel die Gebühren senken, den Allgemeinanteil der Straßenreinigung decken oder zusätzliche Reinigung finanzieren. Die Evaluierung bis Ende 2027 wird genau danach fragen [2][7].
  7. Neue Bescheide prüfen: Die korrigierten Leistungsbescheide auf Punktzahl und Punktwert kontrollieren. Die Auszahlung erfolgt erst nach Bestandskraft [2].

Einen Überblick über kommunale Entsorger und andere Unternehmen mit offenen Stellen bietet unser Verzeichnis kommunaler Unternehmen. Wie sich die Kosten der Entsorgung in den Gebühren niederschlagen, zeigt der Beitrag zu den Abfallgebühren 2027.


Quellen

  1. Einwegkunststofffonds: Auszahlung erfolgt Anfang 2027 (Pressemitteilung Nr. 22/2026) – Umweltbundesamt – 02.10.2026
  2. Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 22.10.2026
  3. Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV) – Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de – abgerufen 22.10.2026
  4. Der Einwegkunststofffonds – Eine Handlungshilfe für kommunale Entsorgungsbetriebe (VKU Info 112) – Verband kommunaler Unternehmen – 2024
  5. Vom Einwegkunststofffonds zum Anti-Littering-Fonds (Positionspapier) – Verband kommunaler Unternehmen – 06.02.2025
  6. Einwegkunststofffonds (Themenseite) – Umweltbundesamt – abgerufen 22.10.2026
  7. Wie bekommen die Kommunen Geld aus dem Einwegkunststofffonds, wofür können sie es ausgeben? (FAQ) – Bundesumweltministerium – Stand 24.10.2024
  8. Antrag „Einwegfonds für Mehrwegwende nutzen“ – Stadtratsfraktion ÖDP/München-Liste, Landeshauptstadt München – 27.03.2026
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