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10. Oktober 2026
Lexikon Kommunalfinanzen › Haushaltsrecht

Vorläufige Haushaltsführung

Zustand ohne rechtskräftige Haushaltssatzung, in dem eine Kommune nur rechtlich verpflichtende und unaufschiebbare Ausgaben leisten darf.

Ist die Haushaltssatzung zu Jahresbeginn noch nicht in Kraft – etwa weil der Beschluss fehlt oder die Genehmigung aussteht –, gilt die vorläufige Haushaltsführung. Neue freiwillige Leistungen und Investitionen sind dann weitgehend ausgeschlossen; in Nordrhein-Westfalen regelt das § 82 GO NRW.

Dauert dieser Zustand an, spricht man umgangssprachlich vom Nothaushalt.

11Aktuell bei Der KämmererGemeinden in NRW in vorläufiger Haushaltsführung (31.12.2025) →

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