Änderung der Haushaltssatzung im laufenden Jahr, die nötig wird, wenn sich das Ergebnis erheblich verschlechtert oder erhebliche zusätzliche Aufwendungen anfallen.
Die Gemeindeordnungen verpflichten zu einer Nachtragssatzung, wenn sich zeigt, dass trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein bestehender sich erheblich vergrößert; in Nordrhein-Westfalen regelt das § 81 GO NRW.
Häufig geht dem Nachtrag eine Haushaltssperre voraus, die den Fehlbetrag bis zum Beschluss begrenzt.
Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.
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