Zustand ohne rechtskräftige Haushaltssatzung, in dem eine Kommune nur rechtlich verpflichtende und unaufschiebbare Ausgaben leisten darf.
Ist die Haushaltssatzung zu Jahresbeginn noch nicht in Kraft – etwa weil der Beschluss fehlt oder die Genehmigung aussteht –, gilt die vorläufige Haushaltsführung. Neue freiwillige Leistungen und Investitionen sind dann weitgehend ausgeschlossen; in Nordrhein-Westfalen regelt das § 82 GO NRW.
Dauert dieser Zustand an, spricht man umgangssprachlich vom Nothaushalt.
Das Briefing für Kämmerer: Haushalt, Einnahmen, Personal und Sozialkosten der Kommunen – werbefrei, mit dem persönlichen Lagebericht Ihrer Kommune.
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