Kostenlos abonnieren · Ein Angebot der HAKO Beteiligungsgesellschaft mbH · Dresden
Das unabhängige Briefing für kommunale Entscheider
10. Oktober 2026
Lexikon Kommunalfinanzen › Haushaltsrecht

Haushaltsausgleich

Grundsatz, dass die Erträge im Ergebnishaushalt die Aufwendungen decken müssen – das zentrale Ziel des kommunalen Haushaltsrechts.

Im doppischen Haushalt ist der Haushalt ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrags der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Maßgeblich ist der Ergebnishaushalt, nicht der Kassenbestand.

Viele Länder lassen einen fiktiven Ausgleich zu: Ein Fehlbetrag gilt als ausgeglichen, wenn er aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Reicht auch das nicht, muss die allgemeine Rücklage angegriffen werden – mit Genehmigung der Aufsicht – oder ein Haushaltssicherungskonzept folgen.

8Aktuell bei Der Kämmerervon 396 Gemeinden in NRW mit echtem Haushaltsausgleich zum 31.12.2025 →

Verwandte Begriffe

Mehr zu Haushaltsrecht

Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.

Briefing abonnieren